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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 02.10.2024 - 9 UF 153/24

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Verfahrensgang

AG Cottbus (Aktenzeichen 53 F 78/24)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus vom 16.07.2024 (Az. 53 F 78/24) abgeändert und in Abänderung des am 08.05.2024 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich gegen eine auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassene einstweilige Anordnung.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Cottbus hat mit am 08.05.2024 erlassenen Beschluss im Wege einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung antragsgemäß Schutzanordnungen nach § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) erlassen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsgegner habe nach der Trennung von der Antragstellerin am 03.02.2204 mehrfach Kontakt zur Antragstellerin gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen aufgenommen und sie seit dem 02.04.2024 gestalkt.

Der Antragsgegner hat unter dem 19.06.2024 den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und dargelegt, aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen der Antragstellerin habe er sich um sie gesorgt und bei ihrem Bruder über das Befinden der Antragstellerin erkundigt. Am 05.05.2024 habe er nur einmal geklingelt, um der Antragstellerin einen Brief zu überreichen. Diesen habe er dann der Nachbarin übergeben. Am 06.05.2024 habe er der Antragstellerin über den Blumendienst "Fleurop" einen Blumenstrauß und einen Brief geschickt, weswegen er am 07.05.2024 einmal bei ihr geklingelt habe, um sich über dere...

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