Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 09.09.2008 - VI ZB 53/07

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufungsschrift. Auslegung. Bezeichnung. Beklagte

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung der Berufungsschrift, wenn nur zwei der erstinstanzlich verklagten drei Beklagten in der Rechtsmittelschrift als Berufungsbeklagte aufgeführt sind.

 

Normenkette

ZPO § 519 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Beschluss vom 17.10.2007; Aktenzeichen 3 U 148/07)

LG Essen (Urteil vom 02.05.2007; Aktenzeichen 1 O 1/4)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des OLG Hamm vom 17.10.2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt 180.535 EUR.

 

Gründe

I.

[1] Die Klägerin hat in dem zugrunde liegenden Arzthaftungsverfahren neben den Beklagten zu 1) und 2) (Träger des K.- Krankenhauses in B. sowie Chefarzt der Gefäßchirurgie des Krankenhauses) auch den anwaltlich gesondert vertretenen Beklagten zu 3) (einen niedergelassenen Chirurgen und ambulanten Behandler der Klägerin) in Anspruch genommen. Mit dem am 2.6.2007 zugestellten Urteil vom 2.5.2007 hat das LG die Klage gegen alle Beklagten abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es die Abweisung gesondert hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) sowie des Beklagten zu 3) begründet.

[2] Das OLG hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung ggü. dem Beklagten zu 3) nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Innerhalb der Berufungsfrist sei per Faxschreiben nur ggü. den Beklagten zu 1) und 2), vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten I. Instanz, ein Rechtsmittel eingelegt worden. In dieser Berufungsschrift seien ausdrücklich nur diese beiden Beklagten als Berufungsbeklagte benannt worden. Weder aus dem Schriftsatz noch aus den sonstigen Umständen lasse sich im Wege der Auslegung entnehmen, dass die Berufung sich auch gegen den gesondert vertretenen Beklagten zu 3) als den niedergelassenen Behandler richten sollte. Alleine aus der Berufungseinlegung lasse sich dies bei der gegebenen Konstellation nicht entnehmen, zumal der Berufungsschrift laut Eingangsstempel nur eine beglaubigte Abschrift beigefügt worden sei.

[3] Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit zur Sachentscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

II.

[4] 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des BGH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich.

[5] a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO nur genügt, wenn bei der Einlegung der Berufung aus der Berufungsschrift sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder - ggf. aus anderen im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen - eindeutig erkennbar werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Berufung unzulässig (vgl. BGHZ 21, 168, 170 ff.; 65, 114, 115; 113, 228, 230; BGH, Urt. v. 14.2.2008 - III ZR 73/07 - juris Rz. 6; Beschl. v. 10.10.2006 - XI ZB 14/06, NJW-RR 2007, 413, 414). An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind indessen jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen bestand, keine strengen Anforderungen zu stellen. Unter solchen Umständen richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung, d.h. gegen alle gegnerischen Streitgenossen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.1983 - VI ZR 245/81, VersR 1983, 984, 985; BGH, Urt. v. 19.3.1969 - VIII ZR 63/67, NJW 1969, 928 f.; v. 16.11.1993 - XI ZR 214/92, NJW 1994, 512, 514 unter B. II. 1., insoweit in BGHZ 124, 151 nicht abgedruckt; v. 8.11.2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, 832; v. 14.2.2008 - III ZR 73/07 -, a.a.O.; Beschl. v. 15.5.2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569, 1570). Eine solche Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, beispielsweise daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.1969 - VIII ZR 63/67 -, a.a.O., 929).

[6] b) Nach diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden, weil die Rechtsmittelschrift bei der hier gegebenen Konstellation eine Beschränkung der Anfechtung erkennen lässt.

[7] Während es sich bei den Beklagten zu 1) und 2) um den Träger des K.-Krankenhauses in B. sowie den Chefarzt der Gefäßchirurgie dieses Krankenhauses handelt, ist der Beklagte zu 3) niedergelassener Chirurg und ambulanter Behandler der Klägerin. Bei den vorgeworfenen ärztlichen Fehlern handelt es sich also um solche, die in verschiedenen Behandlungs- und Zeitabschnitten bei den Beklagten zu 1) und 2) im Rahmen einer stationären Behandlung und beim Beklagten zu 3) im Rahmen einer ambulanten Behandlung erfolgt sein sollen. Demgemäß wurden die Beklagten zu 1) und 2) und der Beklagte zu 3) beim LG durch verschiedene Prozessbevollmächtigte vertreten und das LG hat die Klageabweisung gesondert hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) einerseits und des Beklagten zu 3) andererseits begründet. Unter diesen Umständen ist es für das Berufungsgericht nicht außergewöhnlich, dass in der Berufungsinstanz nur noch der Komplex "stationäre Behandlung" oder der Komplex "ambulante Behandlung" zur Überprüfung gestellt wird. Da bis zum Ablauf der Berufungsfrist auch keine weiteren Unterlagen vorlagen, aus denen sich etwas anderes hätte ergeben können, durfte es mithin davon ausgehen, dass die Berufung beschränkt gegen die Beklagten zu 1) und 2) eingelegt werden sollte, weil nur diese beiden Beklagten in der Berufungsschrift genannt worden sind.

[8] Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Zulassung auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Divergenz zum Urteil des V. Zivilsenats vom 11.7.2003 (V ZR 233/01, NJW 2003, 3203) oder zum Beschluss des II. Zivilsenats vom 5.5.2006 (II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569) erforderlich. Beide Entscheidungen stehen nicht in Widerspruch zu den hier aufgezeigten Grundsätzen und der jetzigen Entscheidung.

[9] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2061871

BGHR 2009, 91

NJW-RR 2009, 208

MDR 2008, 1352

NZV 2009, 141

VersR 2009, 90

NJW-Spezial 2009, 155

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Versicherungen für die Wohnungswirtschaft
Versicherungen für die Wohnungswirtschaft
Bild: Haufe Shop

Hier erklärt ein Versicherungsprofi alle für die Wohnungswirtschaft relevanten Versicherungen. Er vermittelt Ihnen das nötige Know-how und erläutert alle Gebäudeversicherungen. Zudem erhalten Sie Tipps und Hinweise, worauf Sie bei der Gestaltung einzelner Versicherungsverträge achten sollten.


Zivilprozessordnung / § 519 Berufungsschrift
Zivilprozessordnung / § 519 Berufungsschrift

  (1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.  (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:   1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;   2. ...

4 Wochen testen


Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren