Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 21.01.2020 - VI ZR 410/17

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Zum Grundsatz der Subsidiarität im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 05.09.2017; Aktenzeichen I-26 U 108/16)

LG Bielefeld (Entscheidung vom 28.06.2016; Aktenzeichen 4 O 122/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des OLG Hamm vom 5.9.2017 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Soweit die Klägerin u.a. rügt, ihr Antrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30.11.2015, ihren Ehemann zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass sie in der gesamten Folgezeit nach dem Unfall Kopf- sowie Nackenschmerzen verspürt und bei jedem Folgebesuch bei den Beklagten darüber geklagt habe, sei übergangen worden, steht einem durchgreifenden Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bereits der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

a) Nach diesem Grundsatz muss ein Beteiligter die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2017 - VI ZR 81/17 NJW-RR 2018, 404 Rz. 8; BGH, Urt. v. 14.6.2018 - III ZR 54/17, BGHZ 219, 77 Rz. 37; Beschlüsse v. 28.3.2019 - IX ZR 147/18, ZInsO 2019, 1026 Rz. 4; v. 17.3.2016 - IX ZR 211/14 NJW-RR 2016, 699 Rz. 4; jeweils m.w.N.). Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht geltend machen, wer es versäumt hat, zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfGE 74, 220, 225; 28, 10, 14; 15, 256, 267 f.; BVerfGK 17, 479, 485; BGH, Beschl. v. 19.8.2014 - , juris Rz. 2; BGH, Urt. v. 14.6.2018 - III ZR 54/17, BGHZ 219, 77 Rz. 37; v. 8.11.1994 - XI ZR 35/94 NJW 1995, 403). Diese Würdigung entspricht dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2017 - VI ZR 81/17 NJW-RR 2018, 404 Rz. 8; BGH, Urt. v. 14.6.2018 - III ZR 54/17, BGHZ 219, 77 Rz. 37; Beschlüsse v. 28.3.2019 - IX ZR 147/18, ZInsO 2019, 1026 Rz. 4; v. 17.3.2016 - IX ZR 211/14 NJW-RR 2016, 699 Rz. 4; jeweils m.w.N.). Besteht im Berufungsverfahren eine solche Gelegenheit, darf die Partei sie nicht ungenutzt lassen und den Ausgang des Berufungsverfahrens abwarten, um dann erst das für sie ungünstige Berufungsurteil im Revisionsverfahren mit der Gehörsrüge anzugreifen (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2019 - I ZR 99/17, ZUM 2019, 521 Rz. 69; v. 14.6.2018 - III ZR 54/17, BGHZ 219, 77 Rz. 37; Beschl. v. 17.3.2016 - IX ZR 211/14 NJW-RR 2016, 699 Rz. 5).

b) Davon ausgehend ist die Gehörsrüge der Klägerin unbegründet.

aa) Die Klägerin hat den als übergangen gerügten Beweisantrag bereits in erster Instanz gestellt. Das LG hat sich damit nicht befasst. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz die Nichtberücksichtigung durch das LG beanstandet hat. Damit hat sie gegen das Gebot verstoßen, alle prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Korrektur einer behaupteten Gehörsverletzung zu erwirken (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2019 - I ZR 99/17, ZUM 2019, 521 Rz. 69). Ergänzend ist anzumerken, dass der Klägervertreter im Termin vor dem LG am 28.6.2016 ausdrücklich (nur) den Beweisantrag gestellt hat, den von ihm mitgebrachten Ehemann der Klägerin zum Unfallhergang zu vernehmen, und mit der Berufungsbegründung lediglich dieser Beweisantrag als übergangen beanstandet worden ist.

bb) Der von der Klägerin benannte Zeuge ist vom Berufungsgericht geladen worden mit folgendem Zusatz: "Das Gericht erwägt, Sie ggf. zu folgender Frage als Zeugen zu vernehmen: Unfallhergang und medizinische Versorgung" und hat bei seiner Vernehmung Angaben zur Sache gemacht.

Die Klägerin hat nicht ausgeführt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, warum es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar war, entweder auf eine Erweiterung des ihrer (jetzigen) Ansicht nach zu eng gefassten Beweisthemas (§ 377 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) hinzuwirken und/oder bei der Vernehmung des Zeugen die weiteren aus ihrer Sicht relevanten Fragen zu stellen (§ 397 Abs. 1 und 2 ZPO). Darüber hinaus macht die Klägerin nicht geltend und ergibt sich aus dem Protokoll nicht, dass Fragen zurückgewiesen worden sind (§ 397 Abs. 3 ZPO).

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 700.000 EUR

 

Fundstellen

Haufe-Index 13693312

NJW-RR 2020, 312

FA 2020, 119

JZ 2020, 180

MDR 2020, 498

VersR 2020, 573

r+s 2020, 177

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


Grundgesetz / Art. 103 [Grundrechte vor Gericht]
Grundgesetz / Art. 103 [Grundrechte vor Gericht]

  (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.  (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.  (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren