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BGH Beschluss vom 18.02.2009 - 1 StR 4/09

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Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen der Strafbarkeit des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB rührt bei der Bestechung nach § 334 StGB als Vortat auch das Bestechungsgeld, das der Bestechende zahlt, aus der Tat her.

2. Bei der Beurteilung, ob der Täter der Geldwäsche sich zugleich wegen der Vortat strafbar i.S.d. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB gemacht hat, ist allein auf das deutsche Recht abzustellen.

 

Normenkette

StGB § 261 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 30.04.2008)

 

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. April 2008 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Geldwäsche in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zu Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es die Einziehung eines Betrages von 398.628,13 Euro zuzüglich auflaufender Zinsen angeordnet. Hiergegen wendet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rz. 2

Die Verurteilung wegen Geldwäsche in zwei tatmehrheitlichen Fällen begegnet keinen Bedenken.

Rz. 3

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts wirkte die Angeklagte von 1999 bis 2002 an der Zahlung von Bestechungsgeldern in Höhe von rund 1,15 Millionen Euro an ihren Bruder, einen Amtsträger im georgischen Transportministerium, mit. Dabei leisteten die in Deutschland ansässigen Firmen B. und F. an den Bruder der Angeklagten Zuwendungen, aufgrund derer dieser pflichtwidrig auf die Vergabe von georgischen CEMT-Genehmigungen Einfluss nahm, die die beiden Unternehmen im internationalen Straßentransport nutzten und dadurch Wettbewerbsvorteile erzielten. Die Angeklagte stellte in Kenntnis des Verwendungszwecks ihre deutschen Bankkonten zur Verfügung, nahm die dorthin überwiesenen Bestechungsgelder für ihren Bruder in Empfang und verfügte nach dessen Weisungen darüber, indem sie Überweisungen auf diverse andere Konten tätigte oder Beträge in bar abhob und weiterleitete. Dies tat die Angeklagte in erster Linie, um ihren Bruder zu unterstützen.

Rz. 4

II. Damit hat sich die Angeklagte der Geldwäsche in zwei Fällen schuldig gemacht, § 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2a, Abs. 2 Nr. 2, § 53 StGB.

Rz. 5

1. Das Landgericht hat zu Recht die Bestechung des georgischen Amtsträgers nach § 334 Abs. 1, § 335 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 und § 4 IntBestG als Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB gewertet.

Rz. 6

a) Zwar stellt – wie die Revision zutreffend ausführt – der vom Bruder der Angeklagten nach georgischem Recht erfüllte Straftatbestand der Annahme von Bestechungsgeldern („Accepting Bribes” – Art. 338 of Criminal Code of Georgia [in der englischen Übersetzung]) selbst eine Vortat gemäß § 261 Abs. 1 StGB dar. Denn nach § 261 Abs. 8 StGB stehen den in § 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bezeichneten Gegenständen solche gleich, die aus einer im Ausland begangenen Tat der in Absatz 1 der Vorschrift bezeichneten Art herrühren, wenn die Tat – wie vorliegend – auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. An die aus dieser Vortat zweifelsohne herrührenden Gegenstände (die Bestechungsgelder) knüpfen die Tathandlungen der Geldwäsche an. Auch hat sich die Angeklagte durch die von ihr verwirklichten Tathandlungen nach georgischem Recht der „Komplizenschaft” („Accomplice” – Art. 24 Nr. 3, Art. 25 of Criminal Code of Georgia [in der englischen Übersetzung]) zur Annahme von Bestechungsgeldern („Accepting Bribes” – Art. 338 of Criminal Code of Georgia [in der englischen Übersetzung]) strafbar gemacht.

Rz. 7

b) Dennoch war das Landgericht durch die in § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB enthaltene Konkurrenzregel nicht gehindert, die Bestechung des georgischen Amtsträgers nach § 334 Abs. 1, § 335 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 und § 4 IntBestG als Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB zu werten.

Rz. 8

§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB beinhaltet zum einen einen persönlichen Strafausschließungsgrund und zum anderen eine Konkurrenzregel, die eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche immer dann ausschließt, wenn der Geldwäscher bereits an der Vortat beteiligt ist, also täterschaftlich gehandelt oder an ihr teilgenommen hat. Demnach geht auch die Beihilfe zur Vortat der Anschlusstat vor, wenn Beihilfe- und Geldwäschehandlung identisch sind (vgl. BGH NJW 2000, 3725). Dies setzt jedoch tatsächlich eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an der Vortat voraus und beurteilt sich anhand einer konkreten Betrachtungsweise nach deutschem Recht. Denn Ziel der Regelung des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist die Vermeidung von Doppelbestrafungen in den Fällen, in denen der Vortäter Geldwäschehandlungen vornimmt (BTDrucks. 13/8651 S. 11; 13/6620 S. 7; BGH NJW 2000, 3725; Neuheuser in MüKo-StGB § 261 Rdn. 41). Das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG ist jedoch auf die Verurteilungen durch denselben Staat beschränkt und gilt daher – soweit keine bi- oder multilateralen Übereinkommen bestehen – bei ausländischen Verurteilungen nicht (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 51 Rdn. 16 m.w.N.).

Rz. 9

Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszwecks ist deshalb bei der Beurteilung, ob der Täter der Geldwäsche sich zugleich wegen der Vortat strafbar i.S.d. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB gemacht hat, allein auf das deutsche Recht abzustellen. Da das Tätigwerden der Angeklagten nach deutschem Recht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche strafbar ist, kommt die Konkurrenzregel des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zum Tragen. Auf die nach georgischem Recht gegebene Strafbarkeit der Angeklagten wegen „Komplizenschaft” („Accomplice” – Art. 24 Nr. 3, Art. 25 of Criminal Code of Georgia [in der englischen Übersetzung]) – zur Annahme von Bestechungsgeldern („Accepting Bribes” – Art. 338 of Criminal Code of Georgia [in der englischen Übersetzung]) durch ihren Bruder kommt es hierbei nicht an.

Rz. 10

2. Aus demselben Grund kommt der Angeklagten auch der persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu Gute.

Rz. 11

3. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Revision, wonach bei der Bestechung als Vortat die Bestechungsgelder als Tatmittel nicht aus der Vortat „herrühren” (allgemein zu der Ansicht, nach der die instrumenta sceleris nicht unter die Vorschrift des § 261 StGB fallen – vgl. etwa Neuheuser in MüKo-StGB § 261 Rdn. 44; Ruhmannseder in BeckOK-StGB § 261 Rdn. 16 jeweils m.w.N.) und somit nicht von § 261 StGB erfasst werden. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Gelder, die die Bestechenden an den ausländischen Amtsträger gezahlt haben, auch beim Straftatbestand der Bestechung (und nicht nur bei der Bestechlichkeit) aus dieser Tat herrühren und somit der Geldwäsche gemäß § 261 StGB unterfallen. Denn ein Gegenstand ist dann als bemakelt i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB anzusehen, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt (vgl. Neuheuser in MüKo-StGB § 261 Rdn. 43; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 261 Rdn. 8; Ruhmannseder in BeckOK-StGB § 261 Rdn. 15).

Rz. 12

a) Der Gesetzgeber hat weder im Wortlaut der Vorschrift des § 261 StGB noch in den Gesetzesmaterialien klare Konturen für Inhalt und Grenzen des Tatbestandsmerkmals „herrühren” geschaffen (zum Meinungsstand über die Auslegung dieses Begriffs vgl. Voß, Die Tatobjekte der Geldwäsche 2006 S. 30 ff.). Vielmehr hat er die Ausfüllung dieses Merkmals der Rechtsprechungspraxis überlassen (vgl. Barton NStZ 1993, 159, 160). Allerdings zeigt schon der verwendete Begriff, dass der Anspruchsgegenstand nicht notwendig unmittelbar aus der Vortat stammen muss (vgl. Hoyer in SK-StGB 116. Lfg. § 261 Rdn. 1, 10). Nach seinem allgemeinen Wortsinn bedeutet der Begriff „Herrühren” lediglich „stammt von etwas her, leitet sich von etwas her, hat seine Ursache in etwas” (vgl. Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch 3. Bd. 1981 S. 512). Gleiches ergibt sich aus dem englischen Originaltext des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl II 1993, 1137 ff.), mit dem sich die Bundesregierung verpflichtet hatte, Geldwäsche unter Strafe zu stellen. Hier lautet die maßgebliche Formulierung „is derived from” (vgl. BGBl II 1993, 1136, 1138, 1140, 1142), was ebenfalls bedeutet „sich von etwas ableiten/herleiten”.

Rz. 13

Demnach genügt es grundsätzlich, wenn zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, wenn also der Gegenstand seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat (vgl. auch BTDrucks. 12/3533 S. 12). Indes ist es nicht zwingend, dass der Täter den Gegenstand aus der für ihn strafbaren Handlung erlangt. Im Falle der Bestechung nach § 334 StGB ist vielmehr der bezahlte Bestechungslohn ein inkriminierter Gegenstand, der der Geldwäsche unterfällt.

Rz. 14

b) Dieses Begriffsverständnis steht auch im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, den staatlichen Zugriff auf illegale Vermögenswerte zu gewährleisten und deren Einschleusen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu verhindern (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 26; BGHSt 50, 347, 354 m.w.N.). Geschützt werden soll die Aufgabe der staatlichen Rechtspflege, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen (BTDrucks. 12/3533 S. 11). Das Bedürfnis nach Bestrafung der Geldwäsche ist auch international im Grundsatz allgemein anerkannt und durch die staatsvertragliche Verpflichtung der Bundesrepublik zur Einführung eines diesbezüglichen Straftatbestandes vom deutschen Gesetzgeber vorausgesetzt worden (BGHSt 50, 347, 354). Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel kann aber nur dann effektiv erreicht werden, wenn die Vorschrift des § 261 StGB wirtschaftliche Transaktionen im Zusammenhang mit den Katalogtaten weitgehend erfasst und daraus resultierende wirtschaftliche Vorteile abgeschöpft werden. In den Fällen der Bestechung (und nicht nur der Bestechlichkeit) – insbesondere eines ausländischen Amtsträgers – ist daher der gezahlte Bestechungslohn in den Bereich des § 261 StGB einbezogen.

Rz. 15

c) Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Herrühren” verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Da das Tatbestandsmerkmal schon im Hinblick auf die Funktion der Norm als Auffangtatbestand (vgl. BGHSt 50, 347, 353 m.w.N.) eine weite Auslegung zulässt, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, unter dem Herrühren eines Gegenstandes aus der Vortat zu verstehen, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang bestehen, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat haben, sich aus dieser ableiten lassen muss.

 

Unterschriften

Nack, Kolz, Hebenstreit, Elf, Graf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2560572

BGHSt 2009, 205

BGHSt

NJW 2009, 1617

EBE/BGH 2009

JR 2010, 270

NStZ 2009, 328

Nachschlagewerk BGH

wistra 2009, 310

JZ 2009, 745

Kriminalistik 2009, 395

NJW-Spezial 2009, 281

StV 2009, 415

StraFo 2009, 212

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