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BSG Urteil vom 02.03.1973 - 12/3 RK 80/71

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht des Vorstandsmitgliedes einer eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht (eGmbH)

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der Versicherungs- und Beitragspflicht eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds einer eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht.

 

Orientierungssatz

1. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied einer eGmbH ist als leitender Angestellter iS des RVO § 3 Abs 1 Nr 1 nach AVG § 2 Abs 1 Nr 1 angestelltenversicherungspflichtig.

Der Umstand, daß das Vorstandsmitglied das Direktionsrecht des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern ausübt und dabei von Weisungen weitgehend unabhängig ist, steht der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen.

2. Aus der weisungsfreien Gestaltung einer fremdbestimmten Arbeit kann für sich allein eine selbständige, versicherungsfreie Tätigkeit nicht hergeleitet werden, wenn infolge Eingliederung des Dienstleistenden in den Betrieb eines Unternehmens eine funktionsgerechte, dienende Teilhabe am Arbeitsprozeß zu bejahen ist. Aus der Tatsache, daß Vorstandsmitglieder einer eGmbH nach dem ArbGG nicht als Arbeitnehmer behandelt werden, kann nicht gefolgert werden, daß sie über diese spezielle Regelung hinaus auch im Sozialversicherungsrecht nicht als abhängige Beschäftigte anzusehen sind.

3. Vorstandsmitglieder einer eGmbH können mit den von AVG § 3 Abs 1a erfaßten Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, bei welchen die Angestellteneigenschaft kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, nicht gleichgestellt werden.

4. Ein als Geschäftsführer tätiges Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, das seine volle Arbeitskraft ohne jedes eigene Unternehmerrisiko der Genossenschaft zur Verfügung stellt, bei der Führung der Geschäfte die Bestimmungen der Satzung, der Geschäftsordnung und der Dienstanweisung sowie die Beschlüsse und Weisungen der Organe zu beachten hat, seine Arbeitszeit nicht frei bestimmen kann und für seine Tätigkeit ein festes Monatsgehalt sowie bezahlten Urlaub erhält, steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und unterliegt daher grundsätzlich der Versicherungspflicht.

 

Normenkette

ArbGG; AFG § 169 Nr. 1 Fassung: 1969-06-25; AVG § 3 Abs. 1a Fassung: 1969-07-28; AFG § 168 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; AVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1227 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1960-09-08, Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 543232

BB 1973, 802-803 (LT1)

RegNr, 4621

DAngVers 1973, 184-187 (ST1-3)

USK, 7301 (ST4)

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