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BGH Urteil vom 24.03.1994 - VII ZR 146/93

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Leitsatz (amtlich)

›Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO, auch wenn ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch in demselben Rechtszug anhängig ist (Bestätigung von BGHZ 26, 174).‹

 

Tatbestand

Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 14. Oktober 1988, den Rohbau eines Einfamilienhauses zu errichten. Nach Abschluß der Arbeiten machte die Beklagte Mängelrügen geltend. Die Klägerin verlangt nunmehr restlichen Werklohn. Sie hat zunächst Zahlung von 39. 794, 84 DM und 10 % Zinsen seit dem 21. Juli 1989 begehrt. Nach Zahlung von 18. 000 DM durch die Beklagte erklärten die Parteien insoweit die Hauptsache für erledigt. Wegen weiterer 3. 000 DM erkannte die Beklagte den Klageanspruch an. In Höhe von 15.000 DM berief sie sich wegen einer von ihr behaupteten mangelhaften Abdichtung auf ein Leistungsverweigerungsrecht.

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 20.427, 91 DM verurteilt. Es hat der Klägerin Zinsen in Höhe von 10 % aus 38.427 DM seit dem 1. Juli 1989 bis 8. Oktober 1990 und aus 20.427, 91 DM seit 9. Oktober 1990 zuerkannt. Die Voraussetzungen eines Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten hat es nicht angenommen.

Mit der Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, lediglich verpflichtet zu sein, an die Klägerin 14. 000 DM zu bezahlen und 4 % Zinsen hieraus seit 23. Juli 1990 sowie weitere 3.427, 91 DM Zug um Zug gegen Beseitigung eines Mangels, der darin bestehe, daß der Anschluß zwischen der neuen Garage und der alten Garage im Bereich der Bodenplatte undicht und nicht abgefugt sei. Das Oberlandesgericht hat den Zinsausspruch des landgerichtlichen Urteils dahingehend berichtigt, daß es "21. Juli 1989" statt "1. Juli 1989" heißen müsse. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.

Mit der Revision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die nach § 547 ZPO statthafte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung für unzulässig gehalten, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. 200 DM nicht übersteige. Dazu hat es ausgeführt: Der vom Landgericht herangezogene Sachverständige habe den Nachbesserungsaufwand mit lediglich 300 DM angegeben. Auf den Zinsbetrag komme es für die nach §§ 2, 4 Abs. 1 ZPO zu berechnende Berufungssumme ohnehin nicht an. Insoweit handele es sich um eine Nebenforderung, die nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht bleiben solle, um andernfalls gebotene Einzelberechnungen zu vermeiden.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2. Das Berufungsgericht durfte bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes jedenfalls nicht unberücksichtigt lassen, daß sich die Beklagte mit ihrer Berufung teilweise auch gegen den Zinsausspruch des landgerichtlichen Urteils wendet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch Hauptforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ohne Rücksicht darauf, ob ein anderer Teil des Hauptanspruchs in derselben Instanz noch anhängig ist (Senat, Beschluß vom 12. Dezember 1957 - VII ZR 135/57 = BGHZ 26, 174, bestätigt u.a. durch Beschluß vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62 = NJW 1962, 2252 und Beschluß vom 6. August 1981 - III ZR 176/79 = WM 1981, 1092). An dieser Rechtsprechung, der sich im übrigen auch andere Gerichte (vgl. nur OLG Hamburg, JurBüro 1969, 556; OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, 920; OLG Frankfurt JurBüro 1978, 590; OLG Karlsruhe JurBüro 1988, 1723; LG Wuppertal, AnwBl. 1978, 108 m. zust.Anm. Schmidt; a.A. OLG Köln MDR 1992, 410) sowie ein großer Teil des Schrifttums (vgl. nur Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 8. Aufl., S. 91; Lappe, Rpfleger 1958, 84; MünchKomm ZPO-Lappe § 4 Rdn. 31; MünchKomm ZPO-Rimmelspacher § 511 a Rdn. 23; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl., § 4 Rdn. 31; Zimmermann JuS 1991, 758; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 32 IV 3 b 2, S. 164; a.A. vor allem v. Lübtow NJW 1958, 2041 und Schneider, Streitwert/Kommentar, 10. Aufl., Rdn. 1525 m.w.Nachw.) angeschlossen haben, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts festzuhalten.

Gemäß § 4 Abs. 1 ZPO bleiben Zinsen nur dann außer Betracht, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Das Wesen einer Nebenforderung besteht darin, daß sie von dem Bestehen einer Hauptforderung abhängig ist. Zinsen werden also als Nebenforderung geltend gemacht, wenn und soweit der Rechtsstreit zugleich über die Hauptforderung, von der die Zinsen verlangt werden, geführt wird. Soweit die von der Klägerin eingeklagte Werklohnforderung nicht mehr im Streit ist, fehlt es an einer anhängigen Hauptforderung, die die insoweit geltend gemachten Zinsen zu einer Nebenforderung machen könnte. Die von dem erledigten Teil verlangten Zinsen stehen zur noch geltend gemachten Hauptforderung nicht im Abhängigkeitsverhältnis. Die vom Berufungsgericht allein ins Feld geführte einfachere Berechnung gibt keinen Anlaß, von diesen Grundsätzen abzugehen. Für ein sachgerechtes Ergebnis muß eine, im übrigen nicht zu überschätzende, erhöhte Mühe in Kauf genommen werden.

3. Das angefochtene Urteil wird schon deshalb von seiner Begründung nicht getragen. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 563 ZPO.

Das Berufungsgericht hat den Wert der Zinsforderung - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher nicht bemessen. Der maßgebende Beschwerdewert bestimmt sich insoweit nach dem Interesse, das die Beklagte zur Zeit der Einlegung der Berufung an der Abänderung des Zinsausspruches des landgerichtlichen Urteils hatte. Der Senat bewertet dieses Interesse mit insgesamt 6. 500 DM. Der Beschwerdewert betrug somit mindestens 7. 000 DM. Die Berufung erreichte hiernach die Berufungssumme (§ 51l a Abs. 1 ZPO). Die Berufung hätte deshalb nicht als unzulässig verworfen werden dürfen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993261

BB 1994, 1174

NJW 1994, 1869

LM § 4 ZPO Nr. 25

BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Hauptforderung 1

BauR 1994, 539

DRsp IV(408)183Nr. 2

WM 1994, 1214

AnwBl 1994, 424

MDR 1994, 720

ZfBR 1994, 183

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