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BGH Beschluss vom 30.01.2020 - III ZR 91/19

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Leitsatz (amtlich)

Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess kann nicht auf den Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839a BGB übertragen werden. Der Regresskläger ist hier - ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige - gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat.

 

Normenkette

BGB § 839a

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 12.06.2019; Aktenzeichen 7 U 210/18)

LG Karlsruhe (Entscheidung vom 04.10.2018; Aktenzeichen 5 O 195/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OLG Karlsruhe - 7. Zivilsenat - vom 12.6.2019 - 7 U 210/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 140.599 EUR.

 

Gründe

Rz. 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Rz. 2

Die im Interesse des klageführenden Patienten anerkannte Herabsetzung der Substantiierungslast im Arzthaftungsprozess kann nicht auf den Regressprozess gegen den medizinischen Sachverständigen nach § 839a BGB übertragen werden. Dies entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (s. OLG Hamm VersR 2010, 222, 223 und Beschl. v. 22.10.2013 - 9 U 235/12, BeckRS 2014, 230 [unter II]; OLG Koblenz, Urt. v. 6.9.2012 - 1 U 393/11, BeckRS 2014, 5953 [unter II A]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.4.2018 - 14 W 3/18, juris Rz. 46 ff.; Wagner in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 839a Rz. 42; BeckOK/Reinert, BGB § 839a Rz. 20 [Stand: 1.11.2019]; Zimmerling in jurisPK/BGB, 8. Aufl., § 839a Rz. 31 [Stand: 5.2.2018]). Für derartige Erleichterungen besteht bei der Verfolgung eines Anspruchs aus § 839a BGB weder Bedarf noch Raum. Der Regresskläger ist auf jedem Sachgebiet dem von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen typischerweise in fachlicher Hinsicht unterlegen. Insofern gibt es bei der Inanspruchnahme eines medizinischen Sachverständigen keine Besonderheit. Auch hier ist der Regresskläger - ebenso wie bei der Klage gegen andere Sachverständige - gehalten, schlüssig darzulegen, dass der Beklagte mindestens grob fahrlässig ein unrichtiges gerichtliches Gutachten erstattet hat.

Rz. 3

Letzteres hat der Kläger nach rechtsfehlerfreier Würdigung des Berufungsgerichts hier indessen nicht vermocht. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden.

Rz. 4

Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO (nF) abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13697172

NJW 2020, 856

JR 2021, 266

ZAP 2020, 335

ArztR 2020, 218

JZ 2020, 213

MDR 2020, 348

MedR 2020, 525

MedR 2020, 841

VersR 2020, 572

DVBl. 2020, 641

GesR 2020, 260

KfZ-SV 2020, 39

VK 2020, 110

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