Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 31.03.1998 - VII R 115/97 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des Pkw im KraftSt-Recht

 

Leitsatz (NV)

Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t sind keine Pkw, unabhängig davon, ob ein solches zulässiges Gesamtgewicht erst durch spätere technische Änderungen oder sog. "Auflastung" zulässig geworden ist.

 

Normenkette

KraftStG § 8 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Halter eines Diesel-Kfz vom Typ Rover LD mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 950 kg. In dem Fahrzeugbrief ist das Fahrzeug als "Pkw geschlossen" bezeichnet. Es besitzt vier Seitentüren und eine Hecktür sowie -- neben Fahrer- und Beifahrersitz -- zwei Sitzbänke, die weggeklappt werden können, so daß eine größere Ladefläche entsteht.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) hat das Fahrzeug hubraumbesteuert und dementsprechend die Kraftfahrzeugsteuer auf 1 137 DM jährlich festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Klage, der das Finanzgericht (FG) stattgegeben hat. Es entschied, nach den gemäß §2 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) maßgeblichen verkehrsrechtlichen Vorschriften seien kraftfahrzeugsteuerrechtlich -- ohne Bindung an die Einstufung des Fahrzeuges in den Fahrzeugpapieren -- Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Sitzplätze für nicht mehr als acht Personen haben (Kombinationskraftwagen, Mehrzweckfahrzeuge), nach §23 Abs. 6 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nicht mehr als Pkw zu behandeln, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von über 2,8 t hätten; sie seien dann als sonstige Fahrzeuge i.S. von §8 Nr. 2, §9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG zu besteuern. Das Fahrzeug des Klägers sei nach dem maßgeblichen Gesamtbild als typisches Kombinationsfahrzeug anzusehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, zu deren Begründung im wesentlichen folgendes vorgetragen wird:

Die in §23 Abs. 6 a StVZO enthaltene Typisierung, daß Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verkehrsrechtlich nicht die Stellung eines Pkw hätten, könne im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer nicht gelten. Das Fahrzeug des Klägers stelle unstreitig dem Grunde nach einen Pkw dar. Das ergebe sich aus seinem äußeren Erscheinungsbild, der Innenraumgestaltung, der Ausstattung, den Raumverhältnissen und der weiterhin überwiegend bestehenden Nutzungsmöglichkeit als Pkw vor dem Hintergrund des Fahrkomforts und der erreichbaren Endgeschwindigkeit. Gleiches folge aus der Typisierung durch den Hersteller. Daß das Fahrzeug zufällig die Gewichtsgrenze von 2,8 t überschreite, dürfe nicht den Schluß zulassen, daß es kraftfahrzeugsteuerlich als Lkw zu behandeln sei. Denn sonst würden gleichartig konzipierte Kombinationsfahrzeuge unterschiedlicher Hersteller wegen Unter- bzw. Überschreitens der Gewichtsgrenze steuerlich unterschiedlich behandelt. Die gleichen nicht vertretbaren Folgen würden sich ergeben, wenn an dem Fahrzeug gewichtsverändernde Maßnahmen vorgenommen würden.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision des FA zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet (§126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat zutreffend entschieden, daß ein für die Güter- wie die Personenbeförderung eingerichtetes Fahrzeug -- worum es sich nach den Feststellungen des FG beim Fahrzeug des Klägers handelt -- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als hubraumbesteuerter Pkw (§8 Nr. 1 KraftStG) anzusehen ist, mit der Folge, daß es als gewichtssteuerbares "anderes" Fahrzeug (§8 Nr. 2 KraftStG) zu gelten hat.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97 (BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 744) entschieden und eingehend begründet, daß der auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht maßgebliche verkehrsrechtliche Begriff des Pkw dahin zu bestimmen ist, daß es sich um beschaffenheitsgemäß zur Beförderung von Personen bestimmte Kfz mit nicht mehr als acht Fahrgastpätzen einschließlich der Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t handelt, die nach Aufbauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen. Er hat ferner ausgeführt, daß sich im Gegenschluß ergibt, daß keine Pkw Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Entscheidung Bezug genommen, von der abzurücken das Vorbringen der Revision keinen Anlaß bietet. Daß angesichts des verkehrsrechtlichen, vom KraftStG übernommenen Grenzwertes von 2,8 t, bei dessen Überschreitung ein Kraftfahrzeug, das der Personen- und Güterbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist, als Lkw anzusehen ist, gleichartige oder jedenfalls mehr oder weniger ähnliche Kfz teils als Pkw, teils als Lkw einzustufen sind, liegt in der Natur einer solchen Grenzziehung und ist deshalb auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich ohne Bedeutung.

Die Revision mißversteht diese Rechtsprechung des Senats, wenn sie meint, sie beziehe sich nur auf umgebaute Fahrzeuge; die kraftfahrzeugsteuerrechtlich maßgebliche Definition des §23 Abs. 6 a StVZO ist offensichtlich ohne Bezug darauf, ob ein Kombinationsfahrzeug -- wie hier -- herstellerseits und seinem Typ nach bereits ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hat oder ob ein solches zulässiges Gesamtgewicht erst durch spätere technische Änderungen oder eine bloße zulassungsrechtliche Umschreibung (sog. "Auflastung") zulässig geworden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67638

BFH/NV 1998, 1264

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Kraftfahrzeugsteuergesetz / § 8 Bemessungsgrundlage
    Kraftfahrzeugsteuergesetz / § 8 Bemessungsgrundlage

    Die Steuer bemisst sich   1. bei Fahrzeugen der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)   a) mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren