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BGH Beschluss vom 15.08.2013 - I ZR 150/12

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Leitsatz (amtlich)

Gegen erstinstanzliche Urteile des OLG nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG findet die Revision nur statt, wenn sie entweder vom OLG oder vom BGH zugelassen worden ist.

 

Normenkette

UrhWG § 16 Abs. 4 S. 6; ZPO §§ 542-543

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 28.06.2012; Aktenzeichen 6 Sch 28/11 WG)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG München vom 28.6.2012 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des OLG München vom 28.6.2012 wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision und des Beschwerdeverfahrens.

4. Streitwert: 1.309.576,78 EUR.

 

Gründe

Rz. 1

I. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des OLG ist nicht statthaft, weil sie das OLG nicht zugelassen hat.

Rz. 2

Gegen die vom OLG erlassenen Endurteile über Streitfälle, die - wie hier - die Verpflichtung zur Zahlung der Gerätevergütung betreffen, findet gem. § 16 Abs. 4 Satz 6 UrhWG die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt. Von der Verweisung auf die Revision werden grundsätzlich sämtliche unter der Überschrift "Revision" stehenden Vorschriften der §§ 542 ff. ZPO erfasst und nicht nur die Bestimmungen der §§ 545 ff. ZPO (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 16 UrhWG Rz. 33; Zeisberg in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 16 UrhWG Rz. 20; a.A. Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 16 UrhWG Rz. 9; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., §§ 14-16 UrhWG Rz. 17; Gerlach in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 16 UrhWG Rz. 16).

Rz. 3

Gemäß § 542 Abs. 1 ZPO findet die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. Nach § 543 Abs. 1 ZPO findet die Revision nur statt, wenn sie das Berufungsgericht in dem Urteil oder das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren vor dem OLG nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG um ein Verfahren im ersten Rechtszug. Die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des OLG beruht jedoch allein auf der Erwägung, dass das vorangegangene ausführliche Schiedsverfahren eine zweite gerichtliche Tatsacheninstanz entbehrlich erscheinen lässt (BT-Drucks. 10/837, 25; vgl. auch BT-Drucks. 16/1828, 35). Diese Erwägung rechtfertigt nicht die Annahme, gegen Endurteile des OLG in Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG sei eine zulassungsfreie Revision eröffnet. Auch die Revision gegen die vom OLG in Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG in erster Instanz erlassenen Endurteile bedarf daher der Zulassung.

Rz. 4

II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Rz. 5

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5488777

EBE/BGH 2013

GRUR 2013, 1173

JZ 2013, 645

MDR 2013, 1299

WRP 2013, 1482

ZUM-RD 2013, 571

GRUR-Prax 2013, 458

Mitt. 2014, 247

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