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Brandenburgisches OLG Urteil vom 04.06.2009 - 9 UF 134/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird dem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, so schafft dies eine selbständige Beschwer, der mit einem Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil begegnet werden kann. Das Scheidungsurteil kann mit der Begründung angefochten werden, die Voraussetzungen für eine Abtrennung hätten nicht vorgelegen.

2. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO die Abtrennung der elterlichen Sorge von der Scheidungssache ermöglicht, um eine Entscheidung über die elterliche Sorge bereits für die Zeit der Trennung zu erreichen. Die Regelung ist aber nicht eingeführt worden, um eine beschleunigte Scheidung zu ermöglichen (BGH - XII ZR 172/06 - 01.10.2008; BGH - XII ZB 90/08 - 01.10.2008). Ein Abtrennungsantrag, der der Beschleunigung des Scheidungsverfahrens dient, ist daher als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen.

3. Eine außergewöhnliche Verzögerung i.S. des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO liegt in der Regel erst ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren vor. Bei einer Verfahrensdauer zwischen einem und zwei Jahren kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

 

Verfahrensgang

AG (Entscheidung vom 07.10.2008; Aktenzeichen Familiengericht - Oranienburg, 33 F 87/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 07.10.2008 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg (Az.: 33 F 87/07) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Oranienburg zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob das Amtsgericht - Familiengericht - die Folgesachen elterliche Sorge und nachehelicher Unterhalt zu Recht vom Scheidungsverbund abgetrennt hat.

Die...

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