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BFH Urteil vom 29.03.2006 - II R 15/04 (veröffentlicht am 17.05.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine GrESt-Freiheit für unentgeltliche Grundstücksübertragungen zwischen Träger öffentlicher Verwaltung und GmbH, deren Alleingesellschafter er ist

Leitsatz (amtlich)

Die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (hier: Bereitstellung von Krankenhäusern) erfolgende unentgeltliche Grundstücksübertragung durch einen Träger öffentlicher Verwaltung (hier: Landkreis) auf eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, ist keine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und deshalb auch nicht nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen.

Normenkette

GrEStG § 3 Nr. 2; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; KHG BB § 1 Abs. 2

Verfahrensgang

FG des Landes Brandenburg (Entscheidung vom 16.12.2003; Aktenzeichen 3 K 899/02; EFG 2004, 835)

Tatbestand

I. Der im Land Brandenburg gelegene Landkreis L ist Alleingesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH. Mit notariell beurkundetem "Schenkungsvertrag" vom 15. Juni 2000 übertrug L mit einem Krankenhausgebäude bebaute Grundstücke auf die Klägerin. Auf diesen Grundstücken betrieb die W-GmbH, deren Alleingesellschafterin die Klägerin war, ein Krankenhaus. In dem Schenkungsvertrag gingen die Vertragsparteien davon aus, dass die übertragenen Grundstücke betriebsnotwendig zum Krankenhaus gehören. Die Klägerin verpflichtete sich unter näheren Voraussetzungen zur Rückübertragung der Grundstücke nebst aufstehenden Gebäuden an L u.a. dann, wenn sie nicht mehr zum Betreiben eines Krankenhauses genutzt werden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) setzte für diesen Grundstückserwerb gegen die Klägerin nach einer Bemessungsgrundlage (Grundbesitzwert der übertragenen Grundstücke) von 10 480 000 DM Grunderwerbsteuer in Höhe von 187 541,86 € fest. Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) begehrte, hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) verneinte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 835 veröffentlichten Urteil die Anwendbarkeit des § 3 Nr. 2 GrEStG, weil die Grundstücksübertragung mit dem satzungsmäßigen Zweck der Klägerin unmittelbar und eindeutig in Zusammenhang stehe. Die übertragenen Grundstücke seien für den Betrieb der Klägerin unerlässlich und ihrem Gesellschaftszweck förderlich. Die Eigenschaft der Klägerin als gemeinnützige Körperschaft sei für § 3 Nr. 2 GrEStG unerheblich.

Mit der Revision rügt die Klägerin fehlerhafte Anwendung von § 3 Nr. 2 GrEStG. L habe sich mit der schenkweisen Übertragung der Grundstücke allein seiner Unterhalts- und Instandhaltungslasten entledigen wollen. Die Grundstücksschenkung habe L mit Rücksicht auf ihre ―der Klägerin― Gemeinnützigkeit weder eine Werterhöhung seines Geschäftsanteils noch eine Teilhabe an ihrem wirtschaftlichen Erfolg vermittelt.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 25. Januar 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. April 2002 aufzuheben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Das FG hat zutreffend entschieden, dass auf den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Grundstückserwerb der Klägerin § 3 Nr. 2 GrEStG nicht anzuwenden ist.

1. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) gilt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits durch Urteil vom 1. Dezember 2004 II R 46/02 (BFHE 208, 426, BStBl II 2005, 311) entschieden, dass unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung nicht unter diese Vorschrift fallen, sie erfolgen regelmäßig nicht freigebig. Aufgrund der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ―GG―), darunter auch an die jeweils maßgebenden haushaltsrechtlichen Vorschriften, ist im Regelfall anzunehmen, dass Träger öffentlicher Verwaltung in Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben und somit nicht freigebig handeln. Vermögensübertragungen steht regelmäßig die Erfüllung der den Trägern öffentlicher Verwaltung obliegenden Aufgaben gegenüber. Nur wenn die übertragende juristische Person des öffentlichen Rechts den Rahmen ihrer Aufgaben eindeutig überschreitet, kommt eine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betracht. Ein Anspruch des begünstigten Verwaltungsträgers auf eine unentgeltliche Vermögensübertragung ist nicht erforderlich, um die Freigebigkeit der Zuwendung auszuschließen. Entscheidend ist nur die Verknüpfung der Vermögensübertragung mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die auch im Ermessen der zuwendenden Stelle liegen kann.

2. Diese Grundsätze gelten auch für eine unentgeltliche Vermögensübertragung durch einen Landkreis auf eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter dieser Landkreis ist. Erfolgt die Vermögensübertragung durch den Landkreis zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben, fehlt es an der Freigebigkeit der Zuwendung. So liegt es im Streitfall.

a) Das FG hat zwar keine Feststellungen zu Existenz und Inhalt des brandenburgischen Landesrechts getroffen, soweit es die Übertragung von Vermögensgegenständen eines Landkreises auf eine GmbH betrifft, deren alleiniger Gesellschafter dieser Landkreis ist. Wegen der Feststellung, ob L im Streitfall insoweit in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gehandelt hat, bedarf es jedoch keiner Zurückverweisung an das FG. Denn soweit sich ―wie im Streitfall― eine Vorfrage für die Anwendung von bundesrechtlichen Steuerrechtssätzen nach Landesrecht beurteilt und sich das FG mit dem entscheidungserheblichen Landesrecht nicht befasst hat, ist der BFH zu einer eigenen Nachprüfung berechtigt (BFH-Urteile vom 8. Juli 1971 V R 1/68, BFHE 103, 247, BStBl II 1972, 70; vom 15. November 1978 I R 65/76, BFHE 126, 424, BStBl II 1979, 193; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 118 Rdnr. 16).

b) Nach § 1 Abs. 2 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg vom 11. Mai 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg ―GVBl BB― I, S. 106 mit späteren Änderungen) ist die Sicherstellung der Krankenversorgung in Krankenhäusern eine öffentliche Aufgabe u.a. der Landkreise. Zur Sicherstellung dieser Aufgabe darf der Landkreis auch Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen (§ 101 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg ―GO― vom 15. Oktober 1993, GVBl BB I, S. 398, mit späteren Änderungen i.V.m. § 63 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg ―LKrO― vom 15. Oktober 1993, GVBl BB I, S. 433, mit späteren Änderungen). Die Zulässigkeit einer solchen wirtschaftlichen Betätigung setzt voraus, dass der öffentliche Zweck dies rechtfertigt (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 GO i.V.m. § 63 LKrO). Das Unternehmen ist so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird (§ 100 Satz 1 GO i.V.m. § 63 LKrO).

3. Unter Berücksichtigung dieser für L maßgebenden öffentlich-rechtlichen Bindungen erfolgte die Übertragung der Grundstücke auf die Klägerin nicht objektiv freigebig. L hat mit der Zuwendung der Grundstücke in Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben, nämlich in Verfolgung des öffentlichen Zwecks der Krankenversorgung in Krankenhäusern gehandelt und diese Zweckbindung der Grundstückszuwendung dadurch abgesichert, dass die Klägerin ―unter näheren Voraussetzungen― bei Wegfall der Nutzung für Krankenhauszwecke zur Rückübertragung der Grundstücke verpflichtet war.

Die Freigebigkeit der Zuwendung folgt im Streitfall auch nicht etwa daraus, dass der Vertrag vom 15. Juni 2000 ausdrücklich als "Schenkungsvertrag" bezeichnet ist. Für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist diese Bezeichnung schon deshalb unerheblich, weil der objektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung nach schenkungsteuerlichen Maßstäben zu bestimmen ist und das von den Beteiligten gewählte bürgerlich-rechtliche "Vertragskleid" insoweit keine Bedeutung hat (BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 59/93, BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366).

Unter diesen Umständen kommt es auf die Frage, ob die Zuwendung der Grundstücke als Einlage des L anzusehen ist und ob ―wie die Klägerin meint― die Zielsetzung der Grundstückszuwendung nicht in einer Erhöhung ihres Gesellschaftsvermögens bestand, nicht an.

Fundstellen

  • Haufe-Index 1507572
  • BFH/NV 2006, 1413
  • StB 2006, 242
  • BStBl II 2006, 557
  • BFHE 2006, 232
  • BFHE 213, 232
  • BB 2006, 1210
  • BB 2006, 1259
  • DB 2006, 1193
  • DStR 2006, 942
  • DStRE 2006, 768
  • DStZ 2006, 392
  • WPg 2006, 914
  • FR 2006, 702
  • Inf 2006, 450
  • NWB 2006, 1747
  • UVR 2006, 202
  • GmbH-StB 2006, 156
  • StuB 2006, 442
  • ZKF 2006, 182
  • ZKF 2006, 140
  • ZfIR 2006, 563
  • SWK 2006, 1147
  • ErbStB 2006, 176
  • GK/BW 2006, 227
  • GV/RP 2006, 565
  • GmbHR 2006, 725
  • KomVerw 2006, 325
  • NWB direkt 2006, 11
  • StBW 2006, 6
  • FuBW 2006, 885
  • FuNds 2006, 782
  • GK 2006, 346
  • GK 2006, 271
  • GK/Bay 2007, 65
  • ImmWert 2006, 35
  • SJ 2006, 15
  • stak 2006, --

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