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BGH Beschluss vom 15.05.2023 - VIa ZR 111/22

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Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Entscheidung vom 06.01.2022; Aktenzeichen 5 U 94/21)

LG Neuruppin (Entscheidung vom 01.06.2021; Aktenzeichen 1 O 176/20)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision, soweit das Berufungsgericht im Wege der Vorteilsausgleichung Nutzungsvorteile angerechnet hat. Die hierfür maßgeblichen Grundsätze hat der Bundesgerichtshof, worauf das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, vor Einlegung der Beschwerde geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 Rn. 40 ff.). Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 87 ff., 94) ergibt sich nichts anderes, wenn dort ausgeführt ist, die nationalen Gerichte seien befugt, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führe.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

Menges     

Krüger     

Götz

Rensen     

Wille     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15745587

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