Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 17.12.2001 - II ZR 27/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Mit einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer KG kann nicht eine Änderung von Verträgen der KG mit ihren Gesellschaftern und hiernach zu zahlender Entgelte erreicht werden.

 

Normenkette

HGB §§ 109, 161, 242

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 22.12.2000; Aktenzeichen 23 U 4484/97)

LG Landshut (Urteil vom 02.07.1997)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2000 im Kostenpunkt sowie hinsichtlich der Entscheidung zu dem Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 8. Mai 1996 unter Tagesordnungspunkt 4 aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Landshut vom 2. Juli 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der beiden ersten Rechtszüge tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Kosten der Revisionsinstanz trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger und seine Ehefrau sind Kommanditisten der Beklagten und Miteigentümer eines von 144 Appartements in einer Hotelanlage mit zusätzlichen Restaurations-, Konferenz- und Ladenräumen, die teils der Komplementär-GmbH der Beklagten, teils deren Mehrheitsgesellschafterin, der L. AG, gehören. Letztere hat im Lauf der Zeit auch ca. 90 der 144 Appartements sowie die damit verknüpften Kommanditanteile erworben. Die Beklagte hat die Raumeinheiten von den jeweiligen Eigentümern gemietet bzw. gepachtet und den Gesamtkomplex an die L. AG weiterverpachtet, die das Hotel betreibt. Gemäß den Mietverträgen zwischen der Beklagten und den jeweiligen Appartementeigentümern kann der darin bestimmte Pachtzins nur einheitlich für alle Appartements durch Mehrheitsbeschluß der Gesellschafter erhöht werden.

Die Gesellschafterversammlung der Beklagten stellte am 8. Mai 1996 u.a. den Jahresabschluß der Beklagten für 1995 fest. Mit seiner Klage hat der Kläger u.a. – soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse – die Feststellung der Nichtigkeit dieses Gesellschafterbeschlusses beantragt, weil die aus dem Jahresabschluß hervorgehende Verteilung der Nutzungsentgelte die Appartementeigentümer unangemessen benachteilige. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr in dem genannten Punkt stattgegeben. Dagegen richtet sich die – zugelassene – Revision der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt in ihrem Umfang zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I. Entgegen der Ansicht der Revision fehlt dem Kläger allerdings nicht schon die Prozeßführungsbefugnis im Hinblick darauf, daß er nur Miteigentümer des betreffenden Appartements ist. Vielmehr ergibt sich seine Klagebefugnis daraus, daß er als Kommanditist der Beklagten mit einer Einlage von 705,00 DM im Handelsregister eingetragen ist.

II. Zu Recht beanstandet die Revision indessen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Jahresabschluß sei unrichtig und dessen Feststellung wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nichtig, weil die in ihm ausgewiesenen Entgelte für die Nutzung der Appartement-Einheiten im Verhältnis zu den Nutzungsentgelten für die sonstigen Raumeinheiten des Hotels und zu den auf sie entfallenden Umsatzanteilen erheblich zu niedrig bemessen seien.

Die gegen die Feststellung des Jahresabschlusses gerichtete Klage ist kein geeigneter Weg, dem Anliegen des Klägers zum Erfolg zu verhelfen. Der Jahresabschluß (§§ 242 ff. HGB) ist lediglich ein Rechenwerk, das aus der Bilanz und aus der Gewinn- und Verlustrechnung besteht (§ 242 Abs. 3 HGB). Gezahlte Nutzungsentgelte sind in der GuV als Aufwand, noch nicht gezahlte, fällige Entgelte sind in der Bilanz als Verbindlichkeiten der KG einzustellen. Grundlage dafür sind die Nutzungsentgeltvereinbarungen zwischen der Beklagten als Zwischenmieterin oder -pächterin und den Eigentümern der jeweiligen Raumeinheiten. Daß der Jahresabschluß die hiernach gezahlten oder zu zahlenden Nutzungsentgelte unrichtig wiedergibt, behauptet der Kläger nicht. Die Festsetzung der Nutzungsentgelte ist nicht Gegenstand des Jahresabschlusses.

Daran ändert auch der vom Berufungsgericht herangezogene Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter nichts. Ihm steht der im Gesellschaftsrecht ebenfalls geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit gegenüber, wonach für sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft grundsätzlich die Regelungen maßgeblich sind, die sich die Gesellschafter und die Gesellschaft durch Vertrag selbst setzen. Eine willkürliche Ungleichbehandlung der Gesellschafter bei Abschluß der Nutzungsverträge ist nicht festgestellt oder ersichtlich. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verteilung der ursprünglich vereinbarten Nutzungsentgelte für die Appartements einerseits und für die sonstigen Raumeinheiten andererseits infolge der im Laufe der Zeit eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten völlig unangemessen geworden sei, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht den Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Gesellschafter zum Nachteil der Appartementeigentümer, sondern kann allenfalls Anlaß zu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen geben. Auch dafür ist aber der Angriff des Klägers gegen den Jahresabschluß 1995 nicht der geeignete Weg. Die Verträge zwischen der Beklagten und den Kommanditisten sehen vor, daß der Mietzins für die Appartements einheitlich durch Mehrheitsbeschluß angehoben werden kann. Auf diesem Wege kann auch eine etwa erforderliche Anpassung der vertraglichen Grundlagen an die geänderten Verhältnisse erreicht werden, wobei sämtliche Mitgesellschafter des Klägers kraft ihrer Treuepflicht gehalten sein können, einer entsprechenden Maßnahme zuzustimmen. Unstreitig ist aber ein entsprechender Gesellschafterbeschluß vor Feststellung des Jahresabschlusses 1995 weder gefaßt noch vom Kläger beantragt worden.

Schon deshalb war in den Jahresabschluß – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht ein Anspruch der Beklagten gegen ihre Komplementärin und deren Mehrheitsgesellschafterin auf Rückgewähr eines im Verhältnis zu den Appartementeigentümern ungerechtfertigten Sondervorteils einzustellen, der allenfalls in Betracht käme, wenn die Komplementär-GmbH der Beklagten und deren Mehrheitsgesellschafterin sich bereits mit dem Vertragsschluß einen ungerechtfertigten Sondervorteil verschafft hätten (vgl. Senat BGHZ 65, 15). Im übrigen kann aber ein nicht titulierter Erstattungsanspruch im Jahresabschluß ohnehin nicht aktiviert werden (vgl. BFH, Urt. v. 26. April 1989 – I R 147/84, DB 1989, 1949 f.).

III. Da die Sache entscheidungsreif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Röhricht, Hesselberger, Goette, Kurzwelly, Kraemer

 

Fundstellen

Haufe-Index 728791

BB 2002, 906

DB 2002, 1041

DStR 2002, 1143

DStZ 2002, 383

HFR 2002, 1043

WPg 2002, 587

BGHR 2002, 504

BGHR

NJW-RR 2002, 904

NZG 2002, 518

NZM 2002, 487

Nachschlagewerk BGH

WM 2002, 957

WuB 2002, 987

ZIP 2002, 802

MDR 2002, 891

WPK-Mitt. 2002, 319

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Handelsgesetzbuch / § 109 Beschlussfassung
    Handelsgesetzbuch / § 109 Beschlussfassung

      (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.  (2) 1Die Versammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden, der die Befugnis zur Geschäftsführung hat. 2Die Einberufung erfolgt durch formlose Einladung der anderen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren