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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 03.02.2023 - 13 UF 125/22

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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22.06.2022 - 6 F 312/21 - wie folgt abgeändert:

Der Antragsteller wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über sein Trennungsvermögen zum 01.11.2018 durch Vorlage eines geordneten und systematischen Vermögensverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB bezogen auf alle einzelnen Vermögenspositionen samt deren wertbildender Faktoren, insbesondere zum bebauten Grundstück des Antragstellers in ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., Grundbuch von ... Blatt ....

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Scheidungsfolgesache über Zugewinnausgleich über den Trennungszeitpunkt, auf den sich die - vom Antragsteller im Übrigen nicht in Abrede gestellte - Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezieht.

Die Antragsgegnerin ist zum 01.11.2018 aus der bislang gemeinsam mit dem Antragsteller bewohnten Ehewohnung ausgezogen. Sie hat am 06.11.2018 bei dem für sie zuständigen Einwohnermeldeamt ihren am 01.11.2018 erfolgten Einzug in eine von der Ehewohnung verschiedene Wohnung unter der Anschrift ..., als alleinige Wohnung gemeldet (Bl. 97). Den Mietvertrag für diese, von ihr ab dem 01.11.2018 allein zu bewohnende Wohnung hat sie am 31.08.2018 abgeschlossen (Bl. 98f.). Für das Jahr 2019 sind die Beteiligten aufgrund einer diesbezüglichen Absprache einkommensteuerlich gemeinsam veranlagt worden.

Die Antragsgegnerin hat behauptet, mit dem Auszug aus der Ehewohnung die Trennung vom Antragsteller vollzogen zu haben, weil sie sich habe von ihm trennen wollen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt (Bl. 149, Bl. 1 Sonderheft Zugewinn),

den Antragsteller zu...

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