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BGH Urteil vom 21.11.2017 - VI ZR 436/16

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Leitsatz (amtlich)

Wird eine Amtshaftungsklage (hier: gegen einen beamteten Oberarzt einer Universitätsklinik) wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten (hier: die Universitätsklinik) verbunden und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (Bestätigung BGH, Urt. v. 17.2.2004 - VI ZR 39/03, VersR 2004, 785).

 

Normenkette

BGB § 839; ZPO § 301 Abs. 1, § 538 Abs. 1 S. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

OLG Rostock (Urteil vom 02.09.2016; Aktenzeichen 5 U 156/13)

LG Rostock (Urteil vom 06.11.2013; Aktenzeichen 10 O 638/11 (2))

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Rostock vom 2.9.2016 und das Teilurteil der 10. Zivilkammer des LG Rostock vom 6.11.2013 aufgehoben, soweit über die Klage gegen den Beklagten zu 3) entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelzüge, an das LG zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) bis 5) auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch.

Rz. 2

Die Klägerin wurde am 22.11.2004 im Hause der Beklagten zu 1), einer Universitätsklinik, durch den Beklagten zu 2) an der Bandscheibe operiert. Der Beklagte zu 3) und Revisionsbeklagte war aufsichtsführender beamteter Oberarzt der Anästhesie, die von den Beklagten zu 4) und 5) durchgeführt wurde. Während der Operation kam es bei der in Bauchlage gelagerten Klägerin zu einem Husten und einer Spontanbewegung, woraufhin der Beklagte zu 2) mit einem Wurzelhaken in die Duraöffnung geriet und diese erweiterte, so dass Liquor abfloss. Postoperativ entwickelte sich bei der Klägerin ein inkomplettes Cauda-Syndrom, u.a. mit Blasenlähmung.

Rz. 3

Das LG hat die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4) durch Teilurteil abgewiesen. Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen diese seien jedenfalls verjährt. Die Berufung der Klägerin hat das OLG zurückgewiesen. Mit der vom Senat hinsichtlich des Beklagten zu 3) zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen diesen weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 4

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch erheblich, den erstinstanzlichen Erlass eines Teilurteils für zulässig gehalten, da die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen gewesen sei. In der Sache seien etwaige deliktische Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 3) wegen behaupteter Behandlungsfehler bei Durchführung der Anästhesie sowie wegen eines vermeintlichen Verschuldens bei Auswahl und Überwachung der Beklagten zu 4) und 5) zwar nicht verjährt. Der Beklagte zu 3) könne sich insoweit aber als beamteter Oberarzt auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit der Klägerin im Sinne dieser Vorschrift sei durch die - tatsächlich auch erfolgte - Inanspruchnahme der Beklagten zu 1), 4) und 5) gegeben.

Rz. 5

Verjährt seien dagegen etwaige vertragliche und deliktische Ersatzansprüche der Klägerin gegen den Revisionsbeklagten wegen eines Verstoßes desselben gegen die von der Klägerin mit der liquidationsberechtigten Ärztin für anästhesiologische wahlärztliche Leistungen geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung, nach welcher der Revisionsbeklagte als Individualvertreter mit der Erbringung der wahlärztlichen Leistung beauftragt gewesen sei.

II.

Rz. 6

Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit Erfolg wendet sich die Revision bereits dagegen, dass das Berufungsgericht die Abweisung der gegen den Beklagten zu 3) gerichteten Klage durch das LG in einem Teilurteil für zulässig gehalten hat.

Rz. 7

1. Ein Teilurteil darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGH, Urt. v. 11.4.2017 - VI ZR 576/15, VersR 2017, 888 Rz. 10; v. 1.3.2016 - VI ZR 437/14, VersR 2016, 745 Rz. 30, insoweit in BGHZ 209, 157 nicht abgedruckt; v. 29.3.2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rz. 15; jeweils m.w.N.). Eine materiell-rechtliche Verzahnung kann bei objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge, aber auch bei Klagen gegen mehrere Personen (subjektive Klagehäufung) auftreten (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 143). Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2015 - VI ZR 279/14, VersR 2016, 271 Rz. 7; v. 25.11.2003 - VI ZR 8/03, VersR 2004, 645, 646; v. 12.1.1999 - VI ZR 77/98, VersR 1999, 734 f.). Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (BGH, Urt. v. 24.2.2015 - VI ZR 279/14, VersR 2016, 271 Rz. 7; BGH, Urt. v. 13.10.2008 - II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rz. 8). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die ausschließlich diesen Streitgenossen berühren (BeckOK ZPO/Dressler, Stand 15.9.2017, § 61 Rz. 12; vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 20.12.2016 - VI ZR 395/15, VersR 2017, 495 Rz. 7).

Rz. 8

2. Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht das Teilurteil des LG nicht mit der Erwägung bestätigen, der Beklagte zu 3) könne sich hinsichtlich seiner deliktischen Eigenhaftung auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen und die Klägerin müsse sich auf die anderweitigen Ersatzmöglichkeiten gegen die Beklagten zu 1), 4) und 5) verweisen lassen. Solange nämlich diese Ersatzmöglichkeit nicht endgültig geklärt ist, besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen.

Rz. 9

Eine Ersatzmöglichkeit gegen den Beklagten zu 4) scheidet bereits deshalb aus, weil das Berufungsgericht die Klageabweisung wegen Verjährung - rechtskräftig - bestätigt hat. Damit ist keine Aussage darüber getroffen, ob der Beklagte zu 4) ursprünglich ersatzpflichtig gewesen ist und ob die Klägerin eine - vorrangige - erfolgreiche Inanspruchnahme des Beklagten zu 4) lediglich schuldhaft versäumt hat, in welchem Fall sie sich auf den Wegfall der Ersatzmöglichkeit nicht berufen dürfte (BGH, Urt. v. 19.3.1992 - III ZR 117/90, VersR 1992, 698, 700; Staudinger/Wöstmann, BGB, 2013, § 839 Rz. 297 f.; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 839 Rz. 58). Sollte das LG nach weiterer Beweisaufnahme auch eine Haftung der Beklagten zu 1) und 5) verneinen, bestünde keine anderweitige Ersatzmöglichkeit der Klägerin, so dass eine persönliche Haftung des Beklagten zu 3) aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auszuschließen wäre. Das reicht aus, um ein Teilurteil unzulässig zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2004 - VI ZR 39/03, VersR 2004, 785).

Rz. 10

Ist ein Beamter wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB auf Leistung von Schadensersatz allein verklagt, so kann zwar, wenn eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht auszuschließen ist, die Klage als (derzeit) unbegründet abgewiesen werden. Wird aber die Amtshaftungsklage - wie hier - wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten verbunden, und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, dann darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (BGH vom 17.2.2004 - VI ZR 39/03, VersR 2004, 785 f.; v. 8.12.1992 - VI ZR 349/91, BGHZ 120, 376, 380).

III.

Rz. 11

Da etwaige deliktische Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 3) auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht verjährt sind und das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB wie ausgeführt eine Klagabweisung im Wege des Teilurteils nicht rechtfertigt, stellt dessen Erlass einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Angesichts der teilweise noch ausstehenden, teilweise vom LG zwischenzeitlich weiterbetriebenen umfangreichen Beweisaufnahme wäre das Berufungsgericht im Streitfall auch nicht aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit befugt, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits zur Beseitigung des Verfahrensfehlers an sich zu ziehen und darüber mitzuentscheiden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.7.2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rz. 33; v. 10.10.1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511, 512 unter IV. m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte das erstinstanzliche Urteil vielmehr aufheben und die Sache gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO an das LG zurückverweisen müssen. Der Senat holt diese Entscheidung gem. § 563 Abs. 3 ZPO im Umfang der Anfechtung durch die Revision nach (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rz. 29; v. 4.10.2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155, 156; v. 12.1.1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381; v. 21.2.1992 - V ZR 253/90, NJW 1992, 1769, 1770 unter IV.; v. 29.10.1986 - IVb ZR 88/85, NJW 1987, 441, 442 unter II.; v. 18.12.1954 - II ZR 76/54, BGHZ 16, 71, 82).

Rz. 12

Das LG wird im Rahmen des weiteren erstinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit haben, auch das übrige Vorbringen der Parteien im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11438163

NJW 2018, 623

JZ 2018, 148

MDR 2018, 210

MedR 2018, 290

MedR 2019, 216

VersR 2018, 441

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