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BFH Urteil vom 29.08.1984 - I R 21/80

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Leitsatz (amtlich)

Sind in dem gemäß § 14 KStG 1977 dem Organträger zuzurechnenden Einkommen gemäß §§ 7 ff. AStG steuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist der Bescheid gemäß § 18 AStG an die Organgesellschaft zu richten.

 

Normenkette

KStG 1977 § 14; AStG § 18

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - einer KG - und der M-GmbH besteht ein Organschaftsverhältnis mit einem steuerlich anerkannten Gewinnabführungsvertrag. Die M-GmbH hat ihrerseits eine ausländische Tochtergesellschaft, nämlich die schweizerische S-AG.

Im Rahmen einer Konzern-Betriebsprüfung bei der Klägerin und der M-GmbH beurteilten die Betriebsprüfer die von der S-AG erzielten Gewinne als von der Klägerin zu versteuernde Zwischeneinkünfte i. S. der §§ 7, 8 des Außensteuergesetzes (AStG).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) folgte der Auffassung der Betriebsprüfer und erließ gegen die Klägerin einen Feststellungsbescheid gemäß § 18 AStG, in dem es einen Hinzurechnungsbetrag von 510 906 DM gegenüber der Klägerin einheitlich und gesondert feststellte und auf die Gesellschafter der Klägerin unter Berücksichtigung der anzurechnenden schweizerischen Steuer verteilte.

Gegen den Feststellungsbescheid erhob die Klägerin Sprungklage, der das FA zustimmte.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben, der Klage stattzugeben und den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 1973 ersatzlos aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG erging zu Unrecht an die Klägerin; er hätte gegenüber der M-GmbH erlassen werden müssen.

Aus § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG ergibt sich nicht unmittelbar, wer bei Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags (§ 7a des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - a. F.) der richtige Adressat des Feststellungsbescheids ist, wenn in dem dem Organträger zuzurechnenden Einkommen der Organgesellschaft ein Hinzurechnungsbetrag i. S. des § 10 AStG enthalten ist. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AStG wird in den Fällen, in denen an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt sind, die Feststellung diesen gegenüber einheitlich vorgenommen. Dies zeigt, daß das Gesetz für die Frage, an wen der Feststellungsbescheid zu richten ist, auf die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft abstellt und nicht darauf, bei wem der Hinzurechnungsbetrag Bestandteil des zu versteuernden Einkommens ist. Beteiligt an der S-AG war allein die M-GmbH und nicht die Klägerin. Dem steht § 18 Abs. 2 Satz 1 AStG nicht entgegen, wenn dort für die gesonderte Feststellung das FA als zuständig bezeichnet wird, das bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen für die Ermittlung der aus der Beteiligung gezogenen Einkünfte örtlich zuständig ist; denn die Auslegung des § 18 Abs. 1 AStG ergibt, daß bei Bestehen eines Gewinnabführungsvertrages das FA der Organgesellschaft für die Ermittlung der aus der Beteiligung bezogenen Einkünfte zuständig ist. Dies wird durch § 18 Abs. 2 Satz 2 AStG bestätigt. Wenn dort für den Fall, daß die gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Personen einheitlich vorzunehmen ist, das FA für zuständig erklärt wird, das nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AStG für den Beteiligten zuständig ist, dem die höchste Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen ist, so ergibt sich auch daraus, daß das Gesetz für die Zuständigkeit zur Ermittlung der aus der Beteiligung bezogenen Einkünfte auf die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft abstellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 426068

BStBl II 1985, 119

BFHE 1985, 376

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