Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 30.01.1974 - IV R 109/73

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Abfindung eines aus einer Personengesellschaft ausscheidenden Gesellschafters stellt für die Gesellschafter, die seine Beteiligung erwerben, ein Anschaffungsgeschäft dar, bei dem die gezahlte Abfindung gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG als Anschaffungskosten anzusetzen ist.

2. Liegt die Abfindung unter dem Buchwert des Kapitalanteils des Ausscheidenden, so führt das grundsätzlich auch dann zur entsprechenden Herabsetzung der Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter der erwerbenden Gesellschafter, wenn der Teilwert des Kapitalanteils dem Buchwert entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1973 I R 126/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50).

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Tatbestand

Streitig ist im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren 1967 der A-KG, ob beim Ausscheiden des Gesellschafters B zum 31. Dezember 1967 durch die unter dem Buchwert seines Kapitalkontos liegende Abfindung in Höhe des Differenzbetrages bei den Klägern als den übernehmenden Gesellschaftern ein laufender Gewinn entstanden ist.

Gesellschafter der KG waren seit 1963 der beigeladene B als persönlich haftender Gesellschafter und der Kläger als Kommanditist. Die Einlage des Klägers betrug ursprünglich 60 000 DM. Mit Wirkung vom 30. September 1967 trat seine Ehefrau (Klägerin), nachdem sie vom Anteil des Klägers 20 000 DM erworben hatte, als weitere Kommanditistin in die KG ein. Zum 31. Dezember 1967 schied B gegen eine Abfindung von 49 500 DM aus der KG aus. Der Kläger wurde persönlich haftender Gesellschafter.

Der Beklagte und Revisionskläger (das FA) bewertete auf Grund einer späteren Betriebsprüfung den Gesellschaftsanteil des B zum 31. Dezember 1967 mit 62 272 DM. Um den Unterschiedsbetrag dieses Wertes zur Abfindung, also um 12 772 DM, erhöhte das FA den Anteil der Kläger an dem laufenden Gewinn der KG für 1967 und rechnete diesen Betrag in Höhe von 8 515 DM dem Kläger und in Höhe von 4 257 DM der Klägerin zu. Entsprechend erhöhte das FA den Verlustanteil des B um einen Veräußerungsverlust von 12 772 DM. Gegen die Erhöhung ihres laufenden Gewinns um 12 772 DM erhoben die Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage. Das FG hielt die Klage für begründet.

Mit der Revision beantragt das FA die Aufhebung der Vorentscheidung und die Abweisung der Klage. Das FA führt aus, wenn - wie im vorliegenden Falle - der tatsächliche Wert der Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters eindeutig nicht unter dem Nennbetrag seines Kapitalkontos läge und betriebliche Gründe ihn veranlaßt hätten, gleichwohl gegen eine unter dem Wert seines Kapitalkontos liegende Abfindung auszuscheiden, so liege für die verbleibenden Gesellschafter kein Anschaffungsgeschäft im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor, sondern ein sich im betrieblichen Bereich vollziehender Zuwachs von Vermögen. Im vorliegenden Fall hätten die Aktiva der KG im wesentlichen aus dem Betriebsgrundstück ... Straße bestanden. Die Behauptung der Kläger, daß dieses Wirtschaftsgut beim Ausscheiden des B in der Bilanz überbewertet gewesen sei, treffe nicht zu. Das ergebe sich daraus, daß der Verkehrswert der Gebäude dieses Grundstücks im März 1968 - wie von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgestellt worden sei - etwa 136 480 DM betragen habe und der vom Betriebsprüfer angesetzte Wert etwa 9 000 DM darunter gelegen habe. Die Abfindung an den ausgeschiedenen Gesellschafter B sei auch von den Beteiligten nicht bewußt um 12 772 DM unter dem Buchwert seines Kapitalkontos angesetzt worden. Vielmehr sei dieser Differenzbetrag erst später durch die Betriebsprüfung festgestellt worden. Der Grund für die Vereinbarung der niedrigeren Abfindung habe vielmehr darin bestanden, daß die Beteiligten wegen erheblicher Unstimmigkeiten untereinander und mangels ordnungsmäßiger Buchführung auf die exakte Feststellung des Buchwertes des Kapitalkontos des Gesellschafters B verzichtet und sie durch eine Schätzung ersetzt hätten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Der I. Senat des BFH hat im Urteil vom 11. Juli 1973 I R 126/71 (BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50) in Abweichung von dem Urteil vom 20. März 1962 I 63/61 U (BFHE 74, 626, BStBl III 1962, 233) den Standpunkt vertreten, daß im Falle der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters unter dem Buchwert seines Kapitalkontos bei den verbleibenden und zugleich erwerbenden Gesellschaftern in Höhe des Differenzbetrages grundsätzlich kein laufender Gewinn entsteht. Der I. Senat geht davon aus, daß es sich bei einem solchen Erwerb einer Beteiligung durch die verbleibenden Gesellschafter einkommensteuerrechtlich grundsätzlich um ein Anschaffungsgeschäft der erwerbenden Gesellschafter handelt, das in Höhe des Minderbetrages zu einer entsprechenden Herabsetzung der Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens führt, weil eine Bilanzierung über den tatsächlichen Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG unzulässig ist. Der erkennende Senat, der schon im Urteil vom 24. Mai 1973 IV R 64/70 (BFHE 109, 438, BStBl II 1973, 655) bei einer Sachwertabfindung ausscheidender Gesellschafter durch den verbleibenden Gesellschafter den Eerwerb der Beteiligungen als Anschaffungsgeschäft des verbleibenden Gesellschafters angesehen hat, tritt dieser Auffassung bei. Entgegen der Meinung des FA kommt es dabei nicht darauf an, wie hoch der Teilwert des erworbenen Gesellschaftsanteils tatsächlich ist. Denn auch für den Fall, daß der Teilwert der Beteiligung dem Buchwert des Kapitalkontos entspricht oder noch darüber liegt, stellen die niedrigeren Anschaffungskosten bei einem Anschaffungsgeschäft im Sinne des § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG in der Bilanz den zulässigen Höchstwert dar. Eine Bedeutung wäre der Unterwertigkeit der Abfindung nur dann beizumessen, wenn feststünde, daß in Höhe des Differenzbetrages der Erwerb unentgeltlich erfolgt ist (§ 7 Abs. 1 EStDV). Eine solche Annahme würde aber zumindest die Einigkeit der betreffenden Gesellschafter darüber voraussetzen, daß die Abfindung unter dem Wert der Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters zurückbleiben sollte. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich aber, daß eine solche Einigkeit nicht vorhanden war.

Die gegenteilige Auffassung, die der I. Senat früher in dem Urteil I 63/61 U vertreten hat, beruhte gerade darauf, daß er in einer solchen Abfindung kein Anschaffungsgeschäft der erwerbenden Gesellschafter sah, sondern einen sich im betrieblichen Bereiche vollziehenden Zuwachs von Vermögen innerhalb einer Gesamthandsgemeinschaft. Demegenüber hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, daß es schuldrechtlich nicht darauf ankommen kann, ob ein Vermögen oder ein Vermögensanteil auf einen Einzelrechtsnachfolger übertragen wird oder innerhalb einer Gesamthandsgemeinschaft durch Anwachsung nach § 738 BGB übergeht. Die Anwachsung im Sinne des § 738 Abs. 1 BGB betrifft die dinglichen Folgen des Ausscheidens aus einer Gesamthandsgemeinschaft hinsichtlich des Anteils des Ausscheidenden am Gesellschaftsvermögen, sie sagt nichts über den Rechtsgrund des Ausscheidens und die sich daraus ergebenden schuldrechtlichen Wirkungen. Ebenso wie auf seiten des gegen Entgelt ausscheidenden Gesellschafters trotz der Anwachsung nach bürgerlichem Recht steuerrechtlich ein Veräußerungsgeschäft vorliegt, ist bei den erwerbenden Gesellschaftern ein Anschaffungsgeschäft gegeben. So hat auch der BFH (z. B. Urteil vom 3.Juli 1964 VI 346/62 U, BFHE 80, 202, BStBl III 1964, 548) den Verkauf und die Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft zu einem Preis über dem Betrag des Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters als Anschaffungsvorgang gewertet mit der Folge, daß der erwerbende Gesellschafter die erworbenen Anteile an den Wirtschaftsgütern mit den Anschaffungskosten aktivieren muß. Es wäre nicht folgerichtig, den gleichen Vorgang nicht als Anschaffung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu betrachten, wenn die Abfindung unter dem Buchwert liegt.

Geht man im vorliegenden Fall von einem Anschaffungsgeschäft aus, so ist also der Erwerb der Beteiligung durch die verbleibenden und zugleich übernehmenden Gesellschafter, die Kläger, so zu betrachten, als ob sie den Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters B an den einzelnen Vermögenswerten der Gesellschaft um den Betrag der gezahlten Abfindung gekauft hätten. Dabei zwingt der unter dem Buchwert liegende geringere Anschaffungspreis dieses Anteils zu einer Neubewertung der Vermögenswerte, d. h. zu einer entsprechenden Herabsetzung der Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter, wobei der Minderbetrag auf die in Betracht kommenden Aktiva zu verteilen ist. Damit ist aber der Erwerb der Beteiligung des B für die Kläger erfolgsneutral, auch wenn B unter dem Buchwert seines Kapitalkontos abgefunden wurde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70846

BStBl II 1974, 352

BFHE 1974, 483

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Einkommensteuergesetz / § 6 Bewertung
    Einkommensteuergesetz / § 6 Bewertung

      (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:   1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren