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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 16.01.2007 - 11 Wx 66/06

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Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 04.10.2006; Aktenzeichen 7 T 388/06)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 4. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 6. September 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 28. August 2006, mit dem es die Beteiligte zu 1. zur Berufsbetreuerin der Beschwerdeführerin bestellt hat, zurückgewiesen. Der amtsgerichtlich festgelegte Aufgabenkreis umfasst die Gesundheits- und Vermögenssorge, die Entscheidung über die Unterbringung, die Vertretung gegenüber Behörden, Institutionen, Gerichten, Versicherungen und Kreditinstituten sowie die Renten- und Wohnungsangelegenheiten.

Das Landgericht hat seinen Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Krankheit leide und daher nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Der Betreuungsbestellung stehe auch nicht die Vorschrift des § 1896 Abs. 1 a BGB entgegen, wonach gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden dürfe. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Krankheit gehindert, einen freien Willen in Bezug auf die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung zu bilden.

Wegen der weitern Einzelheiten wird auf den umfassend begründeten Beschluss des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer beim Landgericht Cottbus am 12. Oktober 2006 eingegangenen weiteren Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie aufgrund der psychischen Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln könne. Sie s...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Betreuerbestellung bei Volljährigkeit. Fachliche Qualifikation  Leitsatz (amtlich) a) Nach der zum 1.7.2005 eingeführten Vorschrift des § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht ...

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