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BGH Beschluss vom 10.03.2021 - XII ZB 174/20

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Leitsatz (amtlich)

a) Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden darf (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 9.5.2018 - XII ZB 553/17 FamRZ 2018, 1192).

b) Ein Betreuer ist nur dann geeignet i.S.d. § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er - neben der fachlichen Qualifikation - auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 3.2.2021 - XII ZB 181/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).

 

Normenkette

BGB § 1897 Abs. 1, 4 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Gera (Beschluss vom 20.04.2020; Aktenzeichen 5 T 358/19)

AG Gera (Beschluss vom 28.06.2019; Aktenzeichen 7 XVII 470/15)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Gera vom 20.4.2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Beteiligte zu 1) wendet sich als früherer Betreuer gegen die Bestellung eines anderen Betreuers im Rahmen einer Verlängerung der Betreuung.

Rz. 2

Für die Betroffene wurde im November 2015 eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge und Vertretung bei Behörden eingerichtet und der Beteiligte zu 1) zum Berufsbetreuer bestellt.

Rz. 3

Im Jahr 2017 wurde bekannt, dass der Beteiligte zu 1) mit zwei von ihm betreuten Frauen im Zeitraum von 2008 bis 2010 sexuelle Kontakte unterhalten hatte. Ein gegen den Beteiligten zu 1) eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses nach § 174c Abs. 1 StGB wurde wegen eingetretener Verjährung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Rz. 4

Mit Beschluss vom 28.6.2019 hat das AG die Betreuung verlängert, den Beteiligten zu 1) entlassen und an seiner Stelle einen Rechtsanwalt als neuen Berufsbetreuer bestellt. Hiergegen haben die Betroffene und der Beteiligte zu 1) Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, dass die Betreuung weiterhin durch den Beteiligten zu 1) geführt werde. Hilfsweise hat die Betroffene das Ziel verfolgt, dass ein Berufsbetreuer bestellt werde, der nicht zusätzlich noch einem anderen Beruf wie beispielsweise Rechtsanwalt nachgehe. Das LG hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Betroffenen den Beteiligten zu 2) als neuen - nichtanwaltlichen - Berufsbetreuer bestellt. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1) weiterhin zum Betreuer bestellt zu werden.

II.

Rz. 5

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das LG.

Rz. 6

1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Rz. 7

Die Betreuerauswahl erfolge im Rahmen einer Verlängerungsentscheidung nach den in § 1897 BGB aufgeführten Grundsätzen. Die Betroffene wünsche ausdrücklich den Beteiligten zu 1) als Betreuer. Dieser Wunsch sei zwar grundsätzlich maßgeblich. Die erneute Bestellung des Beteiligten zu 1) sei aber nicht möglich, da dieser aus persönlichen Gründen ungeeignet sei und damit seine Bestellung das Wohl der Betroffenen gefährden würde.

Rz. 8

Dem Beteiligten zu 1) fehle die charakterliche Zuverlässigkeit für dieses Amt. Dies ergebe sich daraus, dass er als Berufsbetreuer im Zeitraum von 2008 bis 2010 mit zwei von ihm betreuten Frauen mehrfach sexuelle Handlungen durchgeführt habe oder an sich habe durchführen lassen. Damit habe er die Vertrauensbeziehung zu zwei seiner Klientinnen über einen längeren Zeitraum und mehrfach auch zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder Interessen genutzt und damit keine professionelle Distanz eingehalten. Obwohl diese sexuellen Handlungen mittlerweile zehn bis zwölf Jahre zurücklägen, führten sie weiterhin zur persönlichen Ungeeignetheit des Beteiligten zu 1) für das Amt des Betreuers. Denn in seinem anschließenden Verhalten sei nicht erkennbar, dass er sich mit seinem damaligen Verhalten kritisch auseinandergesetzt habe oder gar einsehe, dass er mit seinem sexuellen Verhalten gegen seine Pflichten als Betreuer verstoßen habe. Der Beteiligte zu 1) habe kein einziges Mal eingeräumt, dass er mit diesen sexuellen Kontakten selbst einen Fehler gemacht haben könnte oder erklärt, dass er dieses Verhalten bereue. Seine allein auf sich bezogene Sichtweise zeige eine fehlende Fähigkeit zur Selbstreflektion und Selbstkritik, die grundlegende Voraussetzung für die Prognose wäre, er habe aus seinen Fehlern gelernt und werde diese nicht wiederholen. Die Entlassung des Beteiligten zu 1) als Betreuer sei auch verhältnismäßig, da ihm die durch sein Amt verliehenen Befugnisse eine erhebliche Machtposition gegenüber den von ihm betreuten Personen vermittelten, die in der Praxis durch das aufsichtführende AG nur in engen Grenzen überprüft werden könne. Daher sei die Untersagung einer weiteren Betreuungstätigkeit zumindest von Frauen zum Schutze der Betroffenen erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Die Auswechslung des Beteiligten zu 1) komme keinem faktischen Berufsverbot gleich. Zum einen verblieben dem Beteiligten zu 1) rund die Hälfte der Betreuungen beim AG G., da nur einer der beiden Betreuungsrichter die sexuellen Handlungen des Beteiligten zu 1) zum Anlass nehme, diesen in laufenden Betreuungsverfahren auszuwechseln. Zum anderen wäre ein Berufsverbot auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Entlassung des Beteiligten zu 1) in diesem Betreuungsverfahren bedeute nicht, dass er nicht an einem anderen Ort durch andere AG zum Betreuer bestellt werde oder dass sein Ausschluss im Zuständigkeitsbereich des LG G. ohne Rücksicht auf seine mögliche Entwicklung unbefristet wäre.

Rz. 9

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 10

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das LG allerdings angenommen, dass sich der Maßstab für die Betreuerauswahl nicht nur bei der Erstentscheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung aus § 1897 BGB ergibt. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung und auch daraus, dass nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten (BGH, Beschl. v. 18.10.2018 - , FamRZ 2018, 55 Rz. 8 m.w.N.). Bei der Verlängerungsentscheidung handelt es sich um die erneute Anordnung einer Betreuung einschließlich der Entscheidung über die Person des Betreuers. Die bisherige Betreuung und damit die Bestellung des bisherigen Betreuers enden mit der Wirksamkeit der Verlängerungsentscheidung und werden durch die in dieser getroffenen Anordnungen abgelöst (BGH, Beschl. v. 25.3.2015 - XII ZB 621/14 FamRZ 2015, 1178 Rz. 22 m.w.N.).

Rz. 11

b) Soweit das LG den Beteiligten zu 1) jedoch für die Führung der Betreuung als persönlich ungeeignet hält, ist die Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern.

Rz. 12

aa) Gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB ist grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Ein solcher Vorschlag, der Ausfluss des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts ist (Jurgeleit in: Jurgeleit, Betreuungsrecht 4. Aufl., § 1897 BGB Rz. 28), erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung (BGH, Beschl. v. 29.4.2020 - XII ZB 242/19 FamRZ 2020, 1300 Rz. 26 m.w.N.).

Rz. 13

Die Vorschrift des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (BGH, Beschl. v. 29.4.2020 - XII ZB 242/19 FamRZ 2020, 1300 Rz. 27).

Rz. 14

Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen die vom Gericht zu treffenden Feststellungen einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis ergeben (BGH, Beschl. v. 29.4.2020 - XII ZB 242/19 FamRZ 2020, 1300 Rz. 27 m.w.N.). Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der - näheren oder auch weiter zurückliegenden - Vergangenheit wurzeln (BGH, Beschl. v. 9.5.2018 - XII ZB 553/17 FamRZ 2018, 1192 Rz. 13). Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis begründen können (BGH, Beschl. v. 20.3.2019 - XII ZB 334/18 FamRZ 2019, 1004 Rz. 10 m.w.N.).

Rz. 15

Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines Betroffenen ungeeignet ist, richtet sich danach, ob sie die aus der Betreuung folgenden Anforderungen (vgl. § 1901 BGB) voraussichtlich nicht erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt nicht zum Wohl des Betroffenen (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB) führen wird. Dafür können u.a. ihre intellektuellen und sozialen Fähigkeiten, ihre psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände - etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse -, bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch besondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Betreuungsführung relevanten Fragen von Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschl. v. 19.7.2017 - XII ZB 390/16 FamRZ 2017, 1779 Rz. 20 m.w.N.).

Rz. 16

Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (BGH, Beschl. v. 20.3.2019 - XII ZB 334/18 FamRZ 2019, 1004 Rz. 11 m.w.N.). Hingegen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Auswahl einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen.

Rz. 17

bb) Auch mit diesem eingeschränkten Prüfungsgegenstand hält die landgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Nachprüfung aber nicht stand.

Rz. 18

(1) Zwar hat das LG den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung i.S.v. § 1897 Abs. 1 BGB nicht verkannt.

Rz. 19

Wie im Wortlaut der Vorschrift ("rechtlich zu besorgen", "persönlich zu betreuen") schon anklingt, enthält der Begriff der Eignung eines Betreuers eine sachliche/fachliche und eine persönliche Komponente. Während die sachliche Eignung in Bezug auf die konkreten Aufgaben, die im Rahmen des gerichtlich festgelegten Aufgabenkreises anfallen können, vorliegen muss, betrifft die persönliche Eignung alle Aufgabenbereiche. Maßgebend für die Eignungsprüfung ist es, ob der Betreuer zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen und zu der dafür erforderlichen persönlichen Betreuung in der Lage ist. Wie die persönliche Eignung betrifft auch eine persönliche Unzuverlässigkeit alle Aufgabenbereiche. Denn die in einem Lebensbereich sichtbare Unzuverlässigkeit eines Betreuers begründet Zweifel auch für alle anderen Angelegenheiten. Mithin ist zu unterscheiden, ob der Mangel an Eignung in sachlicher oder in persönlicher Hinsicht besteht (BGH v. 20.3.2019 - XII ZB 334/18 FamRZ 2019, 1004 Rz. 13 m.w.N.; v. 3.2.2021 - XII ZB 181/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Rz. 20

Dieses Verständnis des Begriffs der Eignung i.S.v. § 1897 Abs. 1 BGB hat das LG seiner Entscheidung zugrunde gelegt und rechtlich zutreffend zwischen der sachlichen und persönlichen Eignung des Beteiligten zu 1) zur (Fort-)Führung der Betreuung differenziert. Die sachliche bzw. fachliche Eignung des Beteiligten zu 1) wurde vom LG nicht angezweifelt. Vielmehr hat es hierzu ausgeführt, die Führung der Betreuung sei ohne Beanstandungen verlaufen. Das LG hat den Beteiligten zu 1) allein aus persönlichen Gründen für ungeeignet gehalten, das Betreueramt auszuüben.

Rz. 21

(2) Die Erwägungen des LG zur Betreuerauswahl sind jedoch deshalb rechtsfehlerhaft, weil es für die Auswahlentscheidung relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet hat.

Rz. 22

Insbesondere hat das LG dem Umstand, dass die sexuellen Beziehungen des Beteiligten zu 1) zu den beiden von ihm betreuten Frauen bereits mehr als zehn Jahre zurückliegen und zwischenzeitlich keine weiteren vergleichbaren Vorfälle bekannt geworden sind, keine ausreichende Bedeutung zugemessen. Das LG hat zudem die Feststellung getroffen, dass der Beteiligte zu 1) die ihm übertragenen Betreuungen in fachlich nicht zu beanstandender Weise geführt hat und sich in der Zeit bis zur Beschwerdeentscheidung keinerlei Erkenntnisse für ein erneutes persönliches Fehlverhalten des Beteiligten zu 1) ergeben haben. Mangels konkreter Anhaltspunkte besteht daher keine hinreichende Besorgnis, dass die früher zutage getretenen Eignungsmängel des Beteiligten zu 1) auf das hier in Rede stehende Betreuungsverhältnis durchgeschlagen haben oder solches in Zukunft zu erwarten stünde.

Rz. 23

Gegenüber diesen Umständen wiegt die fehlende Einsicht des Beteiligten zu 1) in sein früheres Fehlverhalten, auf die das LG seine Auswahlentscheidung im Wesentlichen stützt, nicht so schwer, dass der Beteiligte zu 1) auch zukünftig als ungeeignet zur Fortführung von Betreuungen angesehen werden kann.

Rz. 24

3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gem. § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das LG zurückzuverweisen. Das LG wird sich durch erneute Anhörung der Betroffenen darüber zu vergewissern haben, ob ihr vormaliger Wunsch, von dem Beteiligten zu 1) weiterhin betreut zu werden, noch fortbesteht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14433211

FuR 2021, 372

BtPrax 2021, 105

JZ 2021, 313

JZ 2021, 316

MDR 2021, 686

Rpfleger 2021, 2

Rpfleger 2021, 492

FF 2021, 217

FamRB 2021, 5

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