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BGH Beschluss vom 02.05.2001 - 2 StR 149/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrug

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 19. Dezember 2000

  1. aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II, 8 verurteilt wurde; insoweit wird das Verfahren eingestellt; die Staatskasse hat die hierdurch entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen;
  2. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs in 15 Fällen und des versuchten Betrugs in zwei Fällen, in allen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist;
  3. im Strafausspruch mit den Feststellungen zu den Vorstrafen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 18 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, in 16 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in zwei Fällen in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung zu der Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verurteilung wegen der Tat II, 8 ist aufzuheben und das Verfahren einzustellen, weil diese Tat verjährt ist.

Bei einem Betrug der vorliegenden Art, der auf das Erlangen von laufenden Bafög-Leistungen gerichtet war, beginnt die Verjährung erst mit dem Erlangen des letzten Vermögensvorteils (BGHSt 27, 342 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 78 a Rdn. 3 m.w.N.). Der Angeklagte erhielt in diesem Fall Leistungen bis zum September 1994. Die fünfjährige Verjährungsfrist (§§ 263, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) endete daher spätestens mit dem 30. September 1999. Die Verfolgungsverjährung wurde jedoch erstmals durch die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Marburg vom 25. Oktober 1999 unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB).

2. In den Fällen II, 15 und 16 hat sich der Angeklagte tateinheitlich zum Betrug nicht der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB), sondern der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) schuldig gemacht.

Der Angeklagte hat zum betrügerischen Erlangen eines Postgraduiertenstipendiums (Fall 15) und einer Anstellung als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Universität M. (Fall 16) Kopien eines gefälschten Zeugnisses über das Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung vorgelegt. Er hatte bereits bei früherer Gelegenheit das Zeugnisformular auf dem Computer erstellt, das Formular mit der Schreibmaschine ausgefüllt, einen Dienstsiegelabdruck von einem anderen Zeugnis aufgebracht und die Unterschrift des Präsidenten des Justizprüfungsamts gefälscht. Von diesem Zeugnis hatte er Kopien gefertigt, die er von der Stadtverwaltung bzw. dem Ortsgericht in Ma. hat beglaubigen lassen.

Hierdurch hat der Angeklagte weder eine falsche Beurkundung bewirkt, noch hat er sie gebraucht. Die Beglaubigung einer Kopie bestätigt nicht die inhaltliche Richtigkeit des Schriftstücks, dessen Kopie beglaubigt wird. Beglaubigt wird vielmehr lediglich, daß die Kopie mit dem bei der Beglaubigung vorgelegten Schriftstück übereinstimmt. Mittelbare Falschbeurkundung kommt in diesem Zusammenhang dann in Betracht, wenn der Täter bewirkt, daß eine Kopie oder Abschrift beglaubigt wird, die in Wirklichkeit nicht mit dem Original übereinstimmt, also inhaltlich falsch ist (vgl. hierzu Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 267 Rdn. 40 a). Hiervon zu unterscheiden ist der vorliegende Sachverhalt, bei dem nicht der Beglaubigungsvermerk falsch war, sondern das Originalschriftstück gefälscht war, dessen Kopie beglaubigt wurde.

Der Angeklagte hat jedoch das tatsächlich existierende gefälschte Examenszeugnis dadurch zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, daß er die beglaubigte Kopie hiervon anstelle des gefälschten Originals bei seinen Stipendien- und Anstellungsbewerbungen zusammen mit den übrigen Bewerbungsunterlagen vorgelegt hat. Hierin liegt ein tatbestandsmäßiges Gebrauchmachen von dem gefälschten Examenszeugnis (vgl. Tröndle/Fischer a.a.O. § 267 Rdn. 24 m.w.N.).

Der Schuldspruch ist daher dahin zu ändern, daß der Angeklagte auch in den Fällen II, 15 und 16 tateinheitlich zum Betrug eine Urkundenfälschung begangen hat. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen diesen Vorwurf nicht erfolgreicher hätte verteidigen können.

3. Der Strafausspruch und die Feststellungen zu den Vorstrafen haben keinen Bestand.

a) Das Landgericht hat unter Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BZRG die Vorverurteilungen des Angeklagten durch das Amtsgericht Marburg vom 7. November 1990 zu der Geldstrafe von 180 Tagessätzen und vom 21. Juni 1991 zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwendet. Diese Verurteilungen waren jedoch zum Zeitpunkt der Aburteilung am 19. Dezember 2000 gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a, § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 35, 36 BZRG tilgungsreif, weil die zehn- und fünfjährigen Tilgungsfristen bereits im November 2000 abgelaufen waren. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind von dem Rechtsfehler jedoch nur insoweit berührt, als sie die beiden Vorstrafen des Angeklagten betreffen. Im übrigen können sie daher bestehen bleiben.

b) Das Landgericht hat ferner alle Betrugstaten als besonders schwere Fälle gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes gewertet und sie als gewerbsmäßig bezeichnet, obwohl die Taten II, 1-15 vor dem 1. April 1998 begangen wurden. Das Landgericht meint, die neue Gesetzesfassung sei für den Angeklagten milder als das Tatzeitrecht (§ 2 Abs. 3 StGB), weil die Mindeststrafe für besonders schwere Fälle des Betrugs in der Neufassung des Gesetzes von einem Jahr auf sechs Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt worden sei. Bei der Prüfung, ob das neue Recht milder ist als das Tatzeitrecht, hätte das Landgericht aber zunächst erörtern müssen, ob nach früherem Recht überhaupt – nicht benannte – besonders schwere Fälle im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB aF vorliegen. Die Annahme besonders schwerer Fälle des Betrugs versteht sich trotz der nicht unerheblichen Schadensbeträge und der gewerbsmäßigen Tatbegehung nicht von selbst und hätte daher näher erörtert werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.

 

Unterschriften

Bode, Otten, Rothfuß, Fischer, Ri'inBGH Elf ist wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Bode

 

Fundstellen

Haufe-Index 599905

wistra 2001, 339

StV 2001, 624

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