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BSG Beschluss vom 07.11.2000 - B 2 U 108/00 B

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Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 10.02.2000)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht zu erstatten.

 

Gründe

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) gerichtete Beschwerde ist zurückzuweisen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen teils nicht vor, teils sind sie nicht schlüssig dargelegt iS des § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Beklagte macht zunächst eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Dieser Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) liegt jedoch nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn sie eine abstrakte Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere in einem künftigen Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nrn 53 und 54). Weiter muß zu erwarten sein, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Die Beklagte hält die Rechtsfrage „ob der materielle Anspruch auf Übergangsleistungen wie jeder andere Anspruch, den das SGB VII gewährt, unbedingt besteht, oder seine Stellung als einzige Geldleistung, die in der BKVO geregelt ist, eine Zweckbindung dergestalt bewirkt, daß der Anspruch von dem Erfolg, also dem dauerhaften Unterlassen der schädigenden Tätigkeit abhängig ist” für grundsätzlich bedeutsam. Dies ist jedoch mangels Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht der Fall. Klärungsbedarf ist ua nicht gegeben, wenn die Antwort auf die gestellte Frage praktisch außer Zweifel steht, wenn sie überhaupt oder so gut wie unbestritten ist, oder wenn sie schließlich revisionsgerichtlich bereits ausreichend geklärt ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 116).

Die Beantwortung der von der Beklagten aufgeworfenen Frage steht praktisch außer Zweifel, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz bzw der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) ergibt (vgl BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4). Der Wortlaut des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO ist klar und eindeutig. Die Vorschrift lautet: „Stellt der Versicherte die Tätigkeit ein, weil die Gefahr für ihn nicht zu beseitigen ist, so hat ihm der Träger der Unfallversicherung zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren.” Hier werden als Anspruchsvoraussetzungen klar und eindeutig die Einstellung der gefährdenden Tätigkeit, die nicht zu beseitigende Gefahr und eine durch die Einstellung verursachte Verdienstminderung bzw sonstige wirtschaftliche Nachteile genannt, wobei zwischen der Tätigkeitseinstellung und der nicht zu beseitigenden Gefahr und zwischen der Einstellung und der Verdienstminderung bzw den sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen ein Kausalzusammenhang bestehen muß. Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind diesem klaren Wortlaut nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für die von der Beklagten geforderte dauerhafte Erfolgsabhängigkeit der Tätigkeitsaufgabe. Eindeutig ist vielmehr, daß der Anspruch nur so lange besteht, wie gefährdende Tätigkeiten unterlassen werden. Inwiefern aber der Anspruch auf Übergangsleistungen mit der Aufnahme bzw Wiederaufnahme einer gefährdenden Tätigkeit nicht erst mit dem Zeitpunkt dieser Tätigkeitsaufnahme, sondern rückwirkend insgesamt entfallen soll, ist weder dem Wortlaut noch der Stellung dieses Anspruchs in der BKVO noch Sinn und Zweck dieser Leistungen zu entnehmen. Eine derartige Leistungseinschränkung hätte auf jeden Fall im Wortlaut der Vorschrift Ausdruck finden müssen. Das Bundessozialgericht (BSG) ist in seiner bisherigen Rechtsprechung auch stets – ohne dies weiter zu problematisieren – von den dem Wortlaut zu entnehmenden Anspruchsvoraussetzungen ausgegangen (s etwa BSGE 40, 146, 149 = SozR 5677 § 3 Nr 1; BSG Urteil vom 31. März 1981 – 2 RU 81/80 –). Soweit ersichtlich, werden die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage und die von ihr in Aussicht genommene Beantwortung auch in der Fachliteratur nicht gestellt bzw unterstützt (s zB Elster, Berufskrankheitenrecht, 2. Aufl, BKVO § 3 RdNr 9).

Auch soweit die Beklagte sich auf einen Verfahrensmangel beruft, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Beschwerde ist insoweit unzulässig. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 103 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfahrensrüge, das LSG habe „die getroffene Entscheidung ohne nötige Sachverhaltsaufklärung im Sinne des § 103 SGG vorgenommen”, ist schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil sie einen berücksichtigungsfähigen und vom LSG übergangenen Beweisantrag aus dem Berufungsverfahren nicht bezeichnet hat (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 sowie ua Beschluß des Senats vom 22. September 1997 – 2 BU 203/97 –).

Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175402

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