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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 11.02.2019 - 9 AR 2/19 (SA F)

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Tenor

Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Luckenwalde bestimmt.

 

Gründe

1. Gegenstand des dem Zuständigkeitsstreit zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz aufgrund verschiedener Vorfälle an unterschiedlichen Orten sowie aufgrund von weiteren verbalen Übergriffen via Telekommunikation.

Die Antragstellerin zu 1. stellte ihre Anträge (für sich und zwei minderjährige Kinder) bei der Rechtsantragsstelle des für ihren Wohnort zuständigen Amtsgerichts Luckenwalde. Ohne Hinweis an die Antragstellerin zu 1. auf ein Wahlrecht für den Gerichtsstand und ohne vorherige Anhörung hat sich das Amtsgericht Luckenwalde mit Beschluss vom 21. Januar 2019 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel verwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsgegner im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel wohnt und "die Tat" dort auch begangen worden sei.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat sich mit Beschluss vom selben Tag ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorgelegt.

2. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 5 Abs. 1 FamFG durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden.

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 Fam-FG liegen vor.

Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Luckenwalde aufgrund der durch die Antragsteller ausgeübten Wahl gemäß § 211 FamFG. Das Amtsgericht Luckenwalde war nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen der Antragstellerin zu 1. gemäß § 211 Nr. 1 FamFG als Gericht des Tat-, respektive Erfolgsorts der geschilderten - ausdrücklich auch gegen die Antra...

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