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BGH Urteil vom 01.07.1994 - BLw 113/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaft

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Auch bei gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen (hier: nach dem LwAnpG) kann die Rechtsbeschwerde beschränkt nur zugunsten einzelner Beteiligter zugelassen werden. Eine entsprechende Beschränkung kann sich aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn diese insoweit klar und eindeutig sind.
  2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß § 51a II LwAnpG die Ansprüche der vor dem 16.3.1990 ausgeschiedenen Mitglieder sowie deren Erben auf eine Abfindung nach § 44 I Nr. 1 LwAnpG beschränkt.
 

Normenkette

LwVG § 24 Abs. 1; LAnpG § 51a Abs. 2

 

Gründe

I.

Der Vater der Antragstellerin brachte 1970 seinen landwirtschaftlichen Betrieb in die LPG Typ III "L." N. ein. Die Antragsgegnerin ist deren Rechtsnachfolgerin. Nach dem Übernahmeprotokoll vom 30. Oktober 1970 waren insgesamt 16.800 Mark (3.000 Mark Inventarbeitrag und 13.800 Mark Investbeitrag) zu erbringen, was unstreitig geschehen ist.

Der Vater der Antragstellerin starb 1975 und wurde von seiner Frau beerbt, die 1983 verstarb. Die Antragstellerin, die selbst nie LPG-Mitglied war, ist Alleinerbin nach ihrer Mutter. Sie verlangt von der Antragsgegnerin Zahlung einer Abfindung, und zwar nicht nur nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG, sondern nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LwAnpG, weil sie die Beschränkung in § 51 a Abs. 2 LwAnpG für verfassungswidrig hält. Sie berechnet ihre Abfindung auf 41.154 DM, berücksichtigt eine Zahlung von 900 DM und hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 40.254 DM zu verpflichten.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 5.820 DM und drei weiteren Raten je in Höhe von 3.360 DM, jeweils fällig zum 29. September 1994, 29. September 1995 und 29. September 1996, verpflichtet. Dagegen wenden sich beide Beteiligte mit ihren Rechtsbeschwerden; die Antragsgegnerin erstrebt die vollständige Zurückweisung des Antrags, die Antragstellerin will ihren Antrag auch im abgewiesenen Umfang durchsetzen.

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die in § 65 Satz 2 LwAnpG a.F. (als maßgebliche Vorschrift für die vor dem 20. April 1994 eingelegte Rechtsbeschwerde) vorgesehene Rechtsbeschwerde nicht ohne weiteres, sondern nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, BGHR LwAnpG § 65, Rechtsbeschwerde 6 m.w.N.). Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, "da der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsgrundlage des § 51 a Abs. 2 LwAnpG mit seiner zeitlichen Beschränkung grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann". Darin liegt eine Beschränkung der Zulassung auf die Antragstellerin mit der Folge, daß eine Rechtsbeschwerde für die Antragsgegnerin nicht zugelassen ist. Wie im Rahmen der Revisionszulassung ist es auch im Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz möglich, die Rechtsbeschwerde nur zugunsten einzelner Beteiligter zuzulassen (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 24 Rdn. 12 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Revisionszulassung kann diese Beschränkung auch in den Entscheidungsgründen erfolgen, wenn dies klar und eindeutig geschieht (vgl. z.B. BGH, Urteile v. 16. März 1988, VIII ZR 184/87; v. 3. Mai 1988, VI ZR 276/87 und v. 13. Dezember 1989, IVb ZR 19/89, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1, Revisionszulassung beschränkte Nr. 4, 6, 8). So liegt es hier. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert der Beschlußgründe aus der Sicht der Beteiligten. Danach ging und geht es im Streit der Beteiligten aber nicht um die Verfassungsmäßigkeit von § 51 a Abs. 2 LwAnpG insgesamt, sondern entsprechend der von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsauffassung und der vom Landwirtschaftsgericht vorgenommenen Prüfung nur darum, ob § 51 a Abs. 2 LwAnpG insoweit verfassungsgemäß ist, als diese Vorschrift die Abfindung mit einer zeitlichen Zäsur (für die vor dem 16. März 1990 ausgeschiedenen Mitglieder und deren Erben) auf einen Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG beschränkt. So sieht es auch die Antragsgegnerin selbst, die im übrigen die Verfassungsmäßigkeit von § 51 a Abs. 2 LwAnpG insgesamt verteidigt. Die genannte Beschränkung hat aber allein Bedeutung für die Abweisung der von der Antragstellerin weiter geltend gemachten Beträge, nicht dagegen für den auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG zuerkannten Betrag. Daraus folgt, daß das Landwirtschaftsgericht die Rechtsbeschwerde nur für die Antragstellerin, nicht aber für die Antragsgegnerin zugelassen hat.

Eine Zulässigkeit ihrer Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt (vgl. dazu BGHZ 89, 149, 151 ff). Sie macht lediglich geltend, das Landwirtschaftsgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt und auch § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof (zum Problem des Fondsausgleichs) sei verfassungswidrig. Dieser Vortrag vermag die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen (vgl. auch Senatsbeschl. v. 17. Dezember 1992, BLw 47/92, BGHR LwAnpG § 65, Rechtsbeschwerde 3).

2.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Diese war selbst nie LPG-Mitglied und hat als Erbin eines ausgeschiedenen LPG-Mitglieds nur den zugesprochenen Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG (§ 51 a Abs. 2 LwAnpG). Ob ihre Mutter als Erbin des Vaters LPG-Mitglied wurde, kann offenbleiben, denn auch sie wäre durch ihren Tod schon 1983, also vor dem 16. März 1990, aus der LPG ausgeschieden (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 37/92, BGHR LwAnpG § 51 a Abs. 2, Erbe 1).

Daß der Gesetzgeber den vor dem 16. März 1990 ausgeschiedenen Mitgliedern sowie deren Erben lediglich eine beschränkte Abfindung zuerkennt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch Neixler/Lachmann/Schramm, AgrarR 1992, 95 ff; Schweizer/Thöne, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe in den neuen Bundesländern 1993, Teil A VI Nr. 13.2 (S. 117 ff)). Der Senat hat ohne entsprechende Bedenken auf die Anspruchsbeschränkung z.B. in seinen Entscheidungen vom 4. Dezember 1992, BLw 19/92 (BGHR LwAnpG § 51 a Abs. 2, Anspruchsumfang 1), vom 21. April 1993, BLw 46/92 (WM 1993, 1386, 1387) und vom 21. April 1993, BLw 59/92 (WM 1993, 1397, 1398) abgehoben. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verstößt die verschiedene Behandlung der vor dem 16. März 1990 und der nach diesem Zeitpunkt ausgeschiedenen LPG-Mitglieder weder gegen das Willkürverbot (Art. 3 GG) noch gegen die Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Antragstellerin konnte nach dem Tod ihrer Mutter 1983 nur das erben, was ihr nach den damaligen Gesetzen der DDR zustand. Weder zum Vermögen ihres Vaters noch zu dem ihrer Mutter gehörten nach der damaligen gesetzlichen Regelung irgend welche Abfindungsansprüche im Sinne der nun nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LwAnpG geltenden Regelung. Auch den Erben standen solche Ansprüche damals nicht zu, insbesondere waren die Inventarbeiträge unverteilbares Fondsvermögen (vgl. Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR; Arlt/Schramm, LwAnpG, § 51 a Rdn. 259 m.w.N.; aaO. Schramm, Teil 1 D Rdn. 53). Diese Lage kann heute nicht am Maßstab des Grundgesetzes gemessen werden, weil das damalige Recht der DDR außerhalb des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes gelegen hat (vgl. BVerfG WM 1993, 1936, 1937). Erst mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des LPG-Gesetzes vom 6. März 1990 (GBl I S. 133), in Kraft seit 16. März 1990, wurde durch die Einfügung von § 45 Abs. 6 LPG-Gesetz 1982 bestimmt, daß Pflichtinventarbeiträge, die bis dahin zum unverteilbaren Fonds der Genossenschaft gehörten, nach dem Tod eines Genossenschaftsbauern zurückzuzahlen sind, wenn die Erben nicht Mitglieder der Genossenschaft sind oder werden. Diese Regelung hat aber keine Rückwirkung auf die vor dem 16. März 1990 eingetretenen Erbfälle (vgl. Senatsbeschl. v. 21. April 1993, BLw 46/92, WM 1993, 1386, 1387). Eigentum und Erbrecht der Antragstellerin werden daher durch die Regelung in § 51 a Abs. 2 LwAnpG nicht beeinträchtigt, der Antragstellerin werden insbesondere keine Rechte genommen, die sie vorher gehabt hätte. Sie hat vielmehr durch die gesetzliche Regelung überhaupt erstmals mit rückwirkender Kraft einen Anspruch auf Abfindung erhalten.

Daß dieser Anspruch nicht den Umfang hat, wie er für die nach dem 16. März 1990 ausgeschiedenen Mitglieder besteht, ist sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich. Der Gesetzgeber hatte nach der Wiedervereinigung die äußerst schwierige Aufgabe, zwei unterschiedliche Rechtsordnungen in sozial verträglicher Weise einander anzugleichen (BVerfG aaO., S. 1938). Ziel und Zweck des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes war es, insbesondere das Privateigentum in der Land- und Forstwirtschaft wiederherzustellen, die Chancengleichheit aller Eigentums- und Wirtschaftsformen zu gewährleisten, dabei eine vielfältig strukturierte Landwirtschaft zu entwickeln und leistungs- und wettbewerbsfähige Betriebe zu schaffen (§§ 1, 2, 3 LwAnpG). Es mußte deshalb ein sachgerechter Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen der ausgeschiedenen und ausscheidenden LPG-Mitglieder einerseits und andererseits denen der LPG und ihrer Nachfolgeunternehmen an der Erhaltung ihres Betriebes und dessen Liquidität gefunden werden (vgl. auch Senatsbeschl. v. 21. April 1993, BLw 46/92, aaO.). Die Regelung in § 51 a Abs. 2 LwAnpG ist Teil dieses Interessenausgleichs, weil die uneingeschränkte Berücksichtigung von Abfindungen am Maßstab von § 44 LwAnpG für alle "Altfälle" zu einer unüberschaubaren und untragbaren Belastung der LPGs geführt hätte. Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß die zeitlich am Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des LPG-Gesetzes orientierte Differenzierung im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs ohne irgend einen sachlich vertretbaren Grund erfolgt wäre (vgl. z.B. BVerfGE 71, 39, 58 und 75, 108, 157 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1456024

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