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BGH Beschluss vom 17.01.2007 - 2 StR 568/06

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Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.09.2006)

 

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung der Betäubungsmittel angeordnet.

Rz. 2

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Ihr Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 3

Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Rz. 4

„Die tatrichterliche Annahme von (mit-)täterschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei Rauschgiftkurieren, die – wie vorliegend auch die Angeklagte (UA S. 7) – lediglich eine untergeordnete Rolle spielen, grundsätzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen (Senat NStZ-RR 2006, 88; Beschluss vom 15. November 2006 – 2 StR 458/06; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 – 3 StR 87/06; Winkler NStZ 2006, 328 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Angeklagte hat sich tateinheitlich hierzu wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht (BGH NStZ-RR 1996, 116; BGH, Beschluss vom 6. April 2006 – 3 StR 87/06).

Rz. 5

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich die geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Rz. 6

Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, weil der Strafrahmen ebenso unverändert bleibt wie der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat.”

Rz. 7

Dem schließt sich der Senat an.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Bode, Rothfuß, Fischer, Appl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2553092

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