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BFH Urteil vom 28.04.1972 - III R 3/71

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Leitsatz (amtlich)

Eine Vermögensteuerhauptveranlagung ist unzulässig, wenn die Vermögensteuer verjährt ist, die aufgrund der Veranlagung für das Jahr erhoben werden müßte, auf dessen Beginn die Hauptveranlagung durchzuführen gewesen wäre.

 

Normenkette

VStG § 12; AO § 145 Abs. 1; StAnpG § 3 Abs. 5 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Vermögenserklärung der Klägerin auf den 1. Januar 1960 ging dem beklagten FA im Oktober 1960 zu. Das FA nahm die Vermögensteuerveranlagung 1960 im Dezember 1966 vor und setzte die Vermögensteuerjahresschuld ab 1. Januar 1960 auf 2 507,50 DM fest. Für die Jahre 1961 und 1962 liegen keine Vermögenserklärungen vor.

Der Einspruch der Klägerin gegen den Vermögensteuerbescheid hatte zum Teil Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom Januar 1968 ermäßigte das FA wegen Verjährung die Vermögensteuer für 1960 auf die geleistete Vorauszahlung in Höhe von 45 DM; ab 1961 hielt es die Festsetzung auf jährlich 2 507,50 DM aufrecht.

Das FG hob die Einspruchsentscheidung auf und setzte unter Abänderung des Vermögensteuerbescheids 1960 die Vermögensteuer für 1960 auf 0 DM fest. Das FG sah den Vermögensteueranspruch für das Jahr 1960 in vollem Umfang als verjährt an. Es führte weiter aus, die Besteuerungsgrundlagen könnten auf den 1. Januar 1960 auch nicht mit Wirkung für die Jahre 1961 und 1962 festgestellt werden, weil es unzulässig sei, auf den Hauptveranlagungszeitpunkt Vermögenswerte zu ermitteln, wenn sie wegen Verjährung des Steueranspruchs für dieses Jahr nicht mehr von Bedeutung seien. Eine Umdeutung der Hauptveranlagung in eine Neuveranlagung für 1961 oder 1962 sei nicht möglich, da das Gesamtvermögen zu diesen Stichtagen nicht ermittelt worden sei und andere Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sein müßten.

Die Revision des FA rügt Verletzung des § 145 AO und des § 12 VStG sowie einen Verstoß gegen die Denkgesetze. Der Vermögensteueranspruch entstände jährlich neu mit dem Beginn des Kalenderjahrs, so daß der Verjährungsablauf für jedes Jahr verschieden sei. Die Unterbrechung der Verjährung durch die schriftliche Zahlungsaufforderung im Vermögensteuerbescheid 1960 vom Dezember 1966 sei rechtzeitig erfolgt, so daß die Vermögensteuer für 1961 und 1962 noch erhoben werden könnte. Die Wertermittlung zum Hauptveranlagungszeitpunkt sei auch dann zulässig, wenn die Steuern für das laufende Jahr verjährt seien, aber die Wertermittlung für die Folgejahre des Hauptveranlagungszeitraums noch wirksam werden könnte.

Das FA beantragt, unter Abänderung der Vorentscheidung die Vermögensteuer 1960 auf 0 DM festzusetzen und die Klage im übrigen abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet.

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Vermögensteuerveranlagung zum Hauptveranlagungszeitpunkt unzulässig ist, wenn die Vermögensteuer für das Jahr, auf dessen Beginn die Hauptveranlagung durchgeführt werden soll, verjährt ist.

Das VStG kennt nur drei Arten der Veranlagung des steuerpflichtigen Vermögens, und zwar die Hauptveranlagung, die Neuveranlagung und die Nachveranlagung. Bei der Hauptveranlagung werden die Besteuerungsgrundlagen nach den Verhältnissen ermittelt, die zu Beginn des Hauptveranlagungszeitpunkts gegeben sind (§ 12 Abs. 2 VStG). Zum Zeitpunkt der Hauptveranlagung ist der Vermögensteueranspruch nur für das erste Jahr entstanden, denn die Steuerschuld bei der Vermögensteuer entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie erhoben wird (§ 3 Abs. 5 Nr. 2 StAnpG). Ist der Vermögensteueranspruch für das Jahr verjährt, auf dessen Beginn eine Hauptveranlagung durchzuführen war, darf eine Vermögensermittlung und eine Vermögensteuerveranlagung auf diesen Zeitpunkt nicht mehr erfolgen. Auch bei der Vermögensteuer betrifft die Vermögensermittlung auf den Hauptveranlagungszeitpunkt in erster Linie das Jahr, auf dessen Beginn sie durchgeführt wird. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 VStG gibt nach dem eindeutigen Wortlaut, der auch dem Sinn und Zweck der Veranlagung zur Vermögensteuer entspricht, nur die Möglichkeit, die allgemeine Veranlagung der Vermögensteuer (Hauptveranlagung) für den Hauptveranlagungszeitraum vorzunehmen. Die wegen des Stichtagsprinzips notwendige enge Verbindung zwischen der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und der Steuerfestsetzung wäre entgegen der gesetzlichen Regelung aufgelöst, wenn man einer Vermögensteuerveranlagung für ein späteres Jahr die Besteuerungsgrundlagen des Hauptveranlagungszeitpunkts zugrunde legen würde, ohne daß eine Hauptveranlagung durchgeführt werden kann. Der Hauptveranlagung kommt eine Sperrwirkung zu, da während des Hauptveranlagungszeitraums nur unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen eine Neu- oder Nachveranlagung erfolgen kann (§ 13, 14 VStG). Die aufgrund der technischen Vereinfachung des § 12 Abs. 1 VStG möglicherweise darüber hinausgehende Wirksamkeit der Veranlagung ist lediglich eine Folgewirkung. Die Nachholung einer zunächst unterbliebenen Hauptveranlagung ist zwar grundsätzlich möglich, aber nur so lange die zum Hauptveranlagungszeitpunkt entstandene Vermögensteuer noch nicht verjährt ist. Diese Aufassung entspricht den vom Senat für die Einheitsbewertung entwickelten Grundsätzen (vgl. Urteil des Senats III R 70/68 vom 27. Februar 1970, BFH 98, 197, BStBl II 1970, 300).

Im übrigen hat der Senat zur Frage des Verhältnisses der Verjährung von Steueransprüchen und der Feststellung eines Einheitswerts im Urteil III R 73/69 vom 31. Oktober 1969 (BFH 97, 499, BStBl II 1970, 173, mit weiteren Nachweisen) entschieden, daß die Feststellung eines Einheitswerts nur dann zulässig sei, wenn diejenigen Steuern noch nicht verjährt sind, die aufgrund der Feststellung für das Jahr erhoben werden, auf dessen Beginn die Feststellung durchgeführt werden soll. Dieser Grundsatz muß auch bei einer Wertermittlung für die Vermögensteuer gelten. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil III R 73/69, a. a. O.) macht es dabei keinen Unterschied, um welche Art von Feststellung bzw. von Veranlagung auf einen bestimmten Stichtag es sich handelt. Dagegen ist es entgegen der Auffassung des FA unbeachtlich, ob die Vermögensermittlung auf den 1. Januar 1960 für das Jahr 1960, für das die Vermögensteuer unstreitig verjährt ist, für die Folgejahre 1961 und 1962 noch steuerliche Bedeutung erlangen könnte, weil die Vermögensteueransprüche für diese späteren Jahre noch nicht verjährt sind. In diesem Falle müßte vom FA geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Vermögensteuerveranlagung auf einen späteren nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt liegenden Stichtag erfüllt sind. Daß die Klägerin für einen späteren Zeitpunkt des Hauptveranlagungszeitraums 1960 keine Vermögenserklärung abgegeben hat, ist kein rechtlich erheblicher Gesichtspunkt. Das FA hat aufgrund der Vorschriften der AO die Möglichkeit, die Abgabe einer Vermögenserklärung zu verlangen und gegebenenfalls zu erzwingen.

Die Befürchtung des FA, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung könnte bei dieser Auslegung des VStG beeinträchtigt werden, geht fehl, weil für die Bearbeitung eines Steuerfalls die Regelverjährungsfrist (5 Jahre) auch bei der bekannten Belastung der FÄ ausreichen sollte, um diesen Grundsatz zu erfüllen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413233

BStBl II 1972, 660

BFHE 1972, 501

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