Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 04.08.1983 - IV R 79/83

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Das FA darf bei einer Veranlagung unter Nachprüfungsvorbehalt von der Steuererklärung des Steuerpflichtigen abweichen.

 

Normenkette

AO 1977 § 164 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer 1980 veranlagt worden. Der Kläger ist Ingenieur mit einem Fachhochschulabschluß und war im Streitjahr für ein Betriebsforschungsinstitut tätig. In seiner Einkommensteuererklärung bezeichnete der Kläger den Einnahmenüberschuß aus dieser Tätigkeit als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) sah darin eine gewerbliche Betätigung und veranlagte ihn gemeinsam mit seiner Ehefrau entsprechend zur Einkommensteuer; der Steuerbescheid war unter Nachprüfungsvorbehalt gestellt. Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit der Klage wurde geltend gemacht, daß der Kläger eine selbständige Arbeit i. S. von § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeübt habe. Das FG wies das FA an, die Kläger nach Maßgabe der eingereichten Steuererklärung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Einkommensteuer zu veranlagen. Es war der Auffassung, daß das FA im Falle der Veranlagung unter Nachprüfungsvorbehalt nur bei einer offensichtlichen Unrichtigkeit von den Angaben in der Einkommensteuererklärung abweichen dürfe.

Mit seiner vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt das FA unrichtige Anwendung des § 164 der Abgabenordnung (AO 1977).

Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger haben keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG; das FA war verfahrensrechtlich nicht gehindert, die von der Einkommensteuererklärung abweichende Einkommensteuerveranlagung unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen.

Nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 können Steuern unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Vorbehaltsfestsetzung seitens des FA damit nur dann nicht zulässig, wenn der Steuerfall abschließend geprüft wurde; eine vorläufige, insbesondere eine auf einzelne Punkte beschränkte Nachprüfung des steuererheblichen Sachverhalts würde danach einer Vorbehaltsfestsetzung nicht im Wege stehen. Das entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Sie soll es dem FA ermöglichen, unter Zurückstellung seiner Pflicht zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts (§ 88 AO 1977) die Steuer alsbald festzusetzen; es kann sich dabei allein an die Angaben des Steuerpflichtigen halten (vgl. die Regierungsbegründung zur AO 1977, BT-Drucks. VI/1982 S. 148 zu § 145). Das bedeutet aber nicht, wie das angeführte Urteil im Anschluß an das FG Münster (Urteil vom 17. Februar 1981, Entscheidungen der Finanzgerichte 1981, 324) angenommen hat, daß das FA aufgrund dieser Vorschrift nur diejenige Steuerschuld festsetzen dürfe, zu der sich der Steuerpflichtige durch seine tatsächlichen Angaben in der Steuererklärung selbst bekennt.

Für eine solche Einschränkung geben Wortlaut und Zweck der Vorschrift keinen Anhaltspunkt. Die Vorschrift ist vielmehr auch auf Steuerfestsetzungen anwendbar, denen keine Steuererklärung zugrunde liegt; davon ist der Senat bereits für den Fall der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ausgegangen (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1980 IV R 168-170/79, BFHE 132, 5, BStBl II 1981, 150). In diesen Fällen muß das FA vorläufige Ermittlungen anstellen, um zu einer Vorbehaltsfestsetzung zu gelangen. Ebensowenig ist das FA bei Abgabe einer Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen gehindert, vorläufige Ermittlungen zum Sachverhalt anzustellen und ihr Ergebnis der Vorbehaltsfestsetzung zugrunde zu legen. Dies kann erforderlich sein, wenn der Steuerpflichtige unvollständige, widersprüchliche oder sonst zweifelhafte Angaben macht. Der Senat ist bisher schon davon ausgegangen, daß das FA im Rahmen des § 164 AO 1977 auch nach Abgabe einer Steuererklärung Sachverhaltsermittlungen anstellen könne, ohne zu einer abschließenden Beurteilung und einer vorbehaltlosen Steuerfestsetzung zu gelangen. Er hat in seinem eine Gewinnfeststellung nach Erklärung betreffenden Urteil vom 12. Juni 1980 IV R 23/79 (BFHE 130, 370, BStBl II 1980, 527) ausgeführt, daß das FA im Einspruchsverfahren den Sachverhalt nicht abschließend aufzuklären brauche und den Nachprüfungsvorbehalt deswegen aufrechterhalten könne; das beinhaltet, daß das FA im Einspruchsverfahren und damit auch im voraufgehenden Steuerverwaltungsverfahren vorläufige Ermittlungen über den Umfang der Steuerpflicht anstellen kann. Daß diese Ermittlungsmöglichkeit nur im Falle offensichtlich unrichtiger Angaben in der Steuererklärung oder ihrer nicht vertretbaren rechtlichen Würdigung bestehen solle, wie das FG meint, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Die vom FG vertretene Auffassung würde dazu führen, daß der Steuerpflichtige durch unvollständige oder unzutreffende Angaben in der Steuererklärung abschließende Ermittlungen des FA und eine vorbehaltlose Steuerfestsetzung erreichen kann. Dies würde den Zielen des § 164 AO 1977 zuwiderlaufen. Der Senat hat wesentlich auch aus diesem Grunde die Verpflichtung des FA zur abschließenden Sachprüfung im Einspruchsverfahren gegen eine Vorbehaltsfestsetzung abgelehnt (BFHE 130, 370, BStBl II 1980, 527; ebenso Urteil vom 9. September 1980 VIII R 52/79, nicht veröffentlicht).

 

Fundstellen

Haufe-Index 74817

BStBl II 1984, 6

BFHE 1984, 137

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Doppelte Berücksichtigung von Einnahmen bei unterschiedlichen Einkunftsarten
Arzt mit Handschuhen
Bild: Haufe Online Redaktion

Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärt, liegt kein "grobes Verschulden" vor.


Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


BFH VI R 51/83 (NV)
BFH VI R 51/83 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zur Veranlagung unter Nachprüfungsvorbehalt  Leitsatz (NV) 1. Zu der Frage, ob das Finanzamt bei einer Veranlagung unter Nachprüfungsvorbehalt von der Steuererklärung abweichen darf. 2. Zu der Frage, ob das Finanzamt ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren