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OLG Köln Urteil vom 12.01.2000 - 5 U 194/98

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 02.09.1998; Aktenzeichen 23 O 14/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2.9.1998 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 14/97 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

1.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch in der Sache begründet. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist nämlich beim Kläger über den von der Beklagten anerkannten Invaliditätsgrad von 50 % hinaus kein höherer Invaliditätsgrad gegeben mit der Folge, dass der Kläger über den erhaltenen Betrag von 50.000,– DM hinaus (= 50 % der vereinbarten Versicherungssumme ohne Einbeziehung der Progressionsstaffel, über deren Eintrittsvoraussetzungen und Höhe die Parteien im vorliegenden Verfahren nicht streiten) keine weitere Invaliditätsentschädigung für die aufgrund des Arbeitsunfalls am 7.5.1994 erlittenen Kopfverletzungen verlangen kann.

Zu dem für den unstreitig erlittenen vollständigen Hörverlust auf dem linken Ohr gemäß § 7 I (2) a) AUB 88 in Ansatz zu bringenden Invaliditätsgrad von 30 % tritt nämlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich ein weiterer Invaliditätsgrad von 10 % für die als Unfallfolge eingetretenen dauerhaften Schwindel- bzw. Gleichgewichtsstörungen.

Der außerdem unstreitig als Unfallfolge eingetretene linksseitige Tinnitus rechtfertigt dagegen entgegen der Annahme des Klägers nicht die Zuerkennung eines höheren Invaliditätsgrades mit der Folge, dass dem Kläger gegen die Beklagte, die ihm gegenüber bereits auf der Basis der Annahme eines 50 %igen Invaliditätsgrades Leistungen aus der bestehenden Un...

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  Leitsatz 1. Es ist davon auszugehen, dass ein durch Unfall eingetretener Tinnitus wegen eines zugleich eingetretenen vollständigen Hörverlustes auf einem Ohr nicht zugleich der Gliedertaxe gemäß § 7 I Nr. 2a AUB 88 unterfällt; der aufgetretene Tinnitus ...

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