Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 21.06.1999 - AnwZ (B) 81/98

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Führung einer Fachanwaltsbezeichnung

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 31. August 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der im Jahre 1964 geborene Antragsteller wurde am 19. Januar 1995 als Rechtsanwalt zugelassen. In den Jahren 1995 und 1996 schloß er mit dem Freistaat Thüringen jeweils bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres befristete Honorarverträge, die seinen Aufgabenbereich wie folgt beschrieben:

Die Tätigkeit des Auftragnehmers umfaßt die Mitwirkung an fachlichen Entscheidungen und deren selbständige Vorbereitung, außerdem die Beratung der zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers bei der Vorbereitung von Entscheidungen, gutachterliche Stellungnahmen, Durchführung von Schulungsmaßnahmen sowie die Herbeiführung gütlicher Einigungen. Darüber hinaus wirkt der Auftragnehmer gegebenenfalls auch an Entscheidungen im Organisations-, Personal- und Haushaltsbereich des Auftraggebers mit. Die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit erfolgt in ständiger Absprache mit dem Auftraggeber.

Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, seine Aufgaben in der Regel in den Diensträumen des Auftraggebers … wahrzunehmen. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Einsatzort während der Vertragsdauer zu ändern.

Als Vergütung wurde ein monatliches Pauschalhonorar von anfangs 9.500 DM, später 11.000 DM vereinbart. Der Honorarvertrag für das Jahr 1997 sah demgegenüber auf die jeweiligen Einzelleistungen bezogene pauschale Vergütungen vor. In diesem Jahr hat der Antragsteller in geringem Umfang entsprechende Aufträge erhalten. Er führte in dem gesamten Zeitraum zugleich eine eigene Kanzlei in M.

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 1997 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Verwaltungsrecht” zu erteilen. Die von ihm vorgelegten Listen weisen für die Jahre 1995 bis 1997 insgesamt 285 außergerichtliche und 69 gerichtliche Fälle auf. Davon hat der Antragsteller 255 außergerichtliche und 50 gerichtliche Fälle aufgrund der Honorarverträge mit dem Freistaat Thüringen bearbeitet.

Die Antragsgegnerin hat den Antrag abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit der zugelassenen sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Fachanwaltsbezeichnung im Verwaltungsrecht zu verleihen.

II.

Das gemäß § 223 Abs. 3 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag vor dem Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung (dazu Senatsbeschl. vom heutigen Tage - AnwZ (B) 85/98) eingereicht. Daher finden noch die Vorschriften des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (RAFachBezG) als das für ihn günstigere Recht Anwendung (§ 16 Abs. 1 FAO).

2. Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung zu verwenden, ist außer dem Erwerb der besonderen Kenntnisse auf dem einschlägigen Rechtsgebiet der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Dieser wird gemäß § 9 Abs. 1 RAFachBezG in der Regel dadurch erbracht, daß der Bewerber eine bestimmte Zahl von Fällen – im Verwaltungsrecht mindestens 80 – als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet hat (§ 9 Abs. 1 Buchst. a RAFachBezG). Die Tätigkeit, die der Antragsteller in dieser Hinsicht vorweisen kann, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht; denn jedenfalls die Sachen, die er aufgrund der in den Jahren 1995 und 1996 mit dem Freistaat Thüringen geschlossenen Honorarverträge erledigt hat, können nicht berücksichtigt werden. Diese Fälle sind vom Antragsteller nicht als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet worden.

a) Anwaltliche Berufsausübung ist unter der Herrschaft des Grundgesetzes durch Unabhängigkeit, insbesondere von staatlichen Weisungen, sowie eigenverantwortliches, selbst bestimmtes Handeln geprägt (vgl. BVerfGE 76, 171, 188). § 9 RAFachBezG verlangt, wie der Hinweis auf die selbständige Bearbeitung der vom Bewerber vorgelegten Fälle deutlich macht, praktische Erfahrungen aus typisch anwaltlicher, den Vorgaben der §§ 1 bis 3 BRAO entsprechender Tätigkeit.

b) Die Aufgaben, die der Antragsteller nach § 1 der Honorarverträge 1995 und 1996 zu übernehmen hatte, waren anderer Art.

Der Antragsteller hatte lediglich an den Entscheidungen des Landes Thüringen auf dem Gebiet der Regelung offener Vermögensfragen mitzuwirken, sie vorzubereiten und die zuständigen staatlichen Mitarbeiter zu beraten. Eigene Entscheidungskompetenz besaß er nicht. Die inhaltliche Ausgestaltung seiner Tätigkeit erfolgte in ständiger Absprache mit den zuständigen Bediensteten des Freistaates.

Wie der Antragsteller in einem mit dem Land Thüringen geführten Arbeitsgerichtsprozeß selbst vorgetragen hat, war er damals einem Beamten des höheren Dienstes als Mitarbeiter zugeordnet und hatte nach dessen Anweisung bestimmte Akten zu bearbeiten, wobei der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Erstellung von Bescheiden nach dem Vermögensgesetz bestand. Zeichnungsberechtigt war allein der Beamte. Er nahm in vielen Fällen auch Korrekturen an den vom Antragsteller vorgelegten Entwürfen vor, die dieser dann in den Bescheid einzuarbeiten hatte. In den von den Beamten des höheren Dienstes unterzeichneten Verwaltungsakten war der Antragsteller jeweils als Sachberarbeiter aufgeführt. Nach der eigenen Beschreibung des Antragstellers entsprach seine damalige Tätigkeit inhaltlich weitgehend der eines Juristen im höheren staatlichen Dienst.

Der Antragsteller hatte zudem seine Arbeit in der Regel in den Diensträumen der Behörde zu erbringen. Der Freistaat Thüringen war sogar berechtigt, den zunächst vereinbarten Einsatzort zu ändern (§ 1 Abs. 2 der Verträge). Eine Abwesenheit während der normalen Dienstzeit hatte der Antragsteller mit dem zuständigen Beamten des Landes abzustimmen (§ 2 der Verträge). Schließlich erhielt der Rechtsanwalt, unabhängig von der Zahl der bearbeiteten Fälle, eine im voraus festgelegte Monatsvergütung.

c) Dies alles zeigt, daß der Antragsteller bei der Bearbeitung der ihm übertragenen Fälle in wesentlichem Umfang in die Verwaltungsorganisation des Freistaats Thüringen eingebunden war. Indem der Antragsteller insbesondere die von den zuständigen Beamten zu treffenden Entscheidungen vorbereitete, entsprach seine damalige Stellung weitgehend der eines juristisch geschulten Sachbearbeiters. Ob der Antragsteller gleichwohl insoweit dienstrechtlich nicht als Arbeitnehmer, sondern als freier Mitarbeiter anzusehen ist (vgl. dazu BAG NJW 1998, 3661), kann dahingestellt bleiben. Auch einem freien Mitarbeiter kann eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit übertragen werden (BGH, Urt. v. 14. Mai 1998 - I ZR 116/96, NJW 1999, 497, 498; v. 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, z.V.b. in BGHZ). Jedenfalls besaß der Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit für die Behörde nicht das Maß an Eigenverantwortung und Unabhängigkeit, das die Bestimmung des § 9 RAFachBezG voraussetzt, wenn sie eine selbständige Fallbearbeitung als Rechtsanwalt fordert.

3. Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Verwaltungsrecht ist jedoch selbst dann nicht geführt, wenn man die aufgrund der Honorarverträge mit dem Freistaat Thüringen bearbeiteten Sachen in die Beurteilung einbezieht.

a) Der Antragsteller hat im Verwaltungsrecht bisher nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Rechts der offenen Vermögensfragen praktische Erfahrungen gesammelt. Die von ihm vorgelegten Listen weisen in den Jahren 1995 bis 1997 lediglich insgesamt 21 Fälle aus anderen Rechtsgebieten auf. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß eine Sache, die der Anwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bearbeitet hat, nur einfach zählt. Dies gilt selbst dann, wenn sich das Mandat auf mehrere gerichtliche Instanzen erstreckte. Die aus dem Jahr 1998 benannten Fälle können nicht berücksichtigt werden, weil die gerichtliche Entscheidung auf die Verhältnisse abzustellen hat, die zu dem Zeitpunkt gegeben waren, als der angegriffene Bescheid der Anwaltskammer erlassen wurde.

b) Die bearbeiteten Fälle müssen aus den in § 3 RAFachBezG bestehenden Bereichen herrühren, also geeignet sein, praktische Erfahrungen aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht, dem Staatshaftungsrecht sowie mindestens zwei der in § 3 Nr. 2 Buchst. a bis s RAFachbezG genannten Bereiche – einer davon auf den in Buchst. a bis d aufgeführten Gebieten – zu belegen. Mit Ausnahme des Rechts der offenen Vermögensfragen (§ 3 Nr. 2 Buchst. r RAFachBezG) hat der Antragsteller danach für keinen Bereich hinreichende praktische Erfahrungen belegt. Insbesondere die in § 3 Nr. 2 Buchst. a bis d RAFachBezG aufgeführten Bereiche, die der Gesetzgeber als besonders wichtig angesehen hat, erscheinen in der Falliste kaum. Auch in den übrigen Bereichen hat der Antragsteller allenfalls sporadische Erfahrungen gewinnen können; kein Bereich ist mit mehr als sechs Fällen belegt. Zwar hat der Senat mehrfach entschieden, daß der Bewerber mangelnde praktische Erfahrung in einem einzelnen Teilbereich ausgleichen kann (dazu Senatsbeschl. v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 33/97, AnwBl. 1998, 44). Ob dies auch dann noch gilt, wenn der Antrag des Anwalts nach der Fachanwaltsordnung zu beurteilen ist, kann dahingestellt bleiben. Hier hilft die genannte Rechtsprechung dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen, von denen sie ausgeht, in seiner Person nicht erfüllt sind. Der Antragsteller hat lediglich auf einem Teilgebiet die geforderte praktische Erfahrung nachgewiesen. Das genügt in keinem Fall den von § 9 RAFachBezG gestellten Anforderungen.

 

Unterschriften

Geiß, Fischer, Basdorf, Ganter, Kieserling, Müller, Christian

 

Fundstellen

Haufe-Index 539915

BB 1999, 2269

NJW 1999, 3715

NVwZ 1999, 1256

EWiR 1999, 965

AnwBl 1999, 563

MDR 1999, 1162

VR 2000, 180

DVBl. 2000, 142

MittRKKöln 1999, 234

StraFo 1999, 392

BRAK-Mitt. 1999, 230

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • ZErb 04/2020, Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 E ... / I. Einleitung
    1
  • zfs 3/2017, Parallelvollstreckung von Fahrverboten / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / 3. Vertretung des Gegners, eingeschränkte Übernahmebereitschaft
    0
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 1 Kanzleiorganisation / 2. Persönliche Mandatserteilung
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / g) "Umwandlung" in eine GmbH/Kapitalmaßnahmen bei der UG (haftungsbeschränkt)
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 10 Zustellung des Scheidungsantrags / D. Güterrechtliche Auswirkungen
    0
  • § 11 Erbenhaftung / bb) Unzulässigkeit der Klauselumschreibung vor Erbschaftsannahme
    0
  • § 11 Heilwesenversicherung / a) Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 12 Treuhandvertrag / I. Treuhandverhältnis
    0
  • § 12 Unternehmenskauf / (1) Selbstständige Garantien
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 13 Revision, Sprungrevision und Nichtzulassungsbeschwerde / III. Erfolgsaussichten für eine Nichtzulassungsbeschwerde
    0
  • § 13 Testamentsvollstreckung / V. Fälligkeit der Vergütung, Vorschuss, Entnahme, Zurückbehaltungsrecht am Nachlass, Verjährung, Verwirkung
    0
  • § 15 Vermächtniserfüllung / b) Muster: Annahme eines Vermächtnisses
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BAG 5 AZR 656/97
BAG 5 AZR 656/97

  Leitsatz (redaktionell) Rechtsanwälte, die in den Vermögensämtern der Landkreise der neuen Bundesländer an Aufgaben nach dem Vermögensgesetz mitwirken, können freie Mitarbeiter sein.  Verfahrensgang LAG Mecklenburg-Vorpommern (Entscheidung vom ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren