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BSG Urteil vom 19.03.1980 - 4 RJ 63/79

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ziel und Verfahren der Rehabilitation. Erstattungsansprüche des vorleistenden Leistungsträgers

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Rehabilitation ist der Prototyp einer final ausgerichteten Leistung der sozialen Sicherung, deren erfolgreicher Abschluß vom Ziel der Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft und nicht allein von der Beseitigung der Behinderung oder deren Ursachen her zu beurteilen ist.

2. Das Rehabilitations-Angleichungsgesetz geht zur Erreichung dieses Ziels von einem einheitlichen Verfahren aus, das aus mehreren Maßnahmen bestehen kann. Soweit nicht ausdrückliche gesetzliche Regelungen bestehen, scheidet während des laufenden Rehabilitationsverfahrens ein Wechsel des Leistungsträgers grundsätzlich aus.

3. Bei der in § 10 Abs 1 der Gesamtvereinbarung über die Gewährung vorläufiger Leistungen vorgesehenen Erstattung der vom vorleistungspflichtigen Träger erbrachten Leistungen soll der zuständige Träger von einer eigenen Ermessensprüfung absehen.

Orientierungssatz

Beendigung einer berufsfördernden Maßnahme - Überbrückungsbeihilfe - Förderung der Arbeitsaufnahme: 1. Von den berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation, die der Rentenversicherungsträger erbringt (RVO § 1237a), ist jedenfalls die Umschulung (RVO § 1237a Abs 1 S 1 Nr 3) in der Regel erst dann beendet, wenn der Betreute (Versicherte) "in Arbeit" eingegliedert ist (RehaAnglG § 1 Abs 1), also eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.

2. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Rentenversicherungsträger auch über das Ende der eigentlichen Umschulungsmaßnahme hinaus zur Rehabilitation zuständig; er muß von den Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme (RVO § 1237a Abs 1 S 1 Nr 1 iVm AFG §§ 53 und 54) bei Vorliegen der Voraussetzungen jedenfalls die Aufwendungen für Arbeitsausrüstung, die Überbrückungsbeihilfe und die Eingliederungshilfe tragen.

Normenkette

RVO § 1237a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fassung: 1974-08-07; AFG § 53 Abs. 1 Nr. 5 Fassung: 1969-06-25; AFG § 54 Fassung: 1969-06-25; AFG § 56 Fassung: 1974-08-07; AFG § 57 Fassung: 1974-08-07; RehaAnglG § 5 Fassung: 1974-08-07; RehaAnglG § 6 Abs. 3 Fassung: 1974-08-07; RVO § 1237a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Fassung: 1974-08-07; RehaAnglG § 1 Abs. 1 Fassung: 1974-08-07

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 18.04.1979; Aktenzeichen L 14 Ar 576/77)

SG Nürnberg (Entscheidung vom 21.09.1977; Aktenzeichen S 2 E 40/76)

Tatbestand

I

Strittig ist, ob die klagende Bundesanstalt für Arbeit (BA) von der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA) die Erstattung des Betrages verlangen kann, den sie dem Versicherten als Überbrückungsbeihilfe gezahlt hat.

Der 1943 geborene Versicherte hat wegen Wirbelsäulenbeschwerden seinen Beruf (Bau- und Möbeltischler) aufgeben müssen. Er wurde in der Zeit vom 28. Januar bis zum 27. Juli 1974 durch die Beklagte mit Erfolg zum Industriemeister der Fachrichtung Holzverarbeitung umgeschult. Am 21. Oktober 1974 nahm er die Arbeit in diesem Beruf auf. Für die Zeit zwischen dem Ende des Krankengeldbezuges (15. Oktober 1974) und der ersten Lohnauszahlung (31. Oktober 1974) erhielt er auf seinen Antrag von der Klägerin neben einem Darlehen einen nicht rückzahlbaren Zuschuß von 180,-- DM.

Das Sozialgericht (SG) Nürnberg gab der Klage auf Zahlung von 180,-- DM statt (Urteil vom 21. September 1977). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) wies die - zugelassene - Berufung der Beklagten zurück. Es hat im Urteil vom 18. April 1979 ausgeführt: § 1237a Abs 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) erkläre "Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme" zur Aufgabe der Rentenversicherungsträger und nehme damit auf den Inhalt des gleichlautenden § 53 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) Bezug; damit gehöre die Überbrückungsbeihilfe zu den möglichen Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Voraussetzung einer Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten müsse nur bei der Umschulung (Primärmaßnahme), aber nicht mehr bei Gewährung der Überbrückungsbeihilfe (Sekundärmaßnahme) vorgelegen haben. Nach der Konzeption des einheitlichen Rehabilitationsgeschehens wirkte die "causa" für eingeleitete Rehabilitationsmaßnahmen in der Weise fort, daß derselbe Rehabilitationsträger bis zur Vermittlung eines behinderungsunspezifischen Arbeitsplatzes verantwortlich bleibe. Es bestehe auch keine vorrangige Zuständigkeit der Klägerin, die sich im konkreten Fall als Vorleistende in ihrem Ermessensspielraum gehalten habe.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision macht die Beklagte geltend, die Überbrückungsbeihilfe sei keine Rehabilitationsleistung, sondern eine arbeitsmarktliche Förderungsbeihilfe im Rahmen der Arbeitsvermittlung; sie diene nur dazu, die Zeit vom Beginn der Arbeitsaufnahme bis zur ersten Gehaltszahlung finanziell zu überbrücken. Im übrigen sei diese Leistung auch unabhängig von der Umschulung und nicht deren Sekundärmaßnahme.

Die Beklagte beantragt, die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. April 1979 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. September 1977 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, daß ihre Ansicht vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften geteilt werde.

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist unbegründet (vgl im folgenden das in der Parallelsache 4 RJ 89/79 ergangene Urteil des Senats vom heutigen Tage).

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten für die an den Versicherten erbrachten Leistungen einen Erstattungsanspruch nach § 6 Abs 3 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG). Diese Leistungen hätten nach § 1237a Abs 1 Nr 1 RVO von der Beklagten als dem zuständigen Sozialleistungsträger (Rehabilitationsträger) erbracht werden müssen. Diese Zuständigkeit war im vorliegenden Verfahren ungeklärt im Sinne des § 6 Abs 2 RehaAnglG.

Das Rehabilitationsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, das von demjenigen Sozialleistungsträger als Rehabilitationsträger einzuleiten ist, der zur Gewährung von Sozialleistungen aufgrund der im konkreten Fall bestehenden oder drohenden Behinderung kraft Gesetzes zuständig ist. Diese Zuständigkeit ist im Gesetz nicht einheitlich geregelt. Sie ergibt sich für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung aus § 1236 RVO bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Versicherten. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall bei Einleitung des Rehabilitationsverfahrens mit dem Ziel der Umschulung des Versicherten erfüllt.

Das Ziel eines Rehabilitationsverfahrens ist in § 1 Abs 1 RehaAnglG festgelegt. Danach sind Rehabilitationsleistungen darauf auszurichten, Behinderte möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern. Ziel der Rehabilitation ist also nicht nur die Anwendung von Leistungsansprüchen, im Bereich der Rentenversicherung von Berufsunfähigkeit. oder Erwerbsunfähigkeit. Das gilt einheitlich für alle Rehabilitationsträger unabhängig davon, in welcher Phase des Rehabilitationsverfahrens ein Erfolg insofern eingetreten ist, als ein Rentenanspruch nicht oder nicht mehr bestehen kann. Die Rehabilitation erweist sich damit als Prototyp einer final ausgerichteten Leistung der sozialen Sicherung (vgl BSG SozR 2200 § 1236 N 3), deren erfolgreicher Abschluß vom Ziel der Eingliederung und nicht allein von der Beseitigung der Behinderung oder deren Ursachen her zu beurteilen ist.

Im Falle einer Umschulung ist das Ziel der Eingliederung im Sinne des § 1 Abs 1 RehaAnglG nicht schon mit dem Abschluß der Umschulung selbst erreicht, sondern erst dann, wenn der Betreute in Arbeit vermittelt worden ist. Ein Arbeitsloser ist nicht "auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft" eingegliedert. Er ist noch nicht in der Lage, seine Arbeitskraft wirtschaftlich zu verwerten und auf diese Weise seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, sondern ist noch auf die Hilfe Dritter (Sozialleistungsträger) angewiesen. Zumindest muß ein Sozialleistungsträger, nämlich die Bundesanstalt für Arbeit, für einen Arbeitslosen insoweit tätig sein, als sie ihm einen geeigneten Arbeitsplatz zu vermitteln hat. Solange aber ein Sozialleistungsträger noch Leistungen irgendwelcher Art zu erbringen hat, ist das Ziel einer dauernden Eingliederung noch nicht erreicht. Eine berufliche Rehabilitation, die sich darauf beschränkt, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bliebe auf halbem Wege stehen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten haben nur dann einen Sinn, wenn sie im Erwerbsleben verwertet werden. Hierzu bedarf es der Vermittlung eines Arbeitsplatzes. Dies ergibt sich auch aus § 5 Abs 2 RehaAnglG, wonach die Leistungen so vollständig und umfassend zu erbringen sind, daß Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich werden.

Diese Grundsätze wirken sich auf die Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers dahin aus, daß der das Verfahren durch eine Leistung einleitende Träger bis zum Ende des Rehabilitationsverfahrens zuständig bleibt, ein Wechsel der Zuständigkeit somit nicht stattfindet. Nur auf diese Weise ist eine umfassende Erbringung von Leistungen im Einzelfall (§ 5 Abs 2 RehaAnglG) sichergestellt. Diese einheitliche Zuständigkeit entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl BT-Drucks 7/1237 S 56 zu § 5 RehaAnglG). Der Gesetzgeber verfolgte das Ziel, die früher zu beobachtende Praxis des Wechsels von Zuständigkeiten, die zu Nachteilen für die Betreuten führen konnte, zu beenden (vgl Ilgenfritz, Das Reha-Angleichungsgesetz, Kompaß 1974 S 185, 187). Hieraus folgt auch, daß das Rehabilitationsziel möglichst durch ein Verfahren (das aus mehreren Maßnahmen bestehen kann) zu erreichen ist. Dies wäre nicht der Fall, wenn das Verfahren durch die Umschulung beendet wäre und zur beruflichen Eingliederung ein neues Verfahren - zB zur Beschaffung von behinderungsgerechter Arbeitskleidung - eingeleitet werden müßte.

Hiernach blieb die Beklagte aufgrund der Einleitung berufsfördernder Maßnahmen auch nach dem erfolgreichen Abschluß der Umschulung bis zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch den Versicherten zuständig. Nach der abgeschlossenen Umschulung war der Versicherte noch nicht auf Dauer in Arbeit und Beruf eingegliedert. Dies geschah erst durch die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses. Diesem Fortbestehen der Zuständigkeit der Beklagten steht nicht etwa die Vorschrift des § 1241e Abs 3 RVO entgegen. Diese Vorschrift spricht nur von dem Abschluß einer berufsfördernden Maßnahme, nicht aber von der Arbeitslosigkeit im Anschluß an ein Rehabilitationsverfahren. Dieses kann durchaus aus mehreren, unter Umständen auch gleichartigen aufeinanderfolgenden Maßnahmen bestehen (vgl BSG SozR 2200 § 1241e Nr 5). Die Auswirkungen erstrecken sich lediglich auf den Anspruch auf Übergangsgeld. Dieses ist im Anschluß an eine berufsfördernde Maßnahme für die Dauer der Arbeitslosigkeit nur für sechs Wochen zu gewähren. Der Wegfall des Anspruches auf Übergangsgeld bedeutet indessen nicht, daß ein Rentenversicherungsträger keine berufsfördernden Leistungen im Sinne des § 1237a RVO mehr zu erbringen braucht.

Das Fortbestehen der Zuständigkeit eines Rentenversicherungsträgers bis zur Arbeitsaufnahme kann zur Folge haben, daß dessen Zuständigkeit über einen langen Zeitraum, unter Umständen über Jahre hinaus fortdauert, weil wegen der Lage am Arbeitsmarkt die Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes besonders erschwert und auf längere Sicht unmöglich sein kann. In solchen Fällen könnte Veranlassung bestehen, das Rehabilitationsverfahren zu beenden, weil der erwartete Erfolg nicht eingetreten ist und voraussichtlich auch nicht eintreten wird. Diese Möglichkeit besteht bei jeder Art und in jeder Phase der Rehabilitation. Auch eine medizinische Rehabilitation (Heilverfahren) kann vorzeitig als erfolglos beendet werden, wenn nach medizinischen Erkenntnissen ein Heilerfolg nicht eintreten wird. Hierüber brauchte jedoch nicht entschieden zu werden, weil im vorliegenden Fall der Versicherte in Arbeit vermittelt und damit eingegliedert wurde.

Über diese allgemeinen Grundsätze hinaus ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten auch aus den §§ 56 und 57 des AFG, wonach die Klägerin berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nur gewähren darf, wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die von der Klägerin gewährten berufsfördernden Leistungen sind indessen solche des § 1237a Abs 1 Nr 1 RVO, die auch von der Beklagten im Rahmen ihrer Zuständigkeit erbracht werden können (vgl BSG Urteil vom 15. März 1979 - 11 RA 36/78 -, SozR 2200 § 1236 Nr 15 und Urteil vom 15. November 1979 - 11 RA 22/79 -).

Dem Anspruch der klagenden BA steht auch nicht entgegen, daß die beklagte LVA zur Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation nicht verpflichtet, sondern nur im Rahmen ihres Ermessens (§ 1236 Abs 1 Satz 1 RVO: "kann") ermächtigt ist. Denn das LSG hat ausgeführt, daß die Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme jeweils notwendig waren. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Der Senat kann deshalb davon ausgehen, daß hier eine Art von "Reduzierung des Ermessens auf Null" (vgl Meyer-Ladewig, SGG, Rz 31 zu § 54) oder von "Ermessensschrumpfung" (VDR-Komm, Rz 4 zu § 39 SGB 1) vorgelegen hat. Im übrigen haben die Rehabilitationsträger in § 10 Abs 1 Satz 1 der am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Gesamtvereinbarung über die Gewährung vorläufiger Leistungen bestimmt, daß die von einem vorleistungspflichtigen Träger erbrachten Leistungen von dem zuständigen Träger in voller Höhe zu ersetzen sind. Die Vereinbarung ist zwar auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anzuwenden, gibt aber eine allgemeine Regelung dahin bekannt, daß in diesen Fällen der zuständigen Träger nicht noch eine eigene Ermessensprüfung vornehmen soll.

Die Revision der Beklagten war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI1655998

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