Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 23.08.2023 - 2 StR 244/23

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 22.02.2023; Aktenzeichen 325 KLs 26/22)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Februar 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen sowie der Veräußerung von Betäubungsmitteln schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen (Fälle 2-16 der Urteilsgründe) und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall 1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 23.005 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rz. 2

1. Während die Überprüfung des Schuldspruchs in den Fällen 2-16 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, bedarf dieser im Fall 1 der Urteilsgründe der Korrektur.

Rz. 3

a) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen erwarb der Angeklagte am 25. Oktober 2019 500 Ecstasy-Tabletten zu einem Preis von 0,80 € je Tablette, die er in der Folgezeit an Personen seines Bekanntenkreises zu dem von ihm bezahlten Einkaufspreis abgab.

Rz. 4

b) Diese Feststellungen belegen den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht.

Rz. 5

aa) Der Tatbestand des Handeltreibens erfordert eine eigennützige, auf Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit des Angeklagten. Eigennützig handelt, wer von einem Streben nach Gewinn geleitet wird oder wer sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 4 StR 507/22, juris Rn. 5 mwN). Daran kann es fehlen, wenn der Täter Betäubungsmittel zum Einstandspreis veräußert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 1988 - 3 StR 503/88, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 15; vom 9. März 2005 - 4 StR 585/04, BeckRS 2005, 3975; vom 27. März 2012 - 3 StR 64/12, NStZ 2012, 516; Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 356). Allerdings kann auch in einem solchen Fall das Interesse an der Aufrechterhaltung einer gewinnbringenden Geschäftsbeziehung für die Annahme eines eigennützigen Handelns ausreichen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 1988 - 2 StR 539/88, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 14).

Rz. 6

bb) Hieran gemessen ist ein eigennütziges Handeln des Angeklagten anlässlich der Weitergabe der 500 Ecstasy-Tabletten zum Einkaufspreis nicht festgestellt. Der Angeklagte hat hierdurch keinen über den Ankaufspreis hinausgehenden Gewinn erzielt. Sonstige Umstände, die eine Eigennützigkeit seines Handelns im Zuge des Erwerbs beziehungsweise der Weitergabe der Ecstasy-Tabletten belegen könnten, sind nicht festgestellt. Insbesondere bieten die Urteilsgründe keinen Anlass zu der Annahme, der Angeklagte habe durch ihren Bezug die gewinnbringende Geschäftsbeziehung zu seinem ständigen Lieferanten aufrechterhalten wollen.

Rz. 7

cc) Durch den Verkauf der Ecstasy-Tabletten zum Selbstkostenpreis als entgeltliche Übereignung eines Betäubungsmittels unter Einräumung der Verfügungsgewalt hat sich der Angeklagte indes der Veräußerung von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1988 - 3 StR 503/88, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 15; Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 806).

Rz. 8

c) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Rz. 9

2. Die Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe in Höhe von acht Monaten kann trotz der Schuldspruchänderung bestehen bleiben. Diese lässt den anzuwendenden Strafrahmen und den in der Tat zum Ausdruck gekommenen Schuldgehalt unberührt. Dass der Angeklagte durch die Tat keinen Gewinn erzielte, hat die Strafkammer ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass das Landgericht, wäre es statt des Handeltreibens von einer Veräußerung von Betäubungsmitteln ausgegangen, auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte.

Rz. 10

3. Auch die Einziehungsentscheidung hat Bestand. Die Strafkammer hat ihrer Entscheidung einen Veräußerungserlös von 1.300 € pro Kilogramm Amphetamin - mithin für die gehandelten 21 kg einen Betrag von 27.300 € - zugrunde gelegt, zu dem sich die 400 € aus dem oben dargestellten Verkauf der Ecstasy-Tabletten addieren. Von der Summe in Höhe von 27.700 € hat sie den Wert der sichergestellten Barmittel in Höhe von 4.695 €, auf deren Herausgabe der Angeklagte in der Hauptverhandlung verzichtet hat, in Abzug gebracht und so den Einziehungsbetrag von 23.005 € errechnet. Soweit sie auf UA S. 27 davon spricht, der Angeklagte habe durch die festgestellten Taten „insgesamt 27.300 Euro [anstatt 27.700 €] erlangt“, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler.

Rz. 11

4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Appl     

Zeng     

Grube

Schmidt     

Lutz     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15984081

NStZ 2024, 8

NStZ-RR 2023, 6

StV 2024, 452

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance
Bild: Haufe Shop

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


BGH 4 StR 507/22
BGH 4 StR 507/22

  Verfahrensgang LG Kaiserslautern (Entscheidung vom 09.09.2022; Aktenzeichen 4 KLs 4151 Js 11360/21)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. September 2022 mit den Feststellungen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren