Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 10.05.2000 - 3 StR 21/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. September 1999 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts bleibt ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte, der sich besuchsweise in Jamaika aufhielt, mit einem Motorrad seines Freundes F. einen Motorschaden hatte, den er später bezahlen wollte. Am Tage vor dem Rückflug nach Deutschland bat F. ihn, ihm einen Gefallen zu tun und auf seinem Rückflug etwas Kokain nach Deutschland zu transportieren, das für Großbritannien bestimmt sei. F. ging dabei davon aus, daß der Angeklagte es ihm später nach Großbritannien bringe. Das Kokain werde gut versteckt. F. bot dem Angeklagten an, daß er den Motorschaden nicht zu bezahlen brauche und außerdem noch etwas Geld in London bekomme, wenn das Rauschgift verkauft sei. Eine bestimmte Summe nannte F. nicht. Auf die Frage des Angeklagten, um wieviel Kokain es sich handele, teilte ihm F. mit, daß es nicht viel sei, lediglich eine Menge von zwei bis drei Unzen, etwa 56 bis 85 Gramm. Der Angeklagte erklärte sich im Hinblick auf die Entlohnung mit der Durchführung des Rauschgifttransportes einverstanden. F. teilte weiter mit, daß er das Kokain in drei Kosmetikflaschen des Angeklagten, die jeweils ein Volumen von 300 bis 500 ml hatten, verstecken werde. Am nächsten Morgen übergab F. dem Angeklagten eine Plastiktüte, die unter anderem die drei gefüllten Kosmetikflaschen enthielt. Der Angeklagte wußte, daß darin nunmehr das Kokain versteckt war. Er bemerkte, daß die Tüte, in der sich die Flaschen befanden, sehr schwer war. Trotzdem schaute er sich die Flaschen weder genauer an, noch fragte er bei F. nach, wieviel Kokain sich tatsächlich darin befand, da er letztlich auch mit dem Transport einer größeren Menge Kokain einverstanden war. Kurz vor dem Abflug gab F. dem Angeklagten seine Telefonnummer in Jamaika mit der Anweisung, ihn nach seiner Ankunft anzurufen. F. wollte dem Angeklagten dann weitere Instruktionen für den Weitertransport des Kokain nach London erteilen. Bei der Zollkontrolle in Düsseldorf wurde das Kokain im Handgepäck des Angeklagten entdeckt und sichergestellt. Insgesamt führte er bei der Einreise 1.187 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 47 % entsprechend einer Mindestmenge von 546 Gramm Kokainhydrochlorid mit sich. Nach seiner Festnahme machte der Angeklagte gegenüber den Ermittlungsbeamten umfangreiche Angaben zu seiner Kurierfahrt und seinem Auftraggeber.

2. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dem Angeklagten sei zu Unrecht die gesamte Kokainmenge zugerechnet worden. Sein Vorsatz habe sich nur auf den Tansport von zwei bis drei Unzen Kokain bezogen, von denen F. gesprochen habe.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte auch mit dem Transport einer größeren Menge Kokain einverstanden war, und diese Feststellungen rechtsfehlerfrei mit dem umfassenden Geständnis des Angeklagten belegt. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß das entgegenstehende, diese Feststellungen in Zweifel ziehende tatsächliche Vorbringen der Revision auf die Sachrüge hin unbeachtlich ist (vgl. BGHSt 35, 238, 241).

3. Der Auffassung des Generalbundesanwalts, der Angeklagte hätte nach den getroffenen Feststellungen nicht wegen täterschaftlichen Handeltreibens, sondern nur wegen Beihilfe verurteilt werden dürfen, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Frage, ob die Beteiligung an der Tat Mittäterschaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch bei dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß der Begriff des Handeltreibens wegen seiner weiten Auslegung jede eigennützige, den Umsatz fördernde Tätigkeit erfaßt, selbst wenn es sich nur um eine gelegentliche, einmalige oder vermittelnde Tätigkeit handelt. Auch eine eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann den Begriff des Handeltreibens erfüllen (BGHSt 34, 124, 125). Daher kann grundsätzlich auch die Tätigkeit eines Kuriers, der selbständig gegen Entlohnung Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, mittäterschaftliches Handeltreiben sein (st. Rspr., vgl. BGHR § 29 l BtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596), sofern seine Rolle nicht nur ganz untergeordnet ist (BGH NStZ-RR 1999, 24).

Es ist Sache des Tatrichters, aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des Täters umfaßten Umstände zu entscheiden, ob dieser als Mittäter oder nur als Gehilfe an der Straftat beteiligt war (BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 25). Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 451, 452).

Die tatrichterliche Wertung, daß der Angeklagte zu den Umsatzgeschäften mit dem von ihm transportierten Rauschgift ein solches Näheverhältnis hatte, wird durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils hinreichend belegt. Zwar kann im Einzelfall auch ein Täter der Einfuhr, der damit aus eigennützigen Motiven fremde Umsatzgeschäfte fördert, hinsichtlich des Handeltreibens nur Gehilfe sein, dies setzt aber voraus, daß seine Rolle insoweit nur ganz untergeordnet ist (vgl. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 25; BGH NStZ-RR 1999, 24). So liegt es hier indes nicht. Aus den Tatbeiträgen des Angeklagten ergibt sich, daß sie wesentliche Voraussetzung dafür waren, daß – wie dem Angeklagten bewußt war – das Rauschgift später in England gewinnbringend weiterverkauft werden konnte. Er hat das Versteck des in den drei Kosmetikflaschen verborgenen Rauschgiftes und Zeitpunkt und Art der Verbringung nach Deutschland mitbestimmt. Er war frei in seiner Entscheidung, wann und wie er das Kokain nach London weiterbefördern würde. Sein Handeln wurde nach der Übergabe der Betäubungsmittel an ihn vor dem Abflug in Jamaika nicht kontrolliert oder überwacht; die einzige Anweisung an ihn bestand darin, sich von Düsseldorf aus zu melden und Instruktionen für den Weitertransport nach London entgegenzunehmen.

Unter diesen Umständen begegnet die – nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle zugängliche (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 25) – Bewertung der Strafkammer, daß täterschaftliches Handeltreiben vorliegt, keinen Bedenken. Nach den getroffenen Feststellungen stellt es hier auch keinen Rechtsfehler dar, daß der Tatrichter die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme nicht ausdrücklich erörtert hat.

4. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat bei der Prüfung eines minder schweren Falles berücksichtigt, daß der Angeklagte ein umfassendes Geständnis abgelegt und durch seine Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbeamten „die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgeklärt” hat. Im Ergebnis hat es das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint, den Strafrahmen dann aber bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 31 Ziff. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB gemildert.

Soweit die Revision beanstandet, § 31 BtMG hätte als vertypter Strafmilderungsgrund schon im Rahmen des minder schweren Falles geprüft werden müssen – was das Landgericht nicht getan habe, deshalb sei nicht erkennbar, ob sich das Landgericht der Wahlmöglichkeit zwischen Berücksichtigung des § 31 BtMG im Rahmen des minder schweren Falles oder der Anwendung des § 49 Abs. 2 StGB bewußt gewesen sei – dringt die Rüge nicht durch. Denn die vom Landgericht gewählte Formulierung läßt erkennen, daß der Tatrichter der Sache nach § 31 BtMG bereits bei dem minder schweren Fall bedacht und auch berücksichtigt hat, allerdings ohne deshalb allein oder im Zusammenhang mit anderen Milderungsgründen einen minder schweren Fall zu bejahen.

5. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß für den Fall, daß der Tatrichter den Angeklagten wegen täterschaftlich unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hätte, zusätzlich der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hätte abgeurteilt werden müssen, da Besitzen nur dann ein unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Geschehens ist, wenn das Handeltreiben in Täterschaft begangen wird (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 116; BGHR BtMG § 29 I Nr. 3 Konkurrenzen 1; BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 36). Auch bei abweichender rechtlicher Würdigung der Teilnahme am Handeltreiben wäre deshalb der anzuwendende Strafrahmen unverändert.

 

Unterschriften

Kutzer, Rissing-van Saan, Miebach, Winkler, von Lienen

 

Fundstellen

Haufe-Index 540501

NStZ 2000, 482

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Praxishandbuch Unternehmenskäufe
Praxishandbuch Unternehmenskauf
Bild: Haufe Shop

Praxishandbuch für die erfolgreiche Gestaltung von Unternehmenstransaktionen mit rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen. Es bietet zudem praxisnahe Beispiele und hilfreiche Materialien wie Vertragsmuster. Damit liefert es konkrete Lösungen für die Herausforderungen bei Unternehmenskäufen und unterstützt Anwender:innen bei der effizienten Umsetzung ihrer Projekte.


BayObLG 1 ObOWi 309/98
BayObLG 1 ObOWi 309/98

  Leitsatz (amtlich) ›Hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid, durch den lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 200 DM festgesetzt worden ist, nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, setzt eine im Rahmen einer (bei der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren