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BFH Urteil vom 28.03.1985 - IV R 146/83 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweichung von der Erklärung bei Gewinnfeststellungen unter Nachprüfungsvorbehalt

 

Leitsatz (NV)

Das FA darf bei einer Gewinnfeststellung unter Nachprüfungsvorbehalt (§ 164 Abs. 1 AO 1977) von der Gewinnfeststellungserklärung abweichen (Anschluß an das BFH Urteil vom 4. 8. 1983 IV R 79/83, BFHE 139, 137, BStBl II 1984, 6).

 

Normenkette

AO 1977 § 164 Abs. 1, § 181 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, reichte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) eine Gewinnfeststellungserklärung für das Jahr 1979 ein, die auf einem Gewinnverteilungsbeschluß vom 5. Dezember 1979 beruhte. Dieser Beschluß wich von der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gewinnverteilung ab. Das FA folgte der Gewinnfeststellungserklärung in diesem Punkt nicht, sondern legte die Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag zugrunde. Der Feststellungsbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Mit der Klage erstrebte die Klägerin die Gewinnverteilung nach dem Beschluß vom 5. Dezember 1979; sie machte geltend, daß diesem Beschluß mündliche Vereinbarungen vorausgegangen seien.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, weil das FA in einem unter Nachprüfungsvorbehalt gestellten Steuerbescheid nur dann von der Steuererklärung abweichen könne, wenn offensichtliche Unrichtigkeiten vorlägen.

Hiergegen wendet sich das FA mit seiner vom FG zugelassenen Revision.

Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise Zurückverweisung an das FG.

Die Klägerin beantragt, die Revision des FA zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Der Senat hat zur Streitfrage bereits in seinem Urteil vom 4. August 1983 IV R 79/83 (BFHE 139, 137, BStBl II 1984, 6) Stellung genommen. Er hat darin ausgeführt, daß es dem FA nicht verwehrt sei, in einzelnen Punkten Ermittlungen anzustellen und danach einen Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen. Solche vorläufigen Ermittlungen seien häufig erforderlich, wenn der Steuerbescheid nach geschätzten Besteuerungsgrundlagen ergehe. Entsprechende Maßnahmen seien dem FA auch nicht verwehrt, wenn der Steuerpflichtige unvollständige, widersprüchliche oder sonst zweifelhafte Angaben mache; das FA müsse auch in Steuerbescheiden mit vorläufiger Geltung die Festsetzung der gesetzlich geschuldeten Steuer anstreben. Der Steuerpflichtige könne andererseits nicht mittels unvollständiger oder unzutreffender Angaben in der Steuererklärung erreichen, daß das FA, um seinem Gesetzesauftrag zu genügen, nunmehr anstelle vorläufiger Festsetzung eine abschließende Prüfung vornimmt und die Steuer vorbehaltlos festsetzt.

Diese Überlegungen gelten auch für den Fall, daß das FA einen Gewinnfeststellungsbescheid unter Nachprüfungsvorbehalt erläßt; der Feststellungsbescheid steht einem Steuerbescheid gleich (§ 181 Abs. 1 AO 1977). Demgemäß hätte das FG darüber befinden müssen, ob bei der Gewinnverteilung auf den Gesellschaftsvertrag oder den Gewinnverteilungsbeschluß vom 5. Dezember 1979 abzustellen ist. Der Senat ist auf die Rückbeziehung einer geänderten Gewinnverteilung zuletzt in seinem Urteil vom 7. Juli 1983 IV R 209/80 (BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53) eingegangen. Das FG hat demgegenüber nur geprüft, ob der Standpunkt der Klägerin offensichtlich unrichtig ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413898

BFH/NV 1986, 710

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