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BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 RA 4/01 R (veröffentlicht am 18.12.2001)

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Beteiligte

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 22. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Beiträgen in der Rentenversicherung.

Der 1947 geborene Kläger ist selbständiger Unternehmer. Er hat zunächst Pflichtbeiträge und anschließend bis Dezember 1991 ununterbrochen freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Auch für die Zeit ab Januar 1993 zahlte er freiwillige Beiträge. Der Beitragseingang wurde von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte jährlich bestätigt, außer für das Kalenderjahr 1992, für das keine Beiträge entrichtet worden waren. Im Februar 1998 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um eine Rentenberechnung. Die Beklagte übersandte ihm unter dem 19. März 1998 einen Kontospiegel. Die Auflistung der Beitragszeiten ergab die Lücke für das Kalenderjahr 1992. An anderer Stelle des Kontospiegels hieß es, das Konto enthalte keine aufklärungsbedürftige Lücke.

Der Kläger beantragte im Dezember 1998, noch die Beitragszahlung für das Jahr 1992 zuzulassen. Die Beitragslücke sei ihm im Dezember 1998 bei einer Rücksprache in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Landesversicherungsanstalt (LVA) an seinem Wohnort anhand des mitgebrachten Kontospiegels aufgefallen. Seine Mutter, die in seinem Unternehmen für die kaufmännische Abteilung zuständig gewesen sei, habe auch seine privaten Beitragszahlungen veranlaßt. Sie habe seinerzeit anscheinend die Beitragszahlung versäumt.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 18. Februar 1999). Die Zahlung dürfe nach § 197 Abs 3 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) nur zugelassen werden, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Hinderungsgründe beantragt worden sei. Diese Frist habe der Kläger versäumt. Mit dem Widerspruch machte er geltend, die Verspätung sei von der Beklagten zu vertreten, weil sie beim Kontenklärungsverfahren im Februar/März 1998 nicht auf die Lücke hingewiesen habe. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1999). Der Kläger sei nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung für 1992 gehindert gewesen. Auch habe ihm und seinem Steuerberater auffallen müssen, daß für das Jahr 1992 von der Beklagten ein Beitragseingang nicht bestätigt worden sei. Der Kläger habe außerdem schon aus dem Kontospiegel vom 19. März 1998 die Beitragslücke ersehen können, die Zahlung aber erst im Dezember 1998 beantragt.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 4. April 2000). Die Zahlung von Beiträgen für 1992 sei auch nach § 197 Abs 3 SGB VI ausgeschlossen. Der Kläger sei nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert gewesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 22. Februar 2001). Rechtsgrundlage für die begehrte Zahlung könne allein § 197 Abs 3 SGB VI sein. Eine besondere Härte iS des Satzes 1 dieser Vorschrift liege zwar vor. Der Kläger sei aber nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Beiträge für 1992 rechtzeitig bis zum 31. März 1993 zu zahlen. Er müsse sich ein Verschulden seiner Mutter zurechnen lassen. Sie habe nach dem eigenen Vortrag des Klägers für ihn nicht nur beruflich in der kaufmännischen Leitung des Unternehmens, sondern auch im Hinblick auf die private Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge eigenverantwortlich gehandelt. Damit sei sie Vertreterin und nicht nur Hilfsperson gewesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt eine Verletzung des § 197 Abs 3 SGB VI und des § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I). Das LSG habe den Herstellungsanspruch zu Unrecht verneint.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG vom 22. Februar 2001 und den Gerichtsbescheid des SG vom 4. April 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit von Januar bis Dezember 1992 zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil sei zutreffend.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat seine Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG mit Recht zurückgewiesen. Die Bescheide der Beklagten, mit denen sie die Zulassung zur Beitragszahlung für das Jahr 1992 abgelehnt hat, sind rechtmäßig.

Im Jahre 1998, als der Kläger die Zulassung zur Beitragszahlung beantragte, konnte er ohne eine solche Zulassung Beiträge für das Jahr 1992 nicht mehr wirksam entrichten. Nach § 197 Abs 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Die Beiträge für das Jahr 1992 konnten daher nur bis zum 31. März 1993 entrichtet werden. Das ist nicht geschehen.

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Kläger gemäß § 197 Abs 3 SGB VI zur nachträglichen Beitragszahlung für 1992 zuzulassen. Beim Kläger liegt wegen der Beitragslücke des Jahres 1992 allerdings eine besondere Härte iS des Satzes 1 dieser Vorschrift vor. Wegen der Lücke ist die Anwartschaft auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nicht gewahrt. Diese hätte der Kläger nur durch eine ununterbrochene Beitragszahlung aufrechterhalten können (§ 241 Abs 2 SGB VI). Die nachträgliche Beitragszahlung war jedoch trotz der besonderen Härte nicht zuzulassen, weil der Kläger an der rechtzeitigen Beitragszahlung nicht ohne Verschulden gehindert war. Die Nichtentrichtung von Beiträgen für das Jahr 1992 durch seine Mutter muß der Kläger sich zurechnen lassen. Er hatte die Beitragszahlung seiner Mutter übertragen und überlassen. Diese war damit bei Erklärungen, die im Rahmen der Beitragsentrichtung abzugeben waren, seine Vertreterin, deren Verschulden dem Kläger zuzurechnen ist (vgl ausdrücklich für den vergleichbaren Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 27 Abs 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ≪SGB X≫). Das LSG hat nicht festgestellt, daß die Mutter des Klägers bis zum 31. März 1993 gehindert gewesen ist, die Beiträge entsprechend dem Auftrag zu entrichten. Insoweit sind innerhalb der Revisionsbegründungsfrist Rügen nicht erhoben worden.

Dem Kläger steht auch kein Herstellungsanspruch darauf zu, ihn noch zur Beitragszahlung für 1992 zuzulassen. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob der Herstellungsanspruch neben § 197 Abs 3 SGB VI anwendbar ist. Denn jedenfalls sind seine Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beklagte hat den Kläger bis zum Ende der Beitragszahlungsfrist für das Jahr 1992, also bis zum 31. März 1993, nicht durch ein rechtswidriges Verhalten daran gehindert, die Beiträge rechtzeitig zu zahlen. Ein solches Verhalten müßte bis zum Ende der Beitragszahlungsfrist am 31. März 1993 wirksam geworden sein und die rechtzeitige Zahlung der Beiträge verhindert haben. Es ist nicht festgestellt, daß die Beklagte den Kläger bis zu diesem Zeitpunkt durch positives Tun an der Beitragszahlung gehindert hätte. Auch die Verletzung einer Beratungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt ist nicht festgestellt. Die Beklagte brauchte den Kläger bis zum Ablauf der Frist am 31. März 1993 nicht auf die bisher unterbliebene Beitragszahlung für das Jahr 1992 hinzuweisen. Es ist Sache des Versicherten zu entscheiden, ob er freiwillige Beiträge zahlen will oder nicht. Eine Pflicht zur Beratung über die Beitragszahlung und die Folgen unterbliebener Beitragszahlung besteht in der Regel nur, wenn der Versicherte an die Beklagte mit einem Beratungsersuchen herantritt. Ohne ein solches Begehren hat die Rechtsprechung eine Beratungspflicht nur angenommen, wenn etwa während eines Verwaltungsverfahrens auf die Notwendigkeit zur Zahlung freiwilliger Beiträge hinzuweisen war. Ein derartiger Sachverhalt lag dem von der Revision erwähnten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. August 2000 (B 13 RJ 87/98 R) zugrunde. Soweit der Senat außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Pflicht des Versicherungsträgers angenommen hat, ohne Beratungsbegehren auf die seit 1984 geänderte Rechtslage zum Erhalt der Anwartschaft auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hinzuweisen, beruhte das auf einem früheren Fehlverhalten des Versicherungsträgers (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 6). Darauf hat das LSG bereits hingewiesen. Eine Pflicht der Beklagten, bis zum 31. März 1993 auf die erforderliche Zahlung von Beiträgen für das Jahr 1992 hinzuweisen, bestand gegenüber dem Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht.

Ein mögliches Fehlverhalten der Beklagten nach dem 31. März 1993 könnte schon deshalb keinen Herstellungsanspruch begründen, weil es für die bis zum Fristende unterbliebene Beitragszahlung nicht ursächlich werden konnte. Die Ansicht der Revision, ein Fehlverhalten der Beklagten anläßlich der Kontoklärung im Jahre 1998 könne im Wege des Herstellungsanspruchs die nachträgliche Entrichtung der Beiträge für 1992 noch eröffnen, ist nicht zutreffend. Ein etwaiges Fehlverhalten der Beklagten im Jahre 1998 kann allenfalls bewirkt haben, daß der Kläger den Antrag auf Nachentrichtung für 1992 nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt hat (§ 197 Abs 3 Satz 2 SGB VI). Selbst dann würde ihm aber der Herstellungsanspruch hier nur zur Anwendung des § 197 Abs 3 SGB VI verhelfen wenn, von der Versäumung der erwähnten Dreimonatsfrist abgesehen, alle Erfordernisse für die Anwendung der Härteregelung erfüllt wären. Daran fehlt es jedoch, weil der Kläger an der rechtzeitigen Beitragsentrichtung nicht ohne Verschulden gehindert war und ein Fehlverhalten der Beklagten vor Ablauf der Entrichtungsfrist am 31. März 1993 nicht festgestellt ist. Aus diesem Grunde kann offenbleiben, ob sich die Beklagte im Jahre 1998 in jeder Hinsicht richtig verhalten hat. Soweit die Revision vorträgt, das Verfahren zur Kontoklärung im Jahre 1998 habe die Frist zur Entrichtung von Beiträgen nach § 198 Satz 1 SGB VI unterbrochen, trifft dieses nicht zu. Die am 31. März 1993 abgelaufene Frist des § 197 Abs 2 SGB VI konnte im Jahre 1998 nicht mehr unterbrochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI675291

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