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BGH Beschluss vom 08.11.2004 - II ZB 41/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktienrechtliche Nichtigkeitsklage. Zustellung eines abweisenden Urteils. Beginn der Berufungsfrist. Streitgenössischer Nebenintervenient. Erfolgloses Ablehnungsgesuch. Wartepflicht § 47 Abs. 1 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

a) Die Zustellung des eine aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage (§§ 246, 249 AktG) abweisenden Urteils an den Kläger setzt die Berufungsfrist (§ 517 Halbs. 1 ZPO) auch für einen dem Rechtsstreit bisher nicht beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten des Klägers in Lauf (BGH, Beschl. v. 21.4.1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

b) Die Einlegung eines unstatthaften Rechtsmittels gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs (§ 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO) durch Beschluss eines OLG löst eine weitere Wartepflicht des erfolglos abgelehnten Richters gem. § 47 Abs. 1 ZPO nicht aus.

 

Normenkette

AktG §§ 246, 249; ZPO §§ 47, 69, 517

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 11.11.2003; Aktenzeichen 7 U 2423/03)

LG München I

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des OLG München v. 11.11.2003 wird auf Kosten der Streithelferin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 1.265.000 EUR

 

Gründe

I. Die beiden Klägerinnen sind Aktionäre der Beklagten. Ihre Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen mehrere Hauptversammlungsbeschlüsse der Beklagten ist in erster Instanz abgewiesen worden. Das Urteil wurde ihnen am 28.3.2003 zugestellt. Nach Einlegung ihrer Berufung ist die Streithelferin, die ebenfalls Aktionärin der Beklagten ist, dem Rechtsstreit durch Schriftsatz v. 16.5.2003 mit einem eigenen Berufungsantrag beigetreten. Durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO v. 1.9.2003 hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerinnen unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Streithelferin erst nach Ablauf der Berufungsfrist (§ 517 Halbs. 1 ZPO) dem Rechtsstreit beigetreten und sie deshalb nicht als Rechtsmittelführerin, sondern nur als Streithelferin der Klägerinnen anzusehen sei. Zuvor waren mehrere Ablehnungsgesuche der Streithelferin gegen die an dieser Entscheidung mitwirkenden Richter durch Beschluss des OLG v. 6.8.2003 - unter Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - zurückgewiesen worden. Dagegen haben die Klägerinnen am 15.9.2003 gleichwohl Rechtsbeschwerde eingelegt (II ZB 24/03). Mit Schriftsatz v. 22.9.2003 legte die Streithelferin erneut Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein und beantragte "vorsorglich" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Durch Beschluss v. 11.11.2003 hat das Berufungsgericht in gleicher Richterbesetzung wie bisher die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als verfristet und damit unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Streithelferin.

II. Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO an sich statthafte Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht dargetan sind.

1. Nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bzw. nicht klärungsbedürftig (BGH, Beschl. v. 5.11.2002 - VI ZB 40/02, MDR 2003, 299 = BGHReport 2003, 252 = NJW 2003, 437) ist die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Streithelferin als streitgenössische Nebenintervenientin bereits in erster Instanz von Amts wegen hätte geladen und das erstinstanzliche Urteil auch ihr hätte zugestellt werden müssen, um die Berufungsfrist des § 517 Halbs. 1 ZPO in Lauf zu setzen. Wie der Senat durch Beschluss v. 21.4.1997 (BGH, Beschl. v. 21.4.1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865) gerade zum Fall streitgenössischer Nebenintervention (§ 69 ZPO) eines Gesellschafters im Rechtsstreit über die Gültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bereits entschieden hat, besteht keine Pflicht des Gerichts, den als Nebenintervenienten in Betracht kommenden, aber noch nicht beigetretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon Mitteilung zu machen. Das wäre insbes. im Fall einer Aktiengesellschaft mit einer Vielzahl von Aktionären - wie hier - schon aus Kostengründen unzumutbar. Auch die von der Rechtsbeschwerde angeführte Literaturmeinung, die eine amtswegige Beiladung der potenziellen streitgenössischen Nebenintervenienten oder jedenfalls eine Urteilszustellung an diese fordert (so Vollkommer, 50 Jahre BGH, Festgabe aus der Wissenschaft, Bd. 3, S. 127 ff., 144; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., vor § 64 Rz. 2, § 69 Rz. 5), macht hiervon eine Ausnahme für den Fall einer aktienrechtlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage, weil hier auf Grund der Informationspflicht des Vorstandes der Aktiengesellschaft gem. § 246 Abs. 4 AktG von einer entsprechenden Unterrichtung der Aktionäre als potenzieller Streithelfer ausgegangen werden kann. Es kann daher hier offen bleiben, ob jener Ansicht zu folgen ist. Unerheblich ist jedenfalls für den Lauf der Rechtsmittelfrist, ob der Vorstand der Aktiengesellschaft seiner Informationspflicht nachgekommen ist. Ist dies nicht der Fall, kann evtl. Wiedereinsetzung gem. § 233 ZPO gewährt werden, was aber im vorliegenden Fall ausscheidet. Die Verweigerung der Wiedereinsetzung durch das Berufungsgericht, weil die Streithelferin spätestens im Mai 2003 Kenntnis von dem erstinstanzlichen Urteil gehabt habe und ihr Wiedereinsetzungsgesuch v. 22.9.2003 deshalb gem. § 234 Abs. 1 ZPO verfristet sei, wird von der Rechtsbeschwerde ebenso wenig angegriffen wie die Feststellung, dass dem Prozessbevollmächtigten der Streithelferin die Rechtslage auf Grund des Senatsurteils v. 21.4.1997 (BGH, Beschl. v. 21.4.1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865) hätte bekannt sein müssen.

2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt auch keine ihre Zulassung gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebietende Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Streithelferin aus Art. 101 Abs. 1 GG (vgl. zu solchem Fall BGH, Beschl. v. 27.3.2003 - V ZR 291/02, BGHReport 2003, 686 = MDR 2003, 822 = NJW 2003, 1945) darin, dass die abgelehnten Richter "am 22.9.2003" über die Berufung der Streithelferin entschieden haben, bevor über die am 15.9.2003 bei dem BGH eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerinnen gegen den - die Ablehnungsgesuche der Streithelferin zurückweisenden - Beschluss des OLG v. 6.8.2003 entschieden worden ist. Abgesehen davon, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht ein Beschluss v. 22.9.2003, sondern der (die Berufung der Streithelferin verwerfende) Beschluss v. 11.11.2003 ist, wäre auch die hierauf zu beziehende Rüge eines Verstoßes gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO unerheblich, weil ein solcher Verstoß nicht gerügt werden kann, wenn das Ablehnungsgesuch im Ergebnis erfolglos bleibt (BVerfG v. 30.11.1987 - 1 BvR 1033/87, ZIP 1988, 174; BAG v. 28.12.1999 - 9 AZN 739/99, BB 2000, 1948; BayVerfGH NJW 1982, 1746; Feiber in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 47 Rz. 5; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 47 Rz. 5; a.A. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 47 Rz. 5). In diesem Fall steht fest, dass der verfassungsrechtlich garantierte Richter die Entscheidung getroffen hat. Das ist hier der Fall: Wie der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage in der Sache II ZB 24/03 entschieden hat, war und ist die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des OLG v. 6.8.2003, durch welchen die Ablehnungsgesuche der Streithelferin zurückgewiesen worden sind, gem. § 574 Abs. 1 ZPO unstatthaft, wovon auch die bisher erfolglos abgelehnten Richter bei ihrer Entscheidung v. 11.11.2003 ausgehen konnten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1283890

BB 2005, 240

DB 2005, 277

DStR 2005, 389

BGHR 2005, 391

NZG 2005, 138

WM 2005, 77

ZIP 2005, 45

AG 2005, 89

MDR 2005, 409

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