Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 30.01.1985 - VIII ZR 238/83

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tatbestand

Die Kl. hatte im Februar 1981 sechs auf ihrem Betriebsgelände stehende gebrauchte Sandentwässerungssilos an die Bekl. verkauft; die Bekl. wollte diese Silos demontieren und in ihrem Betrieb wieder aufbauen. Die Kl. hatte vor und bei Abschluß des Kaufvertrags zugesichert, die Silos seien nur verschraubt und nicht verschweißt und daher einfach zu demontieren und wieder aufzubauen. Am 3. 6. 1981 erfuhr die Bekl. durch die von ihr mit einem Kostenvoranschlag für die Demontage der Silos beauftragte Firma, eine Untersuchung habe ergeben, daß die Silos nach dem Zusammenschrauben vollständig verschweißt worden seien; aus diesem Grund sei eine Demontage der Anlage zum Zwecke der Wiedererrichtung außerordentlich schwierig, so daß ein Festpreis nicht genannt werden könne. Die Bekl. rügte gegenüber der Kl., daß die Silos entgegen der Zusicherung verschweißt und nicht nur verschraubt worden seien. Nunmehr erklärte die Bekl. die Wandelung des Kaufvertrags. Die Zahlungsklage der Kl. blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Ä Zur Frage des Zeitpunktes der Ablieferung i. S. von § 377 Abs. 1 HGB führt der Senat aus:

(b) ›... Die Untersuchungslast des Käufers nach § 377 Abs. 1 HGB beginnt frühestens mit der Ablieferung der Kaufsache. Das OLG ist zu Lasten der Kl. davon ausgegangen, daß die Silos bei Entdeckung des Mangels durch die Bekl. Anfang Juni 1981 noch nicht abgeliefert waren. Das ist im Ergebnis zutreffend.

Nach der Formulierung in den Senatsurteilen [in] BGHZ 60, 5, 6 und [in] DB 1973, 371 und 1981, 1816 [hier: II (214) 211 c-d] liegt eine ›Ablieferung‹ dann vor, wenn die Ware in der Weise in den Machtbereich des Käufers verbracht wird, daß dieser sie an dem Ort, an dem sie sich nunmehr befindet, untersuchen kann. Diese Urteile betreffen indessen Fälle, in denen der Verkäufer die Kaufsache an den Käufer zu liefern oder anderweitig zu versenden hatte. Im vorl. Fall dagegen sollten die Kaufsachen noch längere Zeit nach Kaufabschluß auf dem Grundstück des Verkäufers verbleiben und dort erst später vom Käufer abgeholt werden. Wann in einem derartigen Fall die Kaufsachen abgeliefert sind, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden.

Die Ablieferung der Kaufsache begründet für den Käufer die Obliegenheit zu deren unverzüglicher Untersuchung. Wird sie versäumt oder nicht rechtzeitig vorgenommen, so führt das zum Verlust der Gewährleistungsansprüche (§ 377 Abs. 2 HGB). Diese einschneidende Rechtsfolge ist nur gerechtfertigt, wenn für den Käufer bei objektiver Betrachtungsweise erkennbar ist, daß in Vollziehung des Kaufvertrages nunmehr ihm anstelle des Verkäufers die Verfügungsmöglichkeit über die Kaufsache zusteht und ihn instand setzt, diese zu untersuchen. ...

In den bisher entschiedenen Fällen ging es überwiegend um die Bestimmung des Ortes und des Zeitpunktes, an dem die Kaufsache auf ihrem Weg vom Verkäufer in den Machtbereich des Käufers übergegangen war. Die Kaufsachen hatten also den Machtbereich des Verkäufers äußerlich sichtbar verlassen; aus diesem Grund war für den Käufer hinreichend deutlich erkennbar, daß nunmehr ihm die Verfügungsmöglichkeit über die Sachen zustand. Im vorl. Fall dagegen, in dem die verkauften Silos vereinbarungsgemäß auch nach Kaufabschluß bis zu ihrer Abholung durch die Käuferin auf dem Grundstück der Verkäuferin verbleiben sollten, sprach schon der äußere Anschein dafür, daß sich die Kaufsachen weiterhin im Machtbereich der Verkäuferin befanden. Hier kann der das Wesen der Ablieferung ausmachende Wechsel in der Verfügungsmöglichkeit über die Kaufsache regelmäßig nur durch eine hinreichend deutliche Parteivereinbarung bewirkt werden, die den durch das Verbleiben der Kaufsache beim Verkäufer gesetzten äußeren Anschein entkräftet. Daran fehlt es [im Streitfall].

Nach dem Kaufvertrag vom 12. 2. 1981 war die Bekl. vorleistungspflichtig, sie sollte zur Demontage und zum Abtransport der Silos erst dann berechtigt und verpflichtet sein, wenn sie den gesamten Kaufpreis bezahlt hatte; die letzte Kaufpreisrate war am 31. 5. 1981 fällig.

War danach die beiderseitige Erfüllung des Kaufvertrages nicht vor dem 31. 5. 1981 vorgesehen, so kann in einem Fall wie hier, wo die Kaufsache auf dem Grundstück der Verkäuferin Ä mit diesem verbunden Ä verblieb, von einer ›Ablieferung‹ im Sinne des Gesetzes und damit einem Beginn der Untersuchungslast nicht gesprochen werden.

Weitere Umstände, aus denen erkennbar wäre, daß eine Ablieferung der Silos i. S. des § 377 Abs. 1 HGB schon vor dem 3. 6. 1981 stattgefunden hat, sind [nicht ersichtlich]. Das geht zu Lasten der Kl..

(c) Zwar muß regelmäßig der Käufer dartun und gegebenenfalls beweisen, daß er die Kaufsache rechtzeitig untersucht und etwaige Mängel rechtzeitig gerügt hat (BGH LM HGB § 377 Nr. 1 ..).

Gesetzl. Voraussetzung für die Untersuchungs- und Rügelast nach § 377 HGB ist jedoch, daß die Kaufsache vom Verkäufer an den Käufer abgeliefert wurde; daher hat der Verkäufer, der aus der unterlassenen oder verspäteten Rüge des Käufers Rechte herleiten will, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß die Sache abgeliefert wurde (RGZ 5, 28, 30 f.; HGB-GroßKomm. Brüggemann § 377 Rdn. 205 ..). ...‹

Anmerkung von Prof. Dr H. Köhler, Bayreuth, in JR 1985 Heft 9 S. 368.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992772

BGHZ 93, 338

BGHZ, 338

BB 1985, 546

DB 1985, 1226

NJW 1985, 1333

DRsp II(214)222b-c

JR 1985, 364

WM 1985, 518

ZIP 1985, 416

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance
Bild: Haufe Shop

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


Saarländisches OLG 4 U 216/04-44
Saarländisches OLG 4 U 216/04-44

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zu den Voraussetzungen der Anrechnung eines Ersatzauftrags i.S.d. § 649 S. 2 BGB  Leitsatz (amtlich) 1. Der Insolvenzverwalter ist zur gerichtlichen Geltendmachung einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren