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BFH Urteil vom 30.08.1963 - VI 71/62 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die in Abschn. 22 Abs. 1 LStR 1959/1960 angeordnete Steuerfreiheit für "Auslösungen" ist eine zutreffende Auslegung des Werbungskostenbegriffs, wenn die Zahlungen bei Dienstreisen gezahlt werden und die Auslösungen deshalb Reisekostenvergütungen sind.

Wegezeitgelder, die als Entschädigung für Zeitverlust bei auswärtiger Beschäftigung eines Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gezahlt werden, ohne daß eine Dienstreise des Arbeitnehmers vorliegt, sind dagegen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie sind auch nicht bis zur Höhe der nach Abschn. 22 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst. b LStR steuerfreien Verpflegungszuschüsse von der Lohnsteuer befreit.

 

Normenkette

EStG §§ 19, 9; LStR Abschn. 22 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Der Bf., ein Bauunternehmer in X, hat in den Jahren 1959 und 1960 an seine auf einer Baustelle in dem benachbarten Y beschäftigten Arbeitnehmer täglich eine "Auslösung" in Höhe eines Stundenlohns gezahlt. Lohnsteuer wurde hiervon nicht einbehalten. Die Baustelle bestand vom 1. Oktober 1959 bis zum 31. August 1960. Die Arbeitnehmer wurden täglich auf Kosten des Bf. mit einem Omnibus zur Baustelle und zurück gebracht. Ihre Arbeitszeit betrug mit der Hin- und Rückfahrt täglich 11 bis 12 Stunden. Als das Finanzamt hiervon durch eine Lohnsteuerprüfung erfuhr, forderte es vom Bf. Lohnsteuer durch Haftungsbescheid nach, weil die als "Auslösung" bezeichneten Beträge in Wirklichkeit "Wegezeitentschädigungen" seien. Der Einspruch und die Berufung des Bf. hiergegen hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht verneinte, daß es sich bei den streitigen Zuwendungen um Auslösungen im Sinn von Abschnitt 22 LStR handle. Steuerfreiheit komme nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn eine Dienstreise im Sinn von Abschnitt 21 Abs. 2 LStR vorliege, für die die Auslösung als Reisekostenvergütung gezahlt werde. Da die Arbeitnehmer 11 Monate in Y gearbeitet hätten, seien wegen der Länge dieser Zeit tägliche Dienstreisen nicht anzunehmen. Da Wohnort und Arbeitsstätte der Arbeitnehmer nicht mehr als 40 km auseinanderlägen und der Weg täglich in weniger als drei Stunden zurückgelegt worden sei, lägen auch die Voraussetzungen für Steuerfreiheit nach Abschnitt 22 Abs. 2 LStR 1960 nicht vor.

In der Rb. vertritt auch der Bf. die Auffassung, Dienstreisen seiner Arbeitnehmer lägen zwar nicht vor. Die streitigen Zahlungen seien aber nach Abschn. 22 Abs. 2 LStR 1960 lohnsteuerfrei. Denn nach dieser Vorschrift sei Voraussetzung für die Steuerfreiheit, daß die Entfernung zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der Arbeitsstätte mehr als 40 km betrage oder für die Zurücklegung des Weges insgesamt mehr als drei Stunden benötigt würden. Die meisten seiner Arbeitnehmer wohnten in X, ein kleiner Teil in benachbarten Orten. Wenn man dies berücksichtige, ergebe sich bei Einbeziehung der Wartezeiten auf die öffentlichen Verkehrsmittel bei jedem Arbeitnehmer eine längere Fahrtdauer als 180 Minuten für die Hin- und Rückfahrt. Da nach Abschn. 22 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst. b LStR 1960 Verpflegungszuschüsse bis zu 2,50 DM steuerfrei bleiben könnten und die Voraussetzungen hierfür vorlägen, werde nunmehr beantragt, die gezahlten Auslösungen in dieser Höhe steuerfrei zu lassen und nur den überschießenden Teil der Auslösungen, die zwischen 2,47 und 3,28 DM gelegen hätten, zur Lohnsteuer heranzuziehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Der Bf. hat die streitigen Zahlungen an seine Arbeitnehmer zunächst als steuerfrei behandelt, weil er sie als Auslösungen angesehen hat. Der Begriff "Auslösung" kommt im EStG, der EStDV und der LStDV nicht vor, sondern stammt aus dem Arbeitsrecht, wo die Zahlung von Auslösungen bei auswärtiger Beschäftigung von Arbeitnehmern oft in Tarifverträgen geregelt ist. In Abschn. 22 LStR ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Finanzämter Auslösungen als steuerfrei behandeln sollen. Durch einen gemeinsamen Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers S 2016 - 33/III und 2 a 13 123/41 vom 20. September 1941 (RStBl 1941 S. 697) wurde eine übereinstimmende Behandlung der Auslösungen für die Lohnsteuer und für die Sozialversicherungsbeiträge herbeigeführt. Es handelt sich also um eine in den Grundzügen bereits seit langem bestehende Verwaltungsregelung, die jedoch im Laufe der Zeit wiederholt geändert wurde und die schon aus diesem Grund nicht als fortgeltender Milderungserlaß betrachtet werden kann.

Die LStR gehen in Abschn. 22 davon aus, daß die Auslösungen pauschalierter Reisekostenersatz sind. Diese Beurteilung ist eine rechtlich vertretbare Auslegung des Gesetzes, gegen die keine Bedenken bestehen. Nicht geregelt ist jedoch, auf wie lange Zeit bei auswärtiger Beschäftigung eines Arbeitnehmers seine täglichen Fahrten zur Arbeitsstelle als Dienstreisen anzusehen und die gezahlten Auslösungen demgemäß als Reisekostenersatz zu behandeln sind. Diese Frage braucht im Streitfall nicht abschließend entschieden zu werden. Denn bei einer 11 Monate dauernden Beschäftigung an einer auswärtigen Baustelle sind die täglichen Fahrten der Arbeitnehmer keinesfalls mehr "Dienstreisen".

Der Bf. sieht die streitigen Zuwendungen jetzt selbst nicht mehr als Auslösungen an, sondern beruft sich nunmehr auf Abschn. 22 Abs. 2 Ziff. 1 Buchst. b LStR 1959/1960. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Verpflegungszuschüssen nach dieser Vorschrift lägen vor; die streitigen Zuwendungen seien deshalb bis zur Höhe von 2,50 DM täglich für jeden Arbeitnehmer als Verpflegungszuschuß steuerfrei.

Abschn. 22 Abs. 2 Ziff. 1 LStR 1959/1960, der die von Arbeitgebern gezahlten Wegegelder, Fahrgelder und Verpflegungszuschüsse, letztere bis zu 2,50 DM täglich, für lohnsteuerfrei erklärt, geht davon aus, daß eine Dienstreise nicht vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte in erheblicher Entfernung von seinem Wohnsitz hat. Die Steuerfreiheit wird daher nicht im Rahmen der Reisekostenentschädigung zugestanden. Unter welchem anderen Gesichtspunkt sie gewährt wird, geht aus der Verwaltungsanweisung selbst nicht hervor. Da den Arbeitnehmern bei einer auswärtigen Beschäftigung unter Umständen aber aus ausschließlich beruflichen Gründen Mehraufwendungen für Verpflegung erwachsen, haben die Finanzverwaltung es offenbar für vertretbar gehalten, den Ersatz dieser Aufwendungen durch die Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe eines Pauschbetrags steuerfrei zu lassen. Dabei dürfte die Erwägung mitbestimmend gewesen sein, die schwierige Grenzziehung zwischen den steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Kosten der Lebenshaltung und den als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Arbeitnehmer, die Arbeitgeber und die Finanzämter zu vereinfachen.

Es besteht im vorliegenden Fall indessen keine Veranlassung, zur Rechtsgültigkeit dieser Anordnung abschließend Stellung zu nehmen. Denn das Finanzgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Voraussetzungen dieser Verwaltungsregelung jedenfalls nicht gegeben seien. Es hat festgestellt, daß Wohnort und Arbeitsstätte der Arbeitnehmer weder mehr als 40 km auseinander liegen, noch daß die Arbeitnehmer bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel täglich insgesamt mehr als drei Stunden für den Weg zur Arbeitsstätte und zurück brauchten. Es ist hierbei von der Fassung des Abschn. 22 in den LStR 1960 ausgegangen. Seine auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung liegende und rechtlich einwandfrei zustande gekommene tatsächliche Feststellung bindet den Senat nach § 288 der Reichsabgabenordnung. Die Behauptung des Bf. in der Rb., seine Arbeitnehmer hätten für den Weg insgesamt mehr als drei Stunden täglich benötigt, ist demgegenüber neues tatsächliches Vorbringen, das in der Rb.-Instanz nicht mehr berücksichtigt werden kann. Die Auffassung des Finanzgerichts, daß der Bf. sich auf die Regelung in Abschn. 22 Abs. 2 LStR 1959/1960 schon deshalb nicht berufen könne, weil die von den Finanzverwaltungen für ihre Anwendung aufgestellten Voraussetzungen im Streitfall nicht vorlägen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Es konnte darum dem Finanzamt folgen, das die streitigen Zuwendungen als steuerpflichtige Wegezeitgelder angesehen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410935

BStBl III 1963, 582

BFHE 1964, 713

BFHE 77, 713

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