Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Saarbrücken Urteil vom 28.11.2011 - 9 O 261/10

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht durch Unterlassung der Auflärungspflicht eines Steuerberaters gegenüber einem Geschäftsführer als Insolvenzverschleppungsschaden

Leitsatz (amtlich)

1. Der Steuerberater ist verpflichtet nach vorangegangener Erfüllung seiner vertraglichen Hauptpflichten zur Klärung des Sachverhalts seinen Auftraggeber bezüglich des Mandatsgegenstands umfassend zu beraten, um den Mandanten in die Lage zu versetzen eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und Fehlentscheidungen vermeiden zu können.

2. Die Herstellung der Zahlungsfähigkeit ist nur durch liquide oder kurzfristig liquidierbare Mittel möglich.

3. Ein Insolvenzverschleppungsschaden ist ein ersatzfähiger Schaden im Sinne des Gesetzes, selbst wenn bei seinem Eintritt die GmbH schon insolvenzreif und vermögenslos war.

Normenkette

BGB § 280; BGB § 281; StBerG § 37 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 17 Abs. 2 S. 1

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 23.09.2010; Aktenzeichen IX ZR 26/09)

BGH (Urteil vom 05.02.2009; Aktenzeichen IX ZR 6/06)

BGH (Urteil vom 07.02.2008; Aktenzeichen IX ZR 149/04)

BGH (Beschluss vom 13.06.2006; Aktenzeichen IX ZB 238/05)

BGH (Urteil vom 18.05.2006; Aktenzeichen IX ZR 53/05)

BGH (Urteil vom 23.03.2006; Aktenzeichen IX ZR 140/03)

BGH (Urteil vom 19.01.2006; Aktenzeichen IX ZR 232/01)

BGH (Urteil vom 21.07.2005; Aktenzeichen IX ZR 49/02)

BGH (Urteil vom 24.05.2005; Aktenzeichen IX ZR 123/04)

BGH (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen XI ZR 232/02)

BGH (Entscheidung vom 06.02.2003; Aktenzeichen IX ZR 77/02)

BGH (Urteil vom 23.01.2003; Aktenzeichen IX ZR 180/01)

BGH (Urteil vom 04.05.2000; Aktenzeichen IX ZR 142/99)

BGH (Urteil vom 29.11.1999; Aktenzeichen II ZR 273/98)

BGH (Entscheidun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Bürgerliches Gesetzbuch / § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

  (1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.  (2) Schadensersatz wegen ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren