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BGH Urteil vom 14.05.1998 - IX ZR 56/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Bürgschaftsverträge zur Absicherung von Verbindlichkeiten aus Erwerbstätigkeit und Verbrauchergeschäft

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Bürgschaftsvertrag, der zur Absicherung einer Verbindlichkeit geschlossen wird, die der Hauptschuldner im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit eingegangen ist, ist kein Geschäft im Sinne des HTürGG § 1 Abs 1. Dasselbe gilt, wenn der Hauptschuldner die durch die Bürgschaft gesicherte Verbindlichkeit zwar als Verbraucher, jedoch nicht im Rahmen eines Haustürgeschäfts eingegangen ist.

 

Normenkette

HTürGG § 1 Abs. 1; EWGRL 577/85 Art. 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 11.01.1996; Aktenzeichen IX ZR 56/95; WM IV 1996, 384)

OLG München (Entscheidung vom 21.12.1994; Aktenzeichen 20 U 2858/94)

LG Landshut (Entscheidung vom 24.02.1994; Aktenzeichen 41 O 2775/93)

 

Fundstellen

BGHZ, 21

BB 1998, 1441

BB 1998, 1761

DB 1998, 1553

DStR 1998, 1232

NJW 1998, 2356

WM 1998, 1388

WuB 1998, 867

WuB 1998, 941

ZAP 1998, 644

ZIP 1998, 1144

EuZW 1998, 511

JA 1998, 913

JZ 1998, 1072

MDR 1998, 1019

ZfBR 1998, 250

ZBB 1998, 248

ZBB 1999, 156

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