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BGH Urteil vom 31.05.2023 - IV ZR 58/22

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Leitsatz (amtlich)

Bei einer Dienstunfähigkeitsklausel, nach der es für bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausreicht, wenn die versicherte Person als Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist und dazu wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen worden ist, begründet nicht schon der Umstand, dass der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, eine unwiderlegbare Vermutung seiner vollständigen Berufsunfähigkeit.

Normenkette

BUZ

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Entscheidung vom 02.02.2022; Aktenzeichen 10 U 959/21)

LG Trier (Entscheidung vom 25.05.2021; Aktenzeichen 6 O 427/20)

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 151.687,98 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger macht Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend, die er im Jahre 2013 bei der Beklagten abgeschlossen hat.

Rz. 2

Dem Versicherungsvertrag liegen "Allgemeine Bedingungen für die Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (C S )" (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen), "Tarifbedingungen für Tarif B (50 %-Klausel)" (im Folgenden: Tarifbedingungen) sowie eine "Zusätzliche Vereinbarung - Dienstunfähigkeitsklausel" (im Folgenden: Dienstunfähigkeitsklausel) zugrunde.

Rz. 3

Die Allgemeinen Bedingungen lauten auszugsweise:

"§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nicht mehr nachgehen kann und in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausübt, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht … Auf die abstrakte Verweisung verzichten wir.

…

(3) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als alters-entsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nachzugehen und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht …, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.

…"

Rz. 4

In den Tarifbedingungen heißt es unter anderem:

"§ 5 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen verlangt werden?

(1) Werden Leistungen aus dieser Versicherung … verlangt, so sind uns unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen: …

…

(3) Bei Berufsunfähigkeit der versicherten Person sind zusätzlich einzureichen:

…

b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit …;

…

(4) Wir können außerdem - allerdings auf unsere Kosten - weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte … verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen....

…"

Rz. 5

Die Dienstunfähigkeitsklausel lautet auszugsweise:

"Ergänzend zu § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung gilt als vereinbart:

Alternativ zu der Voraussetzung für bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit, dass die versicherte Person ihrem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann, reicht es bereits aus, wenn die versicherte Person als Beamtin/Beamter … infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist und dazu wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit (im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes und des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes, Stand: 01.05.2011, …) in den Ruhestand versetzt oder entlassen worden ist."

Rz. 6

Der Kläger war seit Mai 2013 Bürgermeister einer Verbandsgemeinde, ehe er durch Bescheid vom 14. Mai 2019 mit Ablauf des Monats Mai 2019 aufgrund psychischer Beeinträchtigungen in den Ruhestand versetzt wurde. Die daraufhin beantragten Versicherungsleistungen verweigert die Beklagte mit der Begründung, sie habe die erforderliche Prüfung ihrer Leistungspflicht nicht beenden können, da der Kläger nicht bereit sei, sich einer fachärztlichen Untersuchung zur Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit zu unterziehen. Der Kläger sieht sich zu einer solchen Untersuchung nicht gehalten. Er ist der Auffassung, die Vorlage des Bescheides zur Versetzung in den Ruhestand begründe eine unwiderlegbare Vermutung seiner Berufsunfähigkeit.

Rz. 7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe

Rz. 8

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Rz. 9

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Leistungsansprüche des Klägers seien derzeit zumindest nicht fällig, da die Beklagte den geltend gemachten Leistungsanspruch nicht abschließend habe prüfen können. Die Formulierung der Dienstunfähigkeitsklausel führe nicht dazu, dass der Versicherungsnehmer den Schluss ziehe, die körperlichen Gebrechen, die Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte könnten nicht vom Versicherer nachgeprüft werden. Die Formulierung "und dazu", die die körperlichen Gebrechen und die Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten und die In-Ruhestand-Versetzung/Entlassung miteinander verknüpfe, deute vielmehr darauf hin, dass diese genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten. Die In-Ruhestand-Versetzung des Versicherungsnehmers wegen Dienstunfähigkeit sei für das Vorliegen des Versicherungsfalles soweit von Bedeutung, als dass seine Dienstunfähigkeit als tatsächlich vorliegend widerleglich vermutet werde. Eine Überprüfung des Versicherers sei jedoch dadurch nicht ausgeschlossen.

Rz. 10

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Rz. 11

Ein Leistungsanspruch des Klägers ist derzeit jedenfalls noch nicht fällig, weil die Beklagte notwendige Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles aufgrund unzureichender Mitwirkung des Klägers nicht hat abschließen können, § 14 Abs. 1 VVG.

Rz. 12

Entgegen der Auffassung der Revision genügt nach der Dienstunfähigkeitsklausel die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit nicht, um die Leistungspflicht des Versicherers auszulösen. Das ergibt die Auslegung der Klausel (vgl. - teilweise zu anderslautenden Klauselfassungen - OLG Brandenburg, Urteil vom 16. November 2021 - 11 U 7/21, juris Rn. 25 ff.; OLG Frankfurt r+s 2008, 122 f. [juris Rn. 28]; OLG Nürnberg VersR 2003, 1028 [juris Rn. 55 ff.]; Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 172 Rn. 58, § 2 AVB BU Rn. 35; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 172 Rn. 97; Gebert in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. § 9 Rn. 51, 54; Gramse in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 2. Aufl. § 2 BUV 2008 Rn. 89; Klaus-Weidenbach/Ostheim in MAH Versicherungsrecht, 5. Aufl. § 26 Rn. 146; Klenk in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 172 Rn. 31; Lücke in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 2 AVB BU Rn. 113; Mangen in BeckOK VVG, § 172 Rn. 24 [Stand: 1. Februar 2023]; HK-VVG/Mertens, 4. Aufl. § 172 Rn. 39; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Aufl. Kap. 5 Rn. 218; ders. in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VVG 4. Aufl. § 172 Rn. 49; ders., jurisPR-VersR 4/2016 Anm. 3; vgl. auch OLG Düsseldorf VersR 2018, 21 [juris Rn. 24]; a.A. KG Berlin VersR 2003, 718 [juris Rn. 27]; LG Dortmund NJOZ 2016, 1561 [juris Rn. 22-24]; Lensing, Der Personalrat 2006, 450, 454; für Unwirksamkeit Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 46 Rn. 56).

Rz. 13

1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 10; st. Rspr.).

Rz. 14

2. a) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Leistungspflicht des Versicherers nach der den Bedingungen der Beklagten zugrunde liegenden Dienstunfähigkeitsklausel allein davon abhängen soll, dass der versicherte Beamte gesundheitsbedingt wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen worden ist, wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst am Wortlaut der Klausel orientieren. Er erkennt, dass die Klausel für den versicherten Beamten einen zusätzlichen Tatbestand der "Berufsunfähigkeit" enthält, der neben die übrigen Leistungsversprechen in § 2 der Allgemeinen Bedingungen tritt und mit der Versetzung des Beamten in den Ruhestand oder seiner Entlassung jedenfalls ein erkennbares Handeln des Dienstherrn voraussetzt, dies allein für den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistungen indessen nicht ausreichend ist.

Rz. 15

Schon der Bedingungswortlaut macht ihm deutlich, dass der versicherte Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sein muss und die Klausel damit - wie ihm schon die nachfolgende Wendung "und dazu" verdeutlicht - eine eigenständige Voraussetzung für die Feststellung vollständiger Berufsunfähigkeit aufstellt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird demgegenüber nicht annehmen, dass diese Voraussetzung inhaltsleer ist und ihr neben dem Erfordernis einer Verwaltungsentscheidung keine eigenständige Bedeutung zukommt. Ihm wird in diesem Zusammenhang auffallen, dass die Klausel eine Zurruhesetzungs- oder Entlassungsverfügung "wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit" verlangt und es demnach der zusätzlichen Voraussetzung dauernder Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen nicht bedurft hätte, wenn der Versicherer mit der Klausel nur bindend auf das Ergebnis der Gesundheitsprüfung durch den Dienstherrn hätte abstellen wollen. Denn dann hätte er es bei dem Erfordernis einer auf Dienstunfähigkeit gestützten Verwaltungsentscheidung belassen können.

Rz. 16

b) Ein davon abweichendes Verständnis wird der Versicherungsnehmer auch nicht nach dem erkennbaren Zweck und dem Sinnzusammenhang der Klausel in Erwägung ziehen. Zwar entnimmt er ihr - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt -, dass sie ihm gegenüber den übrigen Tatbeständen der Berufsunfähigkeit einen erweiterten Schutz bieten soll. Er wird aber keinen Anlass haben anzunehmen, der Versicherer wolle entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Klausel auf eine eigene Prüfung der Dienstunfähigkeit verzichten und sich der Beurteilung der allgemeinen Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn unterwerfen (so aber Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 46 Rn. 54).

Rz. 17

In dieser Auslegung behält die Klausel ihren Sinn. Anders als bei den weiteren Tatbeständen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in § 2 Abs. 1, Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen verwehrt sie dem Versicherer die Möglichkeit, den Versicherten auf eine andere von ihm ausgeübte Tätigkeit - auch im Wege der Nachprüfung - zu verweisen. Zudem verlangt sie dem versicherten Beamten anders als § 2 Abs. 1, Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen nicht ab, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ärztlich nachzuweisen und begründet so - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - eine widerlegbare Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit, sofern der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird (entgegen HK-VVG/Mertens, 4. Aufl. § 172 Rn. 39; Versicherungsombudsmann ZfS 2013, 417). Entgegen der Auffassung der Revision wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer demgegenüber aus dem Umstand, dass der Versicherer bei der Dienstunfähigkeitsklausel anders als in den übrigen Fällen der Berufsunfähigkeit nicht deren ärztlichen Nachweis verlangt, nicht schließen, er habe die gesundheitsbedingte Dienstunfähigkeit nicht nachzuweisen, sofern er ihretwegen in den Ruhestand versetzt wird. Er wird vielmehr davon ausgehen, dass der zusätzlich zu den in den Tarifbedingungen aufgestellten Mitwirkungsobliegenheiten geforderte Nachweis im Falle der Zurruhesetzung oder Entlassung aufgrund allgemeiner Dienstunfähigkeit entbehrlich ist, weil dieser eine ärztliche Begutachtung des Beamten vorausgegangen ist, deren Ergebnis den Dienstherrn zu der Überzeugung gebracht haben muss, der Beamte sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dienstfähig (vgl. OLG Nürnberg VersR 2003, 1028 [juris Rn. 61]).

Rz. 18

c) Etwas anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu so genannten einfachen Beamtenklauseln (vgl. Senatsurteile vom 16. November 2016 - IV ZR 356/15, r+s 2017, 85 Rn. 15; vom 5. Juli 1995 - IV ZR 196/94, VersR 1995, 1174; vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88, VersR 1989, 903). Soweit der Senat zu ihnen ausgeführt hat, es sei nicht fernliegend, dass ein Berufsunfähigkeitsversicherer das Ergebnis der Gesundheitsprüfung durch den Dienstherrn des Beamten übernimmt, ohne weitere Untersuchungen zu verlangen oder selbst anzustellen (Senatsurteil vom 14. Juni 1989 aaO unter 3 d [juris Rn. 21]), trifft dies für die dort zugrunde liegende Bedingungslage zu, nach der die Leistungspflicht des Versicherers allein davon abhängen soll, dass der Beamte gesundheitsbedingt wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Rückschlüsse für die vorliegend in Rede stehende Klausel, der sich eine derartige Anbindung an die Verwaltungsentscheidung des Dienstherrn - wie ausgeführt - nicht entnehmen lässt, kommen nicht in Betracht. Der Senat hat vielmehr betont, dass es der eigenverantwortlichen Entscheidung des Versicherers im Rahmen seines Leistungsangebots unterliegt, für Entlassungen oder Pensionierungen der genannten Art unwiderlegbar von vollständiger Berufsunfähigkeit auszugehen (Senatsurteil vom 14. Juni 1989 aaO; vgl. auch OLG Nürnberg VersR 2003, 1028 [juris Rn. 60]).

Rz. 19

3. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Dienstunfähigkeitsklausel schließlich auch nicht unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Unklar sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (Senatsurteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, r+s 2023, 206 Rn. 28 m.w.N.). Dafür genügt es nicht, dass inhaltsgleiche Klauseln in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2011 - IV ZR 34/11, VersR 2012, 351 Rn. 17). Denn § 305c Abs. 2 BGB kommt nicht schon stets dann zur Anwendung, wenn unterschiedliche Auslegungen möglich sind, sondern erst dann, wenn von diesen nach den vorrangigen allgemeinen Auslegungsprinzipien keine den klaren Vorzug verdient (BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 327/00, NJW 2002, 3232 unter 4 [juris Rn. 24]). Hier aber liegt das auch vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis - wie dargelegt - weitaus näher und verdient den klaren Vorzug vor der Auslegung im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung.

Prof. Dr. Karczewski

Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann

Dr. Götz

Piontek

Fundstellen

  • Haufe-Index 15747674
  • NJW 2023, 8
  • NJW 2023, 2430
  • WM 2023, 1363
  • VuR 2023, 357
  • ZfS 2023, 520
  • r+s 2023, 912
  • r+s 2024, 746

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