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Brandenburgisches OLG Urteil vom 10.03.2005 - 12 U 147/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Ist der linke Arm "als Organ" nicht mehr einsatzfähig, liegt eine Funktionsunfähigkeit von 1/1 Armwert, und zwar ungeachtet dessen, dass der Arm für den Oberkörper noch eine Gleichgewichtsfunktion besitzt.

2. Die Beeinträchtigung eines rumpfnäheren Gliedes (Ellenbogen) schließt den Verlust oder die Beeinträchtigung eines rumpfferneren Gliedes (Hand) ein, wenn die Beeinträchtigung im Wesentlichen im Ellenbogen eingetreten ist, einhergehend mit einer Ausstrahlungswirkung bis zur Hand. Eine Addition der Werte aus der Gliedertaxe findet in diesem Fall nicht statt.

 

Normenkette

AUB 88 § 7 Abs. 1 Nr. 2a

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 06.08.2004; Aktenzeichen 11 O 158/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6.8.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 158/02, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des LG vom 3.7.2002 verurteilt, an den Kläger 38.345,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.5.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung jeweils i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Kapitalleistung aus einer Unfallversicherung auf Grund eines Arbeitsunfalls vom 23.10.1999, der sich dadurch ereignete, dass der Kläger beim Tragen von Autoreifen stolperte und stürzte, wodurch...

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