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BGH Urteil vom 20.11.1997 - IX ZR 286/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertrauensschadensberechnung nach falscher Auskunft

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung des Vertrauensschadens aus einer unzutreffenden Auskunft.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 676; StBerG § 33

 

Verfahrensgang

OLG Braunschweig (Urteil vom 14.11.1996; Aktenzeichen 2 U 78/96)

LG Braunschweig (Urteil vom 15.03.1996; Aktenzeichen 1 O 459/95)

 

Nachgehend

LG Saarbrücken (Urteil vom 28.11.2011; Aktenzeichen 9 O 261/10)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. November 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger war Vermögens- und Anlageberater. Im Jahre 1993 beabsichtigte er, ein Grundstück zu kaufen und darauf ein Bürogebäude zu errichten; dieses wollte er selbst für seine beruflichen Zwecke nutzen und im übrigen an andere Vermögens- und Anlageberater vermieten. Am 4. Februar 1994 stellte ihm der Beklagte, der seit 1986 als Steuerberater für ihn tätig war, eine schriftliche „Bestätigung” aus, wonach sich „aus dem neu zu errichtenden Bürogebäude … ein Vorsteuererstattungsausgleich in Höhe von DM 41.920,– ergeben” werde. Aufgrund dieser Bescheinigung übernahm die BfG-Bank die volle Finanzierung des Bauvorhabens auf dem Grundstück, das der Kläger am 23. Februar 1994 erwarb, wobei ein Teilkredit von 52.000 DM bis zum 31. Dezember 1994 mit Hilfe des erwarteten Mehrwertsteuererstattungsanspruchs zurückzuführen war. Am 25. November 1994 lehnte jedoch das zuständige Finanzamt die Erstattung von Vorsteuern mit der Begründung ab, daß die vom Kläger erklärte Umsatzsteueroption wegen der Steuerfreiheit der Umsätze der Vermögensberater, an die das Gebäude vermietet werden sollte, nach § 9 Abs. 2 UStG nicht zulässig sei.

Der Kläger hat vom Beklagten Ersatz der von ihm auf insgesamt 66.860,69 DM bezifferten Aufwendungen zur Tilgung und Verzinsung jenes Teilkredits verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 61.060,22 DM stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte, als er die „Bestätigung” vom 4. Februar 1992 ausstellte, den Kläger schuldhaft falsch beraten habe und daß dieser, wenn ihm richtigerweise gesagt worden wäre, daß er keine Vorsteuererstattung zu beanspruchen habe, von dem Bauvorhaben Abstand genommen hätte. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen; die Revision greift das Berufungsurteil insoweit nicht an.

2. Sodann ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte den Kläger im Schadensersatzwege grundsätzlich vermögensmäßig so stellen müsse, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten und damit bei Unterbleiben des Bauvorhabens stünde. Da der Beklagte indessen den Kläger nicht umfassend hinsichtlich der gesamten Gebäudeerrichtung, sondern nur in einem bestimmten Einzelpunkt – der Frage der Erstattungsfähigkeit von Vorsteuern – zu beraten gehabt habe, brauche er auch nur für das Risiko einzustehen, das mit der der Auskunft zugrundeliegenden Einschätzung verbunden gewesen sei. Denn in einem solchen Fall dürfe der Geschädigte durch die Schadensersatzleistung nicht besser gestellt werden, als wenn die Auskunft sich als zutreffend erwiesen hätte. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht dem Kläger die infolge der ausgebliebenen Vorsteuererstattung für die Gesamtfinanzierung fehlenden 52.000 DM zuzüglich Zinsen und Kosten zugesprochen.

Das entspricht, wie die Revision mit Erfolg beanstandet, nicht der Rechtslage. Das Berufungsgericht hat trotz seines zutreffenden Ausgangspunkts, wonach dem Kläger Ersatz des Schadens zusteht, der dadurch eingetreten ist, daß er auf die unrichtige Auskunft des Beklagten vertraut hat, dem Kläger im Ergebnis das positive Interesse – also das, was er aufgrund des vom Beklagten fälschlich angenommenen Vorsteuererstattungsanspruchs erhalten hätte – zugesprochen. Es hat sich hierfür auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, wonach der Haftungsumfang durch den Schutzzweck der verletzten Pflicht begrenzt wird (BGHZ 116, 209, 212). Dem Berufungsgericht kann darin gefolgt werden, daß im vorliegenden Fall eine solche Haftungsbegrenzung auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen anzunehmen sein mag. Danach schuldete der Beklagte, der die Anerkennung der Umsatzsteueroption nicht garantiert hat (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 1995 – IX ZR 15/94, WM 1995, 941, 942; vom 8. Februar 1996 – IX ZR 215/94, WM 1996, 1102, 1105), keine umfassende, das gesamte Für und Wider der Gebäudeerrichtung betreffende Beratung; die von ihm erteilte Auskunft bezog sich vielmehr nur auf die Erstattungsfähigkeit der Vorsteuern. Das Berufungsgericht hat indessen jenen Grundsatz der Haftungsbegrenzung mißverstanden. Er besagt lediglich, daß der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens bei Verletzung von Beratungs- und Auskunftspflichten durch das Interesse an der Richtigkeit der Auskunft begrenzt ist. Die – in dieser Weise eingeschränkte – Haftung des Auskunftgebers setzt aber voraus, daß dessen Vertragspartner im Endergebnis einen Schaden erlitten hat (BGHZ 116, 209, 214). Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß die Vermögenslage des Klägers insgesamt günstiger gewesen sein müßte, wenn er das Bauvorhaben nicht durchgeführt hätte. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, kann sein Urteil mit der bisherigen Begründung nicht bestehenbleiben.

3. Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Der Kläger hat behauptet, die Herstellungskosten für das Gebäude (einschließlich Finanzierungskosten) in Höhe von insgesamt rund 508.000 DM überstiegen dessen Verkehrswert, der, wie er unter Beweis gestellt hat, unter 400.000 DM liege. Treffen diese Angaben zu, dann ist die Vermögenslage des Klägers um die Differenz zwischen jenen beiden Beträgen ungünstiger, als sie sich darstellen würde, wenn das Bauvorhaben unterblieben wäre. Darin läge ein Schaden, der es rechtfertigen würde, dem Kläger einen – unter Berücksichtigung des begrenzten Schutzzwecks nach Maßgabe der Berechnung des Berufungsgerichts eingeschränkten (vgl. oben zu 2) – Ersatzanspruch zuzuerkennen. Der Beklagte hat den Vortrag des Klägers zum Verkehrswert jedoch mit Nichtwissen bestritten; Feststellungen hat das Berufungsgericht hierzu nicht getroffen. Die Revisionserwiderung meint, dies sei nicht erforderlich gewesen, weil das Vorbringen des Beklagten auf die Behauptung hinauslaufe, die Aufwendungen für die Errichtung des Gebäudes seien durch dessen Wert voll ausgeglichen. Da es sich hierbei um den Einwand der Vorteilsausgleichung handele, hätte er, so meint sie, darlegen müssen, daß bei einem Verkauf ein den Herstellungsaufwand deckender Preis zu erzielen gewesen sei; er habe sich nicht mit dem Bestreiten des gegenteiligen Vortrags des Klägers begnügen dürfen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Regeln der Vorteilsausgleichung gelten dann, wenn das schädigende Ereignis das Vermögen des Betroffenen durch Einwirkung auf einen bestimmten Gegenstand, durch Abfluß von Geldmitteln oder durch Belastung mit einer Verbindlichkeit geschmälert hat und es darum geht, ob dieser Beeinträchtigung ein anderweitiger, auf das Schadensereignis zurückzuführender Vermögensvorteil gegenübersteht (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1991 – IX ZR 124/90, WM 1991, 814 f; v. 11. Juli 1996 – IX ZR 116/95, WM 1996, 2074, 2076 f). Ist dagegen zu ermitteln, ob eine Vermögensdisposition, die jemand im Vertrauen auf den Rat oder die Auskunft eines anderen getroffen hat, sich für ihn als günstig oder ungünstig erwiesen hat, so läßt sich ein etwaiger Schaden erst dann feststellen, wenn sich die Vermögenslage „unter dem Strich” schlechter darstellt, als sie es sein würde, wenn die Maßnahme unterblieben wäre (Senatsurteil vom 8. Februar 1996 aaO; v. 21. Dezember 1989 – IX ZR 234/88, WM 1990, 695, 699). Dies hat derjenige, der einen solchen Schaden geltend macht, darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1969 – VI ZR 130/67, WM 1969, 470 f), wobei ihm freilich die Erleichterungen des § 287 ZPO und des Anscheinsbeweises helfen können (Senatsurteil vom 16. Februar 1995 – IX ZR 15/94, WM 1995, 941, 942).

Damit die danach erforderlichen Feststellungen zu Entstehung und etwaiger Höhe eines Schadens des Klägers getroffen werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

BB 1998, 449

DStR 1998, 1029

NJW 1998, 982

WM 1998, 142

MDR 1998, 244

VersR 1998, 598

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