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BGH Urteil vom 25.11.1999 - VII ZR 388/97 (veröffentlicht am 25.11.1999)

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Leitsatz (amtlich)

a) Legt der Architekt der Honorarermittlung lediglich die anrechenbaren Kosten des Bauwerks (DIN 276 Kostengruppe 3) zugrunde, bedarf es zur Prüffähigkeit seiner Schlußrechnung keiner Angaben zu den übrigen Kostengruppen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97 = BGHZ 139, 111 = BauR 1998, 1108 = ZfBR 1998, 229).

b) Die Prüffähigkeit einer Architektenschlußrechnung kann nicht deshalb verneint werden, weil aus ihr nicht hervorgeht, ob der Architekt bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Umsatzsteuer gemäß § 9 Abs. 2 HOAI herausgerechnet hat.

 

Normenkette

HOAI § 10 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Aktenzeichen 11 U 279/96)

LG Cottbus (Aktenzeichen 6 (11) O 334/94)

 

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. September 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Mit Vertrag vom 22. Januar/18. März 1993 übertrug die Beklagte den Klägern Architektenleistungen der Phasen 1 bis 9 des § 15 HOAI für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses in S.. Während der Leistungsphase 5 kam es zu Differenzen zwischen den Parteien, die dazu führten, daß das Projekt von den Klägern nicht weiter bearbeitet wurde. Die Kläger machen für die erbrachten Leistungen ein restliches Honorar von zuletzt 106.396,17 DM geltend.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 86.576,70 DM stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Kläger insgesamt als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht meint, den Klägern stehe derzeit mangels prüffähiger Honorarschlußrechnung kein Architektenhonorar zu. Auch die zuletzt vorgelegte Rechnung sei zu beanstanden, weil ihr keine ordnungsgemäße Kostenermittlung zugrunde liege. Die Kläger beanspruchten Honorar bis zur Leistungsphase 5; sie müßten die anrechenbaren Kosten deshalb zwingend einer der DIN 276 entsprechenden Kostenberechnung entnehmen. Eine derartige Kostenermittlung sei eine wesentliche Teilleistung der Leistungsphase 3. Sie sei Voraussetzung der Entscheidung, das Bauvorhaben durchzuführen und Grundlage der hierfür erforderlichen Finanzierung. Dem werde die von den Klägern vorgelegte Kostenberechnung nebst Erläuterungen nicht gerecht. Die Kosten seien nicht objektbezogen ermittelt. Es fehlten die Kostengruppen 1, 2, 4 und 5 gemäß DIN 276. Außerdem sei nicht zu erkennen, ob in den jeweiligen Beträgen die Mehrwertsteuer bereits enthalten sei.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht zieht zu Recht nicht in Zweifel, daß die Kläger ihr Honorar insgesamt auf Grundlage der Kostenberechnung berechnen können, da der Architektenvertrag während der Leistungsphase 5 endete (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 194/98, NJW 1999, 3493). Verfehlt ist aber seine Auffassung, die von den Klägern vorgelegte Kostenberechnung sei unzureichend, deshalb sei der geltend gemachte Honoraranspruch nicht fällig. Auf die Verfahrensrüge der Revision kommt es daher nicht an.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats decken sich die Anforderungen, die an Kostenermittlungen als Anknüpfungstatbestand für die Honorierung von Architektenleistungen (§ 10 HOAI) zu stellen sind, nicht notwendigerweise mit den Anforderungen, die an Kostenermittlungen, die als Architektenleistungen zu honorieren sind, zu stellen sind. Für die Kostenermittlung im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung ist für den konkreten Fall zu prüfen, was die berechtigten Informationsinteressen des Auftraggebers an Umfang und Differenzierung der Angaben erfordern (Urteile vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97, BGHZ 139, 111 = ZfBR 1998, 299 = BauR 1998, 1108; vom 8. Oktober 1998 - VII ZR 296/97, ZfBR 1999, 37 = BauR 1999, 63). Für den Zweck der Überprüfung der Rechnungsstellung genügt eine Aufstellung, aus der ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls welche Kosten gemäß § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Honorarberechnung sein sollen. Angaben und Differenzierungen, die sich tatbestandsmäßig nicht auf die anrechenbaren Kosten auswirken, sind nicht erforderlich (Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97 aaO). Zu beachten ist ferner, daß der Auftraggeber Prüfungsinteressen nicht geltend macht, wenn er die angesetzten Kosten der Höhe nach nicht in Zweifel zieht (BGH, Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 231/97).

2. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze nicht beachtet. Es stellt abstrakte, nicht auf den Einzelfall bezogene Anforderungen. Seinen Ausführungen ist schon nicht zu entnehmen, ob die Beklagte die in Ansatz gebrachten Kosten überhaupt in Zweifel gezogen hat. Unerheblich ist, daß die Kostenberechnung die Kostengruppen 1, 2, 4 und 5 gemäß DIN 276 nicht enthält, da die Kläger ihr Honorar hieraus erkennbar nicht berechnen. Ob die in der Kostengruppe 3 in Ansatz gebrachten Beträge für das Bauvorhaben zutreffend ermittelt sind, ist keine Frage der Prüffähigkeit, sondern der sachlichen Richtigkeit der Schlußrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 229/98, BauR 1999, 1318 m.w.N.). Ebensowenig ist es eine Frage der Prüffähigkeit, ob die Kostenberechnung Brutto- oder Nettobeträge ausweist. Die Kostenberechnung hat nach DIN 276 (1981) die Bruttobeträge auszuweisen. Für die Honorarabrechnung gilt § 9 Abs. 2 HOAI.

 

Unterschriften

Ullmann, Hausmann, Wiebel, Kuffer, Kniffka

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 25.11.1999 durch Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 539120

BB 2000, 222

DB 2000, 970

NJW 2000, 808

BauR 2000, 591

IBR 2000, 82

Nachschlagewerk BGH

WM 2000, 677

ZAP 2000, 336

MDR 2000, 264

ZfBR 2000, 173

ZfBR 2000, 75

NZBau 2000, 204

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