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BGH Beschluss vom 17.05.2000 - 2 StR 166/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergewaltigung

 

Tenor

Der Nebenklägerin E. N. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin D. H. -H. aus Fulda als Beistand bestellt.

 

Gründe

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin D. H. -H. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluß vom 5. Oktober 1999 nur Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz bewilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 2000 - 1 StR 651/99).

 

Unterschriften

Niemöller, Detter, Bode, Otten, Rothfuß

 

Fundstellen

Dokument-Index HI540285

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BGH 1 StR 651/99
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