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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 09.01.2024 - 13 WF 1/24

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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eisenhüttenstadt, vom 17.10.2023 - 57 F 183/22 OV - in der Gestalt des Beschlusses vom 27.12.2023 abgeändert und der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Ordnungsmitteln abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden jeweils unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds in einem Umgangsverfahren.

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eisenhüttenstadt hat durch Beschluss vom 30.01.2023 - 57 F 183/22 - unter Ziffer 1. a) und b) den regelmäßigen Umgang der antragsbeteiligten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern mit ihren beiden Kindern dergestalt geregelt, dass beide Kinder grundsätzlich von jedem Freitag einer geraden Kalenderwoche, 15 Uhr bis zum darauffolgenden Freitag um 15 Uhr im Haushalt des Vaters und in der sich daran anschließenden ungeraden Kalenderwoche im Haushalt der Mutter leben. Unter Ziffer 2. d) wurde angeordnet, dass der jeweils betreuende Elternteil die Kinder zum Umgangswechsel an die Wohnungstür des anschließend betreuenden Elternteils bringt. Unter Ziffer 2. f) heißt es: "Bei den Übergaben des jeweiligen Kindes bzw. beim Abholen und Zurückbringen dürfen die Beteiligten sich durch eine dem Kind bekannte Vertrauensperson vertreten lassen, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat."

Am Freitag, den 14.07.2023, an dem ein regulärer Wechsel der beiden Kinder in den Haushalt des Vaters anstand, brachte die Antragstellerin die beiden Kinder auf 15 Uhr zum Haushalt des Antragsgegners, wo sie aufgrund von dessen Urlaubsabwesenheit von einer Grundstücksnachbarin in Empfang genommen wurden....

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