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BFH Urteil vom 30.05.1984 - I R 218/80

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Normenkette

FGO § 96; GG Art. 103

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat am 28. Mai 1979 beim Finanzgericht (FG) gegen die mangels Einreichens von Steuererklärungen im Schätzungsweg ergangenen Bescheide des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) wegen Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1976 Klage erhoben. Am 24. September 1980 ging beim FG ein vom damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin verfaßtes, an die Geschäftsstelle des FG gerichtetes Schreiben ein, dem die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen 1976 beigefügt waren. Da das Schreiben von der Klägerin als Klage überschrieben war, ging die Geschäftsstelle davon aus, es handle sich um eine neue Klage. Die Schriftstücke gelangten daher zunächst nicht zur Kenntnis des Spruchkörpers beim FG. Der Vorsitzende des zuständigen Senats verkündete im Anschluß an eine mündliche Verhandlung vom 25. September 1980, bei der weder die Klägerin noch das FA anwesend war, das Urteil: "Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen."

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, das FG habe die von ihr eingereichten Unterlagen zu Unrecht nicht berücksichtigt.

Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es vertritt die Auffassung, die beim FG eingereichten Unterlagen seien dem Spruchkörper nicht infolge eines Versehens der Geschäftsstelle unbekannt geblieben, sondern deshalb, weil die Klägerin den Vorgang als neue Klage bezeichnet habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das FG hat die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO sowie das aus Art. 20 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip sich ergebende Gebot einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung und den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt.

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO muß das Gericht seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens bilden. Gegenstand des Verfahrens sind nicht notwendig nur solche Unterlagen, die dem Gericht bekannt sind, sondern auch solche, die es nicht kannte, die aber bereits beim Gericht eingegangen waren.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat es als unsachlich und deshalb verfassungswidrig angesehen, daß Gerichte ein fristwahrendes Schriftstück erst dann als wirksam eingereicht gelten lassen, wenn es vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle amtlich in Empfang genommen worden ist. Ein Schriftstück sei bereits dann wirksam eingegangen, wenn es in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt sei (BVerfG-Beschluß vom 3. Oktober 1979 1 BvR 726/78, BVerfGE 52, 203, 209; Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1980, 580). Die gleiche Auffassung vertritt der Bundesgerichtshof (BGH) im Beschluß vom 12. Februar 1981 VII ZB 27/80 (Frankfurt), BGHZ 80, 62, NJW 1981, 1216. In beiden Fällen ging es zwar darum, ob ein Rechtsmittel oder ein Widerruf rechtzeitig beim Gericht eingegangen waren. Im Beschluß vom 29. April 1981 1 BvR 159/80 (BVerfGE 57, 117, NJW 1981, 1951) hat das BVerfG diese Grundsätze auch für einen Fall angewandt, in dem eine Berufungsbegründung beim Gericht eingegangen, aber nicht zu den Akten gelangt war (vgl. BVerfG-Beschluß vom 13. März 1973 2 BvR 484/72, BVerfGE 34, 344). In gleicher Weise muß erst recht ein Sachverhalt beurteilt werden, in dem - wie im Streitfall - Schriftstücke bereits einen Tag vor der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Urteils bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingegangen waren, jedoch infolge eines Versehens der Geschäftsstelle als neue Klage behandelt wurden.

Schon deshalb, weil die Klägerin ausdrücklich kenntlich gemacht hatte, die eingereichten Unterlagen bezögen sich auf die "Umsatzsteuersache und Körperschaftsteuersache 1976", hätte es der Geschäftsstelle ohne weiteres möglich sein müssen, die Zugehörigkeit der Unterlagen zu einem bereits schwebenden Verfahren zu erkennen und sie rechtzeitig dem Vorsitzenden des Spruchkörpers zuzuleiten. Hinzu kommt, daß in dem Schreiben der Klägerin vom 22. September 1980 auch eine vorgelegte Vollmacht erwähnt sowie auf ein Schreiben vom 11. Februar 1980 ("Fristverlängerungsantrag für Klagebegründung") hingewiesen wird. Auch diese Umstände deuten auf ein bereits anhängiges Klageverfahren hin.

Da dies nicht beachtet wurde, hat das FG seine Entscheidung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt getroffen, ob das FA berechtigt war, wegen Nichteingangs der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen wie geschehen zu schätzen. Das FG hat seine Entscheidung mithin nicht auf den gesamten Prozeßstoff erstreckt (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) und der Klägerin das rechtliche Gehör deshalb verweigert, weil es von der Klägerin eingereichte Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen hat. Mangels tatsächlicher Feststellungen ist die Sache nicht spruchreif. Das FG wird unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen erneut über die Klage entscheiden müssen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 75060

BStBl II 1984, 668

BFHE 1985, 221

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