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BGH Beschluss vom 11.04.2006 - XI ZR 199/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Beschwerdewerts. Rückkaufswert einer als Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung hat bei der Wertberechnung außer Betracht zu bleiben

 

Leitsatz (amtlich)

Der Rückkaufswert einer als Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung ist nach dem Grundsatz des Additionsverbots bei wirtschaftlicher Einheit bei der Berechnung des Beschwerdewerts nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EGZPO § 26 Nr. 8

 

Verfahrensgang

OLG Bamberg (Urteil vom 24.05.2004; Aktenzeichen 4 U 80/03)

LG Würzburg (Entscheidung vom 26.03.2003; Aktenzeichen 24 O 2377/02)

 

Tenor

Der XI. Zivilsenat des BGH hat am 11.4.2006 durch den VorsRi Nobbe und die Ri Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Bamberg vom 24.5.2004 wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwer des Klägers nicht die Wertgrenze von 20.000 EUR (§ 26 Nr. 8 EGZPO) übersteigt. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschl. v. 27.6.2002 - V ZR 148/02, BGHReport 2002, 898 = MDR 2002, 1331 = NJW 2002, 2720; v. 25.11.2003 - VI ZR 418/02, BGHReport 2004, 638 = MDR 2004, 406 = NJW-RR 2004, 638 f.; v. 20.4.2005 - XII ZR 92/02, MDR 2005, 1194 = BGHReport 2005, 1135, Umdr. S. 3). Danach besteht entsprechend dem Beschluss des OLG Bamberg vom 24.5.2004 eine Beschwer i.H.v. lediglich 17.628,05 EUR. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde bleiben die von dem Kläger als Nebenforderung zu der Darlehensforderung geschuldeten Zinsen gem. § 4 Abs. 1 2. Halbs. ZPO unberücksichtigt, da der Rechtsstreit zugleich über die Hauptforderung, von der die Zinsen verlangt werden, geführt wird (BGH v. 25.3.1998 - VIII ZR 298/97, MDR 1998, 857 = NJW 1998, 2060; v. 24.3.1994 - VII ZR 146/93, MDR 1994, 720 = NJW 1994, 1869). Der Rückkaufswert der Lebensversicherung hat bei der Wertberechnung nach dem Grundsatz des Additionsverbotes bei wirtschaftlicher Einheit außer Betracht zu bleiben, weil die Sicherheit hier nicht neben der Darlehensforderung geltend gemacht wird, sondern lediglich der Realisierung des Zahlungsanspruches dient und damit wirtschaftlich von der Hauptforderung abhängig ist (OLG München MDR 1968, 769; OLG Hamburg MDR 1962, 60; Stein/Jonas/Roth, § 5 ZPO Rz. 12; Zöller/Herget, ZPO, § 5 ZPO Rz. 8).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 17.628,05 EUR.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1508427

BGHR 2006, 921

FamRZ 2006, 946

NJW-RR 2006, 997

MDR 2006, 1257

VersR 2006, 1427

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