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BGH Urteil vom 24.04.1964 - StbStR 1/63

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachprüfbarkeit von Verwaltungsakten der Finanzbehörden im Berufsgerichtsverfahren. Zurückverweisung durch das Revisionsgericht im Berufsgerichtsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ob Verfügungen der Finanzbehörden über die Bestellung zum Steuerbevollmächtigten fehlerhaft, d.h. aufhebbar oder anfechtbar sind, hat das Berufsgericht nicht zu prüfen. Nur eine – allgemein zu beachtende – Nichtigkeit der Bestellung muß es berücksichtigen.

2. Durch das StBerG § 87 Abs. 2, § 83 ist eine Zurückverweisung der Sache nach StPO § 354 Abs. 2 nicht ausgeschlossen.

 

Normenkette

StBerG 1961 § 46 Abs. 2, §§ 83, 87 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 2

 

Tatbestand

I. Der Beschuldigte hatte seit dem 1. Juni 1948 die ausdrückliche Erlaubnis, als Helfer in Steuersachen tätig zu sein, nachdem er vorher schon im Rahmen einer Tätigkeit als Rechtsbeistand seine Auftraggeber zum Teil auch steuerlich beraten hatte. Da er in den Jahren 1957 bis 1960 mehrere Male bestraft worden war, entzog ihm der Vorsteher des Finanzamtes mit Verfügung vom 12. April 1960 die Zulassung. Die Beschwerde des Beschuldigten wies die Oberfinanzdirektion als unbegründet zurück. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Beschuldigten verwies das Finanzgericht die Sache am 14. Dezember 1961 gemäß § 114 Abs. 2 des inzwischen in Kraft getretenen Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vom 23. August 1961 an die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. Diese reichte am 3. Dezember 1962 eine Anschuldigungsschrift ein. Das Hauptverfahren gegen den Beschuldigten wurde eröffnet. Durch Urteil vom 31. Mai 1963 erkannte die Kammer für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht auf Ausschließung aus dem Beruf.

Gegen dieses in Abwesenheit des Beschuldigten verkündete und ihm am 3. Juli 1963 zugestellte Urteil legte er durch einen am 8. Juli 1963 eingegangenen Schriftsatz, also gemäß § 85 Abs. 2 StBerG rechtzeitig Berufung ein. Das Oberlandesgericht hob durch Urteil vom 16. September 1963 die angefochtene Entscheidung auf und stellte das Verfahren ein, weil der Beschuldigte nicht Steuerbevollmächtigter im Sinne des Steuerberatungsgesetzes sei und daher das berufsgerichtliche Verfahren nach diesem Gesetz nicht durchgeführt werden könne. Der Beschuldigte habe nämlich nicht rechtzeitig den Antrag auf Eintragung in das Berufsregister gestellt und deshalb sei seine Eigenschaft als Steuerbevollmächtigter gemäß § 109 StBerG erloschen. Zwar habe die zuständige Oberfinanzdirektion auf den am 28. August 1962, also nach Ablauf der Frist von sechs Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes gestellten Antrag die Frist verlängert und den Antrag auf Eintragung als rechtzeitig gestellt erklärt. Diese Verlängerung sei jedoch unwirksam, da es sich um eine gesetzliche Ausschlußfrist handele.

Gegen dieses ihr am 1. Oktober 1963 zugestellte Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 18. September 1963 Revision eingelegt, mit der sie Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StBerG in Verbindung mit § 341 Abs. 1, § 345 Abs. 1 StPO zulässig. Da die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht beantragt hat, unter Verwerfung der Berufung des Beschuldigten auf Ausschließung aus dem Beruf zu erkennen und das Oberlandesgericht nicht auf Ausschließung erkannt hat, sind die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 2 StBerG für die Revision der Staatsanwaltschaft gegeben.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

III. Der Beschuldigte war zur Zeit der Tat Helfer in Steuersachen; insoweit ist daher die Grundlage für das berufsgerichtliche Verfahren gegeben. Daß andererseits dessen Zulässigkeit entfällt, wenn der Beschuldigte nicht mehr Steuerbevollmächtigter ist, hat das Berufungsgericht an sich zutreffend angenommen (vgl. §§ 46 Abs. 2,114 Abs. 1 StBerG).

1. Die Entscheidung darüber, ob jemand als Steuerbevollmächtigter zu bestellen ist oder ob jemand, der beim Inkrafttreten des Steuerberatungsgesetzes am 1. November 1961(§ 122 Abs. 1 StBerG) endgültig zugelassen war, ohne neue Bestellung gemäß § 109 StBerG Steuerbevollmächtigter war und blieb, obliegt jedoch nicht den bei den ordentlichen Gerichten gebildeten Berufsgerichten, sondern der zuständigen Oberfinanzdirektion (§§ 9 Satz 2, 109 Abs. 2 StBerG; § 37 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes vom 1. August 1962 – BGBI I 537). Gegen deren Entscheidungen sind die in den §§ 228 ff AbgO vorgesehenen Rechtsmittel gegeben (§ 228 Abs. 1 Nr. 3 und § 237 Abs. 3 AbgO in der Fassung des Art. 17 Nr. 7 und 10 des Steueränderungsgesetzes vom 13. Juli 1961 (BGBl I 1981) sowie des Art. 2 Nr. 12 und 15 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung, der Reichsabgabenordnung und anderer Steuergesetze vom 23. August 1963 (BGBI 1 197).

2. Nur das Verfahren, das eine berufsgerichtliche Bestrafung eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten betrifft, ist von den besonderen Kammern oder Senaten der ordentlichen Gerichte durchzuführen (§§ 46 ff StBerG). Diese sind an die von den Finanzbehörden ausgesprochene Bestellung zum Steuerbevollmächtigten insofern gebunden, als sie von der Rechtswirksamkeit einer solchen Bestellung ausgehen müssen. Nur eine nichtige Bestellung wäre, wie jeder nichtige Verwaltungsakt, allgemein und daher auch für das Berufsgericht unbeachtlich. Ob die Bestellung lediglich fehlerhaft, d. h. aufhebbar oder anfechtbar ist, hat das Berufsgericht nicht nachzuprüfen (vgl. BGHZ 2, 386, 391, Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 1. Band Allgem. Teil 8. Aufl. S. 208, Eyermann/Fröhler VerwGO 3. Aufl. S 40 Anm. 26). Nun ist der Beschuldigte allerdings nicht durch Bestellung, sondern kraft Gesetzes gemäß § 109 Abs. 1 StBerG Steuerbevollmächtigter geworden; die in § 109 Abs. 2 StBerG vorgesehene Eintragung im Berufsregister hat nur deklaratorische Bedeutung (vgl. Bühring § 37 DVStBerG Anm. 2, Burchardt, Der Steuerberater 1962, S. 199). Diese Eigenschaft hat der Beschuldigte auch nicht wieder nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StBerG verloren. Die Oberfinanzdirektion hat die Frist zur Stellung des Antrags gemäß § 109 Abs. 2, 3 StBerG am 30. August 1962 verlängert, den Antrag als rechtzeitig gestellt erklärt und dies dem Beschuldigten mitgeteilt; ihm sollte damit die Fortsetzung seines Berufs ermöglicht werden. Diese (rechtsgestaltende) Verfügung war nicht nichtig, sondern bewirkte, daß der Beschuldigte auch heute noch Steuerbevollmächtigter ist. Sie ist von der zuständigen Stelle erlassen und hat ihre gesetzliche Grundlage in § 109 StBerG, die die Möglichkeit der Fristverlängerung sogar ausdrücklich vorsieht. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorlagen, ob insbesondere eine Verlängerung – nach Fristablauf noch zulässig war – etwa durch Nachsichtgewährung im Sinne der §§ 86, 228 Abs. 1 Nr. 3 AbgO – ist vom Berufsgericht, wie bereits ausgeführt, nicht nachzuprüfen. Auch wenn die Auslegung des Gesetzes durch die Oberfinanzdirektion fehlerhaft und eine Verlängerung der Frist nicht zulässig gewesen sein sollte, würde dies jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Verfügung geführt haben.

IV. Demnach sind entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts die Voraussetzungen für ein berufsgerichtliches Verfahren gegeben. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache gemäß § 87 Abs. 2 StBerG in Verbindung mit § 354 Abs. 2 StPO, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

V. Die Zurückverweisung ist dem Senat entgegen der Ansicht des Beschuldigten, die sich auf Bühring StBerG § 87 stützt, nicht verwehrt. § 87 Abs. 2 StBerG über das Revisionsverfahren verweist zwar auf § 83 Abs. 2 StBerG, wonach das Urteil auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung lautet. Es ist aber nur die „sinngemäße” Anwendung n e b e n den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision vorgeschrieben. Infolgedessen ergibt sich die Zulässigkeit der Zurückverweisung aus § 354 Abs. 2 StPO. Anderenfalls dürfte der Bundesgerichtshof entweder einen Verfahrensmangel überhaupt nicht prüfen, oder er müßte nötigenfalls selbst Beweise erheben oder eine tatrichterliche Entscheidung treffen, ohne daß ihm die Möglichkeiten des Tatrichters für eine vollständige Beweisaufnahme zur Verfügung ständen. Daß dies nicht beabsichtigt war, steht außer Zweifel; denn eine so starke Abweichung vom Revisionsverfahren der Strafprozeßordnung wäre deutlich zum Ausdruck gebracht worden. In diesem Sinne hat auch bereits der Senat für Anwaltssachen in BGHSt 15, 227, 229 zu den §§ 135, 139, 146 Abs. 3 BRAO entschieden, die den Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes entsprechen.

 

Fundstellen

BGHSt, 334

BGHZ, 117

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