Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 24.10.2022 - 5 StR 184/22

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 15.11.2021; Aktenzeichen 503 KLs 6/21)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.11.2022; Aktenzeichen 5 StR 184/22)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die von dem Angeklagten G.    unter der Überschrift „Verletzung von §§ 24, 74, 147, 230, 337, 338 Nr. 3, 5 StPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK“ erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich als unzulässig, weil sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben sind. Unter der genannten Überschrift wird zunächst ohne jegliche Differenzierung nach der Stoßrichtung der einzelnen Beanstandungen über mehr als 300 Seiten ein Verfahrenssachverhalt geschildert, der sich über mehrere Monate in der Hauptverhandlung zugetragen habe; dabei wird eine Vielzahl von Anträgen, Stellungnahmen, Beschlüssen und weiteren Unterlagen zitiert. Ab Seite 328 der Revisionsbegründung wird sodann in jeweils kurzen rechtlichen Begründungen zu einzelnen Beanstandungen ohne konkrete Bezugnahme auf Blattzahlen lediglich auf einige der wiedergegebenen Beschlüsse, Protokollstellen oder Gutachten Bezug genommen. Damit genügt das Rügevorbringen nicht den Anforderungen, die an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag zu stellen sind. Dafür reicht es nicht, die für unterschiedliche Beanstandungen möglicherweise relevanten Verfahrenstatsachen im Sinne einer Nacherzählung der Hauptverhandlung zu referieren, denn es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem umfangreichen Konvolut von Unterlagen das für die jeweilige Rüge Passende herauszusuchen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen; stattdessen wäre es erforderlich, bezogen auf die konkrete Rüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 5 StR 672/19, NStZ 2020, 625 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 4 StR 533/19, NStZ 2021, 178, 179 mwN; Herb, NStZ-RR 2022, 97, 98). Ungeachtet dessen bleibt den Rügen aber auch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen der Erfolg versagt.

Der vom Landgericht zunächst nicht weitergeleitete Schriftsatz der Verteidigung des Angeklagten Gö.    vom 25. Mai 2022 lag dem Senat vor und war Gegenstand der Beratung.

Cirener     

Gericke     

Köhler

Resch     

Werner     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15418532

ZAP 2022, 1206

ZfIR 2022, 3

StRR 2023, 3

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management
Bild: Haufe Shop

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


BGH 4 StR 533/19
BGH 4 StR 533/19

  Verfahrensgang LG Dortmund (Urteil vom 11.06.2018; Aktenzeichen 190 Js 280/10 37 Ks 27/11)   Tenor Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen. Die ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren