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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 20.04.2005 - 9 UF 27/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung an einen Ehepartner nach dem GewSchG

 

Leitsatz (redaktionell)

Hindert ein Ehepartner den anderen am Verlassen der gemeinsamen Wohnung, stellt dies eine widerrechtliche Verletzung der Freiheit i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG dar, die eine befristete Überlassung der Wohnung rechtfertigt.

Die Bewilligung einer Räumungsfrist ist nicht erforderlich.

 

Normenkette

GewSchG § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 2, 3 Nr. 1; ZPO § 621e

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Beschluss vom 10.02.2005; Aktenzeichen 34 F 1/05)

 

Tenor

1. Die befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.260 EUR.

4. Der Antrag der Antragstellerin vom 24.3.2005 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Die gem. § 621e ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das AG hat mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch der Antragstellerin nach § 1 Abs. 1 GewSchG bejaht und ihr insoweit befristet die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen. Auf die voraussichtliche Unbegründetheit der befristeten Beschwerde hat der Senat den Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 18.3.2005 hingewiesen, ohne dass dieser sich hierzu nachfolgend geäußert hat.

a) Unstreitig ist zunächst, dass es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Streitigkeiten bishin zu körperlichen Übergriffen zwischen den Beteiligten gekommen ist. Die widerrechtliche Verletzung i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG durch den Antragsgegner ist dadurch erfolgt, dass er am 5.1.2005 die Antragstellerin zumindest über einen Zeitraum von etwa 10 Minuten am Verla...

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