Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 09.05.2018 - XII ZB 553/17

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden darf (im Anschluss an BGH v. 18.10.2017 - XII ZB 222/17, FamRZ 2018, 55).

 

Normenkette

BGB § 1897 Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Beschluss vom 18.10.2017; Aktenzeichen 5 T 417/17 und 418/17)

AG Bremen (Beschluss vom 05.04.2017; Aktenzeichen 44 XVII K 216/16)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Bremen vom 18.10.2017 in der Fassung vom 20.11.2017 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3) zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Beteiligte zu 3) wendet sich gegen die Bestellung der Beteiligten zu 4) zur Betreuerin der Betroffenen.

Rz. 2

Die Beteiligte zu 4) ist die Tochter, die Beteiligten zu 2), 3) und 5) sind die Enkelinnen der 99-jährigen Betroffenen, die an einer Multimorbidität und einer leichten kognitiven Störung leidet. Mit Beschluss vom 5.4.2017 hat das AG die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt. Aufgrund familiärer Streitigkeiten hat das AG mit Beschluss vom 19.5.2017 die Beteiligte zu 2) "teilweise entlassen", ihren Aufgabenkreis auf die Gesundheitsfürsorge beschränkt und den Beteiligten zu 1) für den gesamten Aufgabenkreis zum Berufsbetreuer bestellt.

Rz. 3

Gegen beide Entscheidungen haben die Beteiligten zu 3) und 4) Beschwerden eingelegt. Das AG hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten am 9.6.2017 dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Am gleichen Tag hat das AG die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen beschlossen. Das LG hat nach Verbindung der Beschwerdeverfahren die Beteiligten zu 1) und 2) als Betreuer entlassen und die Beteiligte zu 4) unter Aufrechterhaltung des gesamten bisherigen Aufgabenkreises zur Betreuerin bestellt. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3) mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zulassungsfrei statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3) als Enkelin der Betroffenen ergibt sich aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

Rz. 5

1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt:

Rz. 6

Die amtsgerichtliche Entscheidung, die Beteiligten zu 1) und 2) zu Betreuern zu bestellen, sei deshalb abzuändern, weil die Betroffene bei ihrer Anhörung im Beschwerdeverfahren und auch mehrfach gegenüber dem Beteiligten zu 1) unmissverständlich angegeben habe, dass sie wünsche, die Beteiligte zu 4) solle sich allein um ihre Angelegenheiten kümmern. Dieser Wunsch der Betroffenen entspringe nicht einer momentanen Unstimmigkeit oder einer kurzfristigen Gefühlslage. Deshalb sei dieser Betreuervorschlag, der weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen erfordere, bei der Auswahl des Betreuers zu beachten. Umstände, die es rechtfertigen würden, diesem Wunsch der über einen freien Willen verfügenden Betroffenen nicht zu entsprechen, lägen nicht vor. Bedenken gegen die Bestellung der Beteiligten zu 4) zur Betreuerin seien, auch nach der eingeholten Stellungnahme des Verfahrenspflegers, nicht ersichtlich.

Rz. 7

2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

Rz. 8

a) Die Beteiligte zu 3) hat sich mit ihrer Beschwerde nur gegen die Bestellung der Beteiligten zu 1) und 2) zu Betreuern der Betroffenen und nicht gegen die Einrichtung oder den Umfang der Betreuung gewendet.

Rz. 9

Das Rechtsmittel war mithin auf die Betreuerauswahl beschränkt, was eine zulässige Teilanfechtung der die Betreuungserrichtung und die Betreuerbestellung umfassenden Einheitsentscheidung darstellt (BGH, Beschl. v. 25.3.2015 - XII ZB 621/14, FamRZ 2015, 1178 Rz. 10 m.w.N.). Aufgrund dieser wirksamen Beschränkung der Beschwerde hatte das Beschwerdegericht nur über die Rechtmäßigkeit der Betreuerauswahl zu befinden. Zwar tritt das Beschwerdegericht in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu. Die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts ist jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (BGH v. 16.9.2015 - XII ZB 526/14, FamRZ 2016, 121 Rz. 10 f. m.w.N.; v. 3.12.2014 - XII ZB 355/14, FamRZ 2015, 486 Rz. 24).

Rz. 10

Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren war somit nicht, ob die Voraussetzungen einer Betreuerbestellung vorgelegen haben, sondern ausschließlich die Frage der Person des Betreuers. Irgendwelche Ermittlungen zum Betreuungsbedarf i.S.d. § 1896 Abs. 1 BGB oder zur Erforderlichkeit der Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB waren daher nicht veranlasst. Die hierauf bezogene Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde geht deshalb ins Leere (vgl. BGH v. 3.2.2016 - XII ZB 493/15, FamRZ 2016, 626 Rz. 10).

Rz. 11

b) Die vom LG getroffene Entscheidung, die Beteiligte zu 4) zur Betreuerin zu bestellen, ist frei von Rechtsfehlern.

Rz. 12

aa) Gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung (BGH, Beschl. v. 19.7.2017 - XII ZB 57/17, FamRZ 2017, 1612 Rz. 17 m.w.N.).

Rz. 13

Die Vorschrift des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Der Wille des Betroffenen darf nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der - näheren oder auch weiter zurückliegenden - Vergangenheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen (BGH, Beschl. v. 18.10.2017 - XII ZB 222/17, FamRZ 2018, 55 Rz. 11 m.w.N.).

Rz. 14

Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (BGH, Beschl. v. 8.11.2017 - XII ZB 90/17, FamRZ 2018, 206 Rz. 13 m.w.N.).

Rz. 15

bb) Gemessen hieran ist die vom LG getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden.

Rz. 16

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Betroffene bei ihrer Anhörung im Beschwerdeverfahren und auch gegenüber dem bisherigen Betreuer mehrfach den Wunsch geäußert, dass sich ihre Tochter, die Beteiligte zu 4), um alles kümmern solle. Dass das LG diese Äußerungen der Betroffenen als einen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bindenden Vorschlag zur Person des Betreuers gewertet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts.

Rz. 17

Umstände, aus denen sich schließen ließe, dass die Bestellung der Beteiligten zu 4) zur Betreuerin dem Wohl der Betroffenen zuwiderliefe, ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen nicht. Solche werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Allein die Tatsache, dass die Tochter der Betroffenen und ihre Enkelinnen zerstritten sind, begründet noch nicht die konkrete Gefahr, die Beteiligte zu 4) werde die Betreuung der Betroffenen nicht zu deren Wohl ausüben.

Rz. 18

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 11795276

FamRZ 2018, 1192

FuR 2018, 482

NJW-RR 2018, 1029

FGPrax 2018, 222

ZAP 2018, 770

BtPrax 2018, 200

JZ 2018, 496

MDR 2018, 869

Rpfleger 2018, 544

FF 2018, 332

FK 2018, 129

SR-aktuell 2018, 163

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.7.2025) / 3.8 § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)
    11
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / c) Gewinn aus der Veräußerung
    2
  • Cloer/Hagemann, AStG § 20 AStG Bestimmungen über die Anw ... / 2.2 Verweis auf Abs. 2 (Abs. 1 Halbs. 2)
    1
  • Corona-Überbrückungshilfe III, FAQ / 8 Anhang 2 – Handel
    1
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.3 Zur Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags
    1
  • Haufe Steuererklärungen – Update November 2025
    1
  • Nießbrauchsgestaltungen bei den Einkünften aus Vermietun ... / 2. Einkünfteerzielung bei entgeltlich bestelltem Zuwendungsnießbrauch (FG Nürnberg v. 3.2.2021 – 3 K 682/20)
    1
  • Schenkungsteuererklärung (ab dem 1.7.2016): Anlage Steue ... / 2.10 Ausgangslohnsumme (Zeilen 46 bis 48)
    1
  • Schiedsverfahren (DBA) – ABC IntStR / 2 Inhalt
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3 Abs. 6 [Ort der Beför ... / 5.1 Grundsatz
    1
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Faktische Befreiung von der Anzeigepflicht
    1
  • Steuerberater-Haftungsfalle: Unternehmenskrise oder Inso ... / 10 Einkünfte aus Insolvenzverwaltung
    1
  • Steuerfreie Umzugskostenerstattung im Rahmen von Auslandseinsätzen
    1
  • Weilbach, GrEStG § 6 a Steuervergünstigung bei Umstruktu ... / 2.4.1 Kausalzusammenhang zwischen Umwandlung und Rechtsvorgang
    1
  • Bilanzpolitik im HGB-Jahresabschluss / 3.4.2 Bilanzpolitik im Hinblick auf den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit
    0
  • Cloer/Hagemann, AStG § 8 AStG Einkünfte von Zwischengese ... / 4.1 Überblick
    0
  • Die Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil (Er ... / 3. Insbesondere die Testamentsvollstreckung bei Vererbung eines Kommanditanteils an einen bereits an der KG beteiligten Gesellschafter
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.1.3.3 Abgrenzung zu anderen Vorschriften
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.4 "… soweit diese im Inland steuerpflichtig sind"
    0
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 10 Steuerpflichtiger Erwerb / 1 Allgemeines
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


BGH XII ZB 57/17
BGH XII ZB 57/17

Leitsatz (amtlich) Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren